Rechtssatz RS0117201
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117201
Entscheidungsdatum
28.08.2013
Norm
ABGB §140 Ba
FamLAG §12a
Rechtssatz
Die Familienbeihilfe darf nicht zur Gänze für die steuerrechtlich gebotene Kürzung des Geldunterhalts herangezogen werden, sondern muss in einem noch angemessenen Ausmaß weiterhin als Betreuungshilfe dienen. Das erfordert die Einziehung einer Begrenzung, bis zu der die Familienbeihilfe als Kürzungsfaktor für den Geldunterhalt verwendet werden darf. Bei einem Anteil der Familienbeihilfe von rund 20% als Betreuungshilfe wird das erörterte angemessene Ausmaß noch nicht unterschritten.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 183/02x
Entscheidungstext OGH 13.12.2002 1 Ob 183/02x
- 10 Ob 35/04a
Entscheidungstext OGH 21.06.2004 10 Ob 35/04a
nur: Die Familienbeihilfe darf nicht zur Gänze für die steuerrechtlich gebotene Kürzung des Geldunterhalts herangezogen werden, sondern muss in einem noch angemessenen Ausmaß weiterhin als Betreuungshilfe dienen. (T1)
- 6 Ob 145/13m
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 145/13m
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117201
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013
Dokumentnummer
JJR_20021213_OGH0002_0010OB00183_02X0000_001