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Rechtssatz RS0117147

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117147

Geschäftszahl

7Ob136/02d

Entscheidungsdatum

30.10.2002

Rechtssatz

In der deutschen Lehre wird beim Spezieskauf zwischen Identitätsaliud, es wird eine andere Sache als die vereinbarte geliefert, und Qualifikationsaliud, es wird die ausgesuchte Sache geliefert, hat aber in Wirklichkeit Eigenschaften, die sie zu einer ganz "anderen" stempeln (der goldene Ring ist in Wirklichkeit nur vergoldet, das Gemälde ist gefälscht), unterschieden. Nach allgemeiner Ansicht ist aber ein Qualifikationsaliud als Schlechtlieferung zu werten, da eben die vereinbarte Sache mit anderen Eigenschaften geliefert wird (mwN). Die Lieferung eines gefälschten Gemäldes ist daher als Schlechtlieferung aufzufassen und untersteht §377 HGB.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 136/02d
    Entscheidungstext OGH 30.10.2002 7 Ob 136/02d
    Veröff: SZ 2002/144

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117147

Dokumentnummer

JJR_20021030_OGH0002_0070OB00136_02D0000_001