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Rechtssatz RS0117151×

Rechtssatz RS0117151

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117151

Entscheidungsdatum

12.07.2005

Rechtssatz

Nach Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft steht nur noch dieser, nicht aber den einzelnen Miteigentümern und Wohnungseigentümern der Anspruch auf Herausgabe einer rechtlich einer Rücklage gleichzuhaltenden, auf vertraglicher Grundlage im WE-Vorstadium gebildeten Vermögensmasse an den neuen Verwalter zu.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 160/02v
    Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 160/02v
  • 5 Ob 47/03b
    Entscheidungstext OGH 11.03.2003 5 Ob 47/03b
    Vgl auch; Beisatz: Sollten während des Vorstadiums vor Wohnungseigentumsbegründung entstandene und auch später nicht an die Gemeinschaft zedierte Ansprüche (etwa auf Schadenersatz gegen den Verwalter) bei den einzelnen Miteigentümern verblieben sein, wären diese im außerstreitigen Verfahren insoweit als (aktiv legitimierte) Beteiligte beizuziehen. (T1)
  • 5 Ob 303/04a
    Entscheidungstext OGH 12.07.2005 5 Ob 303/04a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117151

Dokumentnummer

JJR_20020912_OGH0002_0050OB00160_02V0000_003