1. Familienbeihilfe und Steuerentlastung
Der Oberste Gerichtshof beantragte gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 B-VG) beim Verfassungsgerichtshof auch aus Anlass des Revisionsrekurses des Vaters, den § 12a FLAG 1967 idF BGBl 1977/646 als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 19. Juni 2002 hob der Verfassungsgerichtshof in § 12a FLAG die Wortfolge „und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig auf und sprach ferner aus, diese Wortfolge sei nicht mehr anzuwenden und es träten frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit. Der Verfassungsgerichtshof schrieb seine schon im Erkenntnis vom 27. Juni 2001 erläuterte Ansicht fort, es hätten nicht nur die Absetzbeträge (Unterhaltsabsetzbetrag und Kinderabsetzbetrag), sondern auch die Familienbeihilfe der steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen zu dienen.Der Oberste Gerichtshof beantragte gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG (Artikel 140, B-VG) beim Verfassungsgerichtshof auch aus Anlass des Revisionsrekurses des Vaters, den Paragraph 12 a, FLAG 1967 in der Fassung BGBl 1977/646 als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 19. Juni 2002 hob der Verfassungsgerichtshof in Paragraph 12 a, FLAG die Wortfolge „und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig auf und sprach ferner aus, diese Wortfolge sei nicht mehr anzuwenden und es träten frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit. Der Verfassungsgerichtshof schrieb seine schon im Erkenntnis vom 27. Juni 2001 erläuterte Ansicht fort, es hätten nicht nur die Absetzbeträge (Unterhaltsabsetzbetrag und Kinderabsetzbetrag), sondern auch die Familienbeihilfe der steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen zu dienen.
2. Kürzung des Geldunterhaltsanspruchs
Nach Aufhebung der erwähnten Wortfolge in § 12a FLAG ist der nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten - wie bisher - zu bemessende Geldunterhalt im Interesse der gebotenen steuerlichen Entlastung von Unterhaltsschuldnern - bei getrennter Haushaltsführung - in verfassungskonformer Auslegung des § 140 ABGB, namentlich dessen Abs 2 zweiter Satz 2. Fall, soweit zu kürzen, als der Kinderabsetzbetrag und die Familienbeihilfe die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bezwecken (so schon 1 Ob 79/02b; 3 Ob 141/02k; 3 Ob 8/02a; 4 Ob 52/02d; 4 Ob 46/02x ua).Nach Aufhebung der erwähnten Wortfolge in Paragraph 12 a, FLAG ist der nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten - wie bisher - zu bemessende Geldunterhalt im Interesse der gebotenen steuerlichen Entlastung von Unterhaltsschuldnern - bei getrennter Haushaltsführung - in verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 140, ABGB, namentlich dessen Absatz 2, zweiter Satz 2. Fall, soweit zu kürzen, als der Kinderabsetzbetrag und die Familienbeihilfe die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bezwecken (so schon 1 Ob 79/02b; 3 Ob 141/02k; 3 Ob 8/02a; 4 Ob 52/02d; 4 Ob 46/02x ua).
