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Rechtssatz RS0117220

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0117220

Geschäftszahl

14Nds73/02

Entscheidungsdatum

19.12.2002

Rechtssatz

Einen "Wohnsitz" iS der Paragraphen 52, 54, StPO, welcher Begriff mit jenem nach Paragraph 66, JN übereinstimmt, hat eine Person an jenem Ort, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Die polizeiliche An- oder Abmeldung in einer Stadt bildet keinen hinreichenden Beweis für das Begründen oder Aufheben eines Wohnsitzes (Stohanzl JN-ZPO15 Paragraph 66, JN E 1 und 7).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117220

Dokumentnummer

JJR_20021219_OGH0002_014NDS00073_0200000_002