Den Ausführungen des Oberlandesgerichtes Linz zu seinem die Zuständigkeit des Landesgerichtes Wels verneinenden Beschluss vom 25. Oktober 2002, GZ 7 Ns 85/02, kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Die Gerichtszuständigkeit für eine im Ausland begangene strafbare Handlung nach § 54 Abs 1 StPO richtet sich zunächst nach dem Wohnsitz oder Aufenthalt des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens. Während diese beiden Anknüpfungspunkte nach dem Gesetzeswortlaut gleichwertig nebeneinander stehen, kommt der ebenfalls nach dieser Gesetzesstelle vorgesehene Gerichtsstand der Betretung des Beschuldigten erst subsidiär zum Tragen (vgl S. Mayer Commentar § 54 StPO Z 3 f; Roeder, Strafverfahrensrecht2, 45 [s dazu auch erste Auflage, 62 mit FN 1], Vargha, Strafprozessrecht, 62 f; Ullmann, Strafprozessrecht2, 222; aM Bertel/Venier, Strafprozessrecht7, Rz 123).Den Ausführungen des Oberlandesgerichtes Linz zu seinem die Zuständigkeit des Landesgerichtes Wels verneinenden Beschluss vom 25. Oktober 2002, GZ 7 Ns 85/02, kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Die Gerichtszuständigkeit für eine im Ausland begangene strafbare Handlung nach Paragraph 54, Absatz eins, StPO richtet sich zunächst nach dem Wohnsitz oder Aufenthalt des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens. Während diese beiden Anknüpfungspunkte nach dem Gesetzeswortlaut gleichwertig nebeneinander stehen, kommt der ebenfalls nach dieser Gesetzesstelle vorgesehene Gerichtsstand der Betretung des Beschuldigten erst subsidiär zum Tragen vergleiche S. Mayer Commentar Paragraph 54, StPO Ziffer 3, f; Roeder, Strafverfahrensrecht2, 45 [s dazu auch erste Auflage, 62 mit FN 1], Vargha, Strafprozessrecht, 62 f; Ullmann, Strafprozessrecht2, 222; aM Bertel/Venier, Strafprozessrecht7, Rz 123).
Der Aufenthalt einer Person bestimmt sich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen; er hängt weder von der Erlaubtheit noch von der Freiwilligkeit des Aufenthaltes ab (vgl § 66 Abs 2 JN; näher Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht, Erkenntnisverfahren5 Rz 111/2). Ein "gewöhnlicher" Aufenthalt iSd § 66 JN wird nach § 54 Abs 1 StPO nicht verlangt.Der Aufenthalt einer Person bestimmt sich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen; er hängt weder von der Erlaubtheit noch von der Freiwilligkeit des Aufenthaltes ab vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, JN; näher Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht, Erkenntnisverfahren5 Rz 111/2). Ein "gewöhnlicher" Aufenthalt iSd Paragraph 66, JN wird nach Paragraph 54, Absatz eins, StPO nicht verlangt.
Demnach war zum Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens, d.i. mangels vorangegangener strafgerichtlicher Aktivitäten gegen den Beschuldigten zum Zeitpunkt der Einleitung der Voruntersuchung durch den Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Innsbruck am 18. August 2002 (vgl dazu auch Foregger in WK2 § 58 Rz 12, 13), weil sich der Beschuldigte in stationärer Krankenhausbehandlung in Innsbruck befand, sein Aufenthalt in Innsbruck.Demnach war zum Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens, d.i. mangels vorangegangener strafgerichtlicher Aktivitäten gegen den Beschuldigten zum Zeitpunkt der Einleitung der Voruntersuchung durch den Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Innsbruck am 18. August 2002 vergleiche dazu auch Foregger in WK2 Paragraph 58, Rz 12, 13), weil sich der Beschuldigte in stationärer Krankenhausbehandlung in Innsbruck befand, sein Aufenthalt in Innsbruck.
Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass ein Wohnsitz des Beschuldigten im Sprengel des Landesgerichtes Wels zum Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens nicht bestand:
Einen "Wohnsitz" iS der §§ 52, 54 StPO, welcher Begriff mit jenem nach § 66 JN übereinstimmt, hat eine Person an jenem Ort, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Die polizeiliche An- oder Abmeldung in einer Stadt bildet keinen hinreichenden Beweis für das Begründen oder Aufheben eines Wohnsitzes (Stohanzl JN-ZPO15 § 66 JN E 1 und 7).Einen "Wohnsitz" iS der Paragraphen 52, 54, StPO, welcher Begriff mit jenem nach Paragraph 66, JN übereinstimmt, hat eine Person an jenem Ort, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Die polizeiliche An- oder Abmeldung in einer Stadt bildet keinen hinreichenden Beweis für das Begründen oder Aufheben eines Wohnsitzes (Stohanzl JN-ZPO15 Paragraph 66, JN E 1 und 7).
Der Beschuldigte hatte nach der Aktenlage seinen Lebensmittelpunkt in Südtirol, wo er mit seiner Lebensgefährtin und zwei unmündigen Kindern lebte. Er hatte sich allerdings zwischen 10. August 1984 und 16. August 2002 mehrfach vorübergehend in Schwanenstadt im Hause seiner Mutter aufgehalten, wobei diese ihn, ohne ihn zu informieren, immer wieder abmeldete und er sich dort auch wieder anmeldete. Seinen Pkw hatte er bei der für Schwanenstadt zuständigen Bezirkshauptmannschaft zugelassen.
Während seines letzten Besuches in Schwanenstadt verschaffte sich der Beschuldigte, der keinen eigenen Hausstorschlüssel besaß, ohne Wissen und in Abwesenheit seiner Mutter mittels eines dem Nachbarn überlassenen Haustorschlüssels Eintritt in ihr Haus (S 251), in welchem er aber weder ein eigenes Zimmer noch persönliche Gegenstände hatte (S 273 f). Bei seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Innsbruck gab er an, "nur kurz manchmal" zu seiner Mutter zu fahren, „zwei oder drei Tage oder auch eine Woche" zu bleiben und dann wieder zurückzufahren. Er sei in Österreich nirgends aufhältig und reise nur zu Besuchen ein (S 105 ff). Aus den angeführten Umständen in Verbindung mit den dargelegten Angaben des Beschuldigten ergibt sich, dass dieser zum Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens keinen Wohnsitz in Schwanenstadt hatte.