Rechtssatz RS0117151
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117151
Entscheidungsdatum
12.07.2005
Rechtssatz
Nach Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft steht nur noch dieser, nicht aber den einzelnen Miteigentümern und Wohnungseigentümern der Anspruch auf Herausgabe einer rechtlich einer Rücklage gleichzuhaltenden, auf vertraglicher Grundlage im WE-Vorstadium gebildeten Vermögensmasse an den neuen Verwalter zu.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 160/02v
Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 160/02v
- 5 Ob 47/03b
Entscheidungstext OGH 11.03.2003 5 Ob 47/03b
Vgl auch; Beisatz: Sollten während des Vorstadiums vor Wohnungseigentumsbegründung entstandene und auch später nicht an die Gemeinschaft zedierte Ansprüche (etwa auf Schadenersatz gegen den Verwalter) bei den einzelnen Miteigentümern verblieben sein, wären diese im außerstreitigen Verfahren insoweit als (aktiv legitimierte) Beteiligte beizuziehen. (T1)
- 5 Ob 303/04a
Entscheidungstext OGH 12.07.2005 5 Ob 303/04a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117151
Dokumentnummer
JJR_20020912_OGH0002_0050OB00160_02V0000_003