Da die Kürzung des nach rein unterhaltsrechtlichen Kriterien bemessenen Unterhaltsanspruchs zur steuerlichen Entlastung des Unterpflichtigen vorzunehmen ist, wird dessen belastbares Einkommen in steuerrechtlicher Betrachtungsweise um die Unterhaltszahlungen - vergleichbar Steuerfreibeträgen - verringert, sodass sich diese Leistungen so auswirken, wie wenn die Unterhaltsbeiträge aus den der jeweils höchsten in Betracht kommenden Steuerprogessionsstufe unterworfenen Teil des Einkommens des Unterhaltspflichtigen zu bestreiten wären. Sollte daher der Geldunterhalt nicht zur Gänze aus jenem Teil des Einkommens, der aus den weiter unten angestellten Erwägungen dem höchsten jeweils in Betracht kommenden (reduzierten) Steuersatz unterliegen, finanzierbar sein, sodass ein Teil des Geldunterhalts aus einem Teil des Einkommens zu bestreiten ist, der mit einem geringeren (reduzierten) Steuersatz belastet ist, so ergibt sich die Kürzung des Unterhaltsanspruchs aus den summierten Ergebnissen zweier Prozentrechnungen. Dann sind auf die in unterschiedliche Progressionsstufen fallenden Einkommensteile zur Deckung des gesamten Geldunterhalts die jeweils bedeutsamen (reduzierten) Steuersätze als Berechnungsgrundlage anzuwenden. Die erörterten Steuersätze bestimmen sich nach dem für deren Ermittlung maßgebenden Jahreseinkommen unter Ausklammerung der Sonderzahlungen - des 13. und des 14. Monatsbezugs. Nach § 33 Abs 1 EStG beträgt die Einkommensteuer für die ersten 3.640 EUR 0 %, für die nächsten 3.630 EUR 21 %, für die nächsten 14.530 EUR 31 %, für die nächsten 29.070 EUR 41 % und für alle weiteren Beträge des Einkommens 50 %. Nach dem Berechnungsmodell des Verfassungsgerichtshofs erfasst die gebotene steuerliche Entlastung die Hälfte des bemessenen Geldunterhalts. Insofern ist der jeweilige Steuersatz maßgebend. Dieser ist jedoch jeweils um etwa 20 % zu reduzieren. Daher ist der Grenzsteuersatz von 50 % auf 40 %, der Steuersatz von 41 % linear auf 33 % und der von 31 % linear auf 25 % zu kürzen. Dann ist vom halben Unterhaltsbetrag jene prozentuelle Quote zu ermitteln, die dem jeweils anzuwendenden reduzierten Steuersatz entspricht. Als Ergebnis dessen erhält man den Betrag, von dem vorweg der Unterhaltsabsetzbetrag als Transferleistung an den Geldunterhaltspflichtigen abzuziehen ist. Der Rest ist die Grundlage für die weitere Berechnung zur Ermittlung des für den bemessenen Geldunterhalt maßgebenden Kürzungsfaktors.Da die Kürzung des nach rein unterhaltsrechtlichen Kriterien bemessenen Unterhaltsanspruchs zur steuerlichen Entlastung des Unterpflichtigen vorzunehmen ist, wird dessen belastbares Einkommen in steuerrechtlicher Betrachtungsweise um die Unterhaltszahlungen - vergleichbar Steuerfreibeträgen - verringert, sodass sich diese Leistungen so auswirken, wie wenn die Unterhaltsbeiträge aus den der jeweils höchsten in Betracht kommenden Steuerprogessionsstufe unterworfenen Teil des Einkommens des Unterhaltspflichtigen zu bestreiten wären. Sollte daher der Geldunterhalt nicht zur Gänze aus jenem Teil des Einkommens, der aus den weiter unten angestellten Erwägungen dem höchsten jeweils in Betracht kommenden (reduzierten) Steuersatz unterliegen, finanzierbar sein, sodass ein Teil des Geldunterhalts aus einem Teil des Einkommens zu bestreiten ist, der mit einem geringeren (reduzierten) Steuersatz belastet ist, so ergibt sich die Kürzung des Unterhaltsanspruchs aus den summierten Ergebnissen zweier Prozentrechnungen. Dann sind auf die in unterschiedliche Progressionsstufen fallenden Einkommensteile zur Deckung des gesamten Geldunterhalts die jeweils bedeutsamen (reduzierten) Steuersätze als Berechnungsgrundlage anzuwenden. Die erörterten Steuersätze bestimmen sich nach dem für deren Ermittlung maßgebenden Jahreseinkommen unter Ausklammerung der Sonderzahlungen - des 13. und des 14. Monatsbezugs. Nach Paragraph 33, Absatz eins, EStG beträgt die Einkommensteuer für die ersten 3.640 EUR 0 %, für die nächsten 3.630 EUR 21 %, für die nächsten 14.530 EUR 31 %, für die nächsten 29.070 EUR 41 % und für alle weiteren Beträge des Einkommens 50 %. Nach dem Berechnungsmodell des Verfassungsgerichtshofs erfasst die gebotene steuerliche Entlastung die Hälfte des bemessenen Geldunterhalts. Insofern ist der jeweilige Steuersatz maßgebend. Dieser ist jedoch jeweils um etwa 20 % zu reduzieren. Daher ist der Grenzsteuersatz von 50 % auf 40 %, der Steuersatz von 41 % linear auf 33 % und der von 31 % linear auf 25 % zu kürzen. Dann ist vom halben Unterhaltsbetrag jene prozentuelle Quote zu ermitteln, die dem jeweils anzuwendenden reduzierten Steuersatz entspricht. Als Ergebnis dessen erhält man den Betrag, von dem vorweg der Unterhaltsabsetzbetrag als Transferleistung an den Geldunterhaltspflichtigen abzuziehen ist. Der Rest ist die Grundlage für die weitere Berechnung zur Ermittlung des für den bemessenen Geldunterhalt maßgebenden Kürzungsfaktors.
