Rechtssatz RS0117257
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117257
Geschäftszahl
12Os107/01; 15Os153/04 (15Os154/04)
Entscheidungsdatum
13.01.2005
Rechtssatz
Das Umgehungsverbot des §152 Abs 3 StPO bezieht sich ausdrücklich bloß auf die Zeugnisbefreiung von Angehörigen der in § 152 Abs 1 Z 4 und 5 sowie Abs 2 StPO bezeichneten Berufsgruppen, nicht aber auf das Entschlagungsrecht von Personen, die sich durch ihre Aussage selbst belasten könnten (§ 152 Abs 1 Z 1 StPO). Eine