Rechtssatz RS0117158
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117158
Entscheidungsdatum
12.09.2002
Norm
EuGVÜ Art13 Z1
EuGVÜ Art14 Abs2
Rechtssatz
Unter dem Begriff "Kauf bewegliche Sachen auf Teilzahlung", der vertragsautonom auszulegen ist, ist ein Kaufgeschäft zu verstehen, bei dem der Kaufpreis in mehreren Teilzahlungen geleistet wird oder das mit einem Finanzierungsvertrag verbunden ist. Eine restriktive Auslegung des Art14 Abs2 EuGVÜ, die den mit den Bestimmungen des vierten Abschnitts verfolgten Zielsetzungen entspricht, führt jedoch dazu, die dort vorgesehenen privilegierten Gerichtsstände ausschließlich schutzbedürftigen Käufern vorzubehalten, deren wirtschaftliche Stellung durch ihre Schwäche gegenüber den Verkäufern gekennzeichnet ist, da sie private Endverbraucher sind und den Kauf einer Sache auf Teilzahlung nicht im Zusammenhang mit einer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit abschließen. Wird vom Unternehmer lediglich eine Anzahlung begehrt, so ist das - wirtschaftlich betrachtet - nicht vergleichbar, da nicht ein schutzbedürftiger Käufer aufgrund wirtschaftlicher Schwäche Teilzahlungen leistet, sondern der Unternehmer im Hinblick auf die zu erwartenden Kosten der Herstellung des Werkes eine "Vorauszahlung" fordert. Die Teilzahlung steht daher nicht mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Werkbestellers im Zusammenhang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117158
Dokumentnummer
JJR_20020912_OGH0002_0050OB00130_02G0000_003