3. Ergebnis im Anlassfall
3. 1. Aus dem auf Grundlage der Lohnbestätigungen (ON 67) festgestellten Nettoeinkommen des Vaters folgt, dass der Geldunterhalt mit dem in der höchsten Progressionsstufe versteuerten Einkommensteil unter Ausklammerung der Sonderzahlungen zu finanzieren ist. Daraus ergibt sich die nachstehende Unterhaltsberechnung in Schilling:
Zeitraum 1. 1. 1998 bis 31. 8. 2000
Monatlicher Unterhalt 9.000
Zu entlastende Zahlung 4.500
40 % von 4.500 1.800
Abzüglich Unterhaltsabsetzbetrag 350
Kürzungsfaktor 1.450
Monatlicher Unterhalt 9.000
Abzüglich Kürzungsfaktor 1.450
Gekürzter monatlicher Unterhalt 7.550
Umgerechnet in EUR 548,68
Gerundeter monatl. Unterh. in EUR 549
Zeitraum ab 1. 9. 2000
Monatlicher Unterhalt 11.000
Zu entlastende Zahlung 5.500
40 % von 5.500 2.200
Abzüglich Unterhaltsabsetzbetrag 350
Kürzungsfaktor 1.850
Monatlicher Unterhalt 11.000
Abzüglich Kürzungsfaktor 1.850
Gekürzter monatlicher Unterhalt 9.150
Umgerechnet in EUR 664,96
Gerundeter monatl. Unterh. in EUR 665
Nach dieser Rechnung dienen auch in der Unterhaltsperiode ab dem 1. 9. 2000 weiterhin rund 20 % der reinen Familienbeihilfe - also ohne den gemeinsam mit ihr ausgezahlten Kinderabsetzbetrag - dem Zweck der teilweisen finanziellen Abgeltung der Betreuungslast.
