Rechtssatz RS0117219
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117219
Geschäftszahl
14Nds73/02; 13Os129/14s (13Os130/14p, 13Os131/14k, 13Os132/14g)
Entscheidungsdatum
25.02.2015
Rechtssatz
Die Gerichtszuständigkeit für eine im Ausland begangene strafbare Handlung nach § 54 Abs 1 StPO richtet sich zunächst nach dem Wohnsitz oder Aufenthalt des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens. Während diese beiden Anknüpfungspunkte nach dem Gesetzeswortlaut gleichwertig nebeneinander stehen, kommt der ebenfalls nach dieser Gesetzesstelle vorgesehene Gerichtsstand der Betretung des Beschuldigten erst subsidiär zum Tragen. Der Aufenthalt einer Person bestimmt sich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen; er hängt weder von der Erlaubtheit noch von der Freiwilligkeit des Aufenthaltes ab (vgl § 66 Abs 2 JN). Ein "gewöhnlicher" Aufenthalt iSd § 66 JN wird nach § 54 Abs 1 StPO nicht verlangt (hier: stationäre Krankenhausbehandlung des Beschuldigten im Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens).Die Gerichtszuständigkeit für eine im Ausland begangene strafbare Handlung nach Paragraph 54, Absatz eins, StPO richtet sich zunächst nach dem Wohnsitz oder Aufenthalt des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens. Während diese beiden Anknüpfungspunkte nach dem Gesetzeswortlaut gleichwertig nebeneinander stehen, kommt der ebenfalls nach dieser Gesetzesstelle vorgesehene Gerichtsstand der Betretung des Beschuldigten erst subsidiär zum Tragen. Der Aufenthalt einer Person bestimmt sich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen; er hängt weder von der Erlaubtheit noch von der Freiwilligkeit des Aufenthaltes ab vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, JN). Ein "gewöhnlicher" Aufenthalt iSd Paragraph 66, JN wird nach Paragraph 54, Absatz eins, StPO nicht verlangt (hier: stationäre Krankenhausbehandlung des Beschuldigten im Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens).
Entscheidungstexte
- 14 Nds 73/02
Entscheidungstext OGH 19.12.2002 14 Nds 73/02
- 13 Os 129/14s
Entscheidungstext OGH 25.02.2015 13 Os 129/14s
Auch; Beisatz: Die in § 36 Abs 3 StPO genannten Anknüpfungspunkte des Wohnsitzes und des Aufenthaltortes des Angeklagten sind gleichrangig, sodass eine Abtretung vom aufenthaltsbedingten zuständigen Gericht (hier: des Haftorts) an das Gericht, in dessen Sprengel der Angeklagte vor Beginn des Hauptverfahrens seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte, nicht in Betracht kommt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117219
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015
Dokumentnummer
JJR_20021219_OGH0002_014NDS00073_0200000_001