Rechtssatz RS0117227
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117227
Entscheidungsdatum
22.10.2002
Rechtssatz
Die Entscheidung über die Gegenforderung, die nur zu ergehen hat, wenn die Klagsforderung wenigstens zu einem Teil zu Recht besteht, hat (§ 545 Abs 3 Geo) als Teil des dreigliedrigen Urteilsspruchs zu ergehen. Die klagestattgebende Entscheidung des Erstgerichts ist daher vom Beklagten, der geltend machen will, dass der Ausspruch über die einredeweise erhobene Gegenforderung unzutreffend ist, weil das Erstgericht zu Unrecht deren Bestand oder deren Aufrechenbarkeit verneinte oder die prozessuale Unzulässigkeit der Geltendmachung der Gegenforderung annahm, mit Berufung zu bekämpfen (SZ 63/201), selbst wenn in der Zurückweisung der Aufrechnungseinrede ein (in das Urteil aufgenommener) Beschluss erblickt würde.Die Entscheidung über die Gegenforderung, die nur zu ergehen hat, wenn die Klagsforderung wenigstens zu einem Teil zu Recht besteht, hat (Paragraph 545, Absatz 3, Geo) als Teil des dreigliedrigen Urteilsspruchs zu ergehen. Die klagestattgebende Entscheidung des Erstgerichts ist daher vom Beklagten, der geltend machen will, dass der Ausspruch über die einredeweise erhobene Gegenforderung unzutreffend ist, weil das Erstgericht zu Unrecht deren Bestand oder deren Aufrechenbarkeit verneinte oder die prozessuale Unzulässigkeit der Geltendmachung der Gegenforderung annahm, mit Berufung zu bekämpfen (SZ 63/201), selbst wenn in der Zurückweisung der Aufrechnungseinrede ein (in das Urteil aufgenommener) Beschluss erblickt würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117227
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2015
Dokumentnummer
JJR_20021022_OGH0002_0100OB00225_02I0000_001