3. 2. Der Verfassungsgerichtshof erläuterte in seinem Erkenntnis vom 19. 6. 2002, die Aufhebung der eingangs bezeichneten Wortfolge in § 12a FLAG habe "keineswegs zur Folge ..., dass nunmehr die Familienbeihilfe stets zur Gänze dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil zugute kommt, also zur Gänze auf dessen Unterhaltsverpflichtung anzurechnen" sei. Es sei vielmehr der "Umstand zu berücksichtigen ..., dass es der Zweck der Neufassung des § 12a FLAG durch BGBl 646/1977" gewesen sei, "die Familienbeihilfe grundsätzlich jenem Haushalt zukommen zu lassen, in dem das Kind betreut" werde, sodass "eine Anrechnung auf die Geldunterhaltsverpflichtung des nicht haushaltszugehörigen Elternteiles nur dann und insoweit in Betracht zu ziehen" sei, "als die Familienbeihilfe auf Grund der jüngeren Entwicklung der Familienbesteuerung die Funktion einer Abgeltung der steuerlichen Mehrbelastung von Unterhaltsverpflichteten zu übernehmen" habe. Damit zieht auch der Verfassungsgerichtshof nicht in Zweifel, dass die Familienbeihilfe als staatliche Transferleistung nach einem ihrer Wesenskerne weiterhin als Betreuungshilfe, die die Pflege und Erziehung des Kindes als Zuschuss erleichtern und die mit der Betreuung verbundenen Mehrbelastungen zumindest teilweise ausgleichen soll, anzusehen ist. Soll aber die Familienbeihilfe dieses Wesenskerns nicht entkleidet werden, so darf sie nicht zur Gänze für die steuerrechtlich gebotene Kürzung des Geldunterhalts herangezogen werden, sondern muss in einem noch angemessenen Ausmaß weiterhin als Betreuungshilfe dienen. Das erfordert die Einziehung einer Begrenzung, bis zu der die Familienbeihilfe als Kürzungsfaktor für den Geldunterhalt verwendet werden darf. Bei einem Anteil der Familienbeihilfe von rund 20 % als Betreuungshilfe wird das erörterte angemessene Ausmaß noch nicht unterschritten.3. 2. Der Verfassungsgerichtshof erläuterte in seinem Erkenntnis vom 19. 6. 2002, die Aufhebung der eingangs bezeichneten Wortfolge in Paragraph 12 a, FLAG habe "keineswegs zur Folge ..., dass nunmehr die Familienbeihilfe stets zur Gänze dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil zugute kommt, also zur Gänze auf dessen Unterhaltsverpflichtung anzurechnen" sei. Es sei vielmehr der "Umstand zu berücksichtigen ..., dass es der Zweck der Neufassung des Paragraph 12 a, FLAG durch BGBl 646/1977" gewesen sei, "die Familienbeihilfe grundsätzlich jenem Haushalt zukommen zu lassen, in dem das Kind betreut" werde, sodass "eine Anrechnung auf die Geldunterhaltsverpflichtung des nicht haushaltszugehörigen Elternteiles nur dann und insoweit in Betracht zu ziehen" sei, "als die Familienbeihilfe auf Grund der jüngeren Entwicklung der Familienbesteuerung die Funktion einer Abgeltung der steuerlichen Mehrbelastung von Unterhaltsverpflichteten zu übernehmen" habe. Damit zieht auch der Verfassungsgerichtshof nicht in Zweifel, dass die Familienbeihilfe als staatliche Transferleistung nach einem ihrer Wesenskerne weiterhin als Betreuungshilfe, die die Pflege und Erziehung des Kindes als Zuschuss erleichtern und die mit der Betreuung verbundenen Mehrbelastungen zumindest teilweise ausgleichen soll, anzusehen ist. Soll aber die Familienbeihilfe dieses Wesenskerns nicht entkleidet werden, so darf sie nicht zur Gänze für die steuerrechtlich gebotene Kürzung des Geldunterhalts herangezogen werden, sondern muss in einem noch angemessenen Ausmaß weiterhin als Betreuungshilfe dienen. Das erfordert die Einziehung einer Begrenzung, bis zu der die Familienbeihilfe als Kürzungsfaktor für den Geldunterhalt verwendet werden darf. Bei einem Anteil der Familienbeihilfe von rund 20 % als Betreuungshilfe wird das erörterte angemessene Ausmaß noch nicht unterschritten.
3. 3. Die Minderjährige nimmt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung zu den unterhaltsrechtlichen Konsequenzen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 19. 6. 2002 ausdrücklich nicht Stellung und beantragt, dem Revisionsrekurs des Vaters nicht Folge zu geben. Da jedoch dieses Erkenntnis nach allen bisherigen Erwägungen auch in diesem Anlassfall eine Kürzung des Geldunterhaltsanspruchs der Minderjährigen im zuvor berechneten Ausmaß erforderlich macht, ist dem Revisionsrekurs des Vaters teilweise Folge zu geben.