Rechtssatz RS0117169
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117169
Entscheidungsdatum
28.09.2017
Rechtssatz
Der gewerberechtliche Geschäftsführer haftet dem Gewerbeinhaber und der Behörde für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften. Er ist nicht verpflichtet, die Ausführung von Aufträgen zu überwachen und hat daher auch nicht für deren Mangelfreiheit einzustehen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 236/02p
Entscheidungstext OGH 05.11.2002 4 Ob 236/02p
- 8 Ob 57/17s
Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 57/17s
Auch; Beisatz: Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss sicherstellen, dass die Grenzen der Gewerbeberechtigung nicht überschritten werden. (T1); Veröff: SZ 2017/111
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117169
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020
Dokumentnummer
JJR_20021105_OGH0002_0040OB00236_02P0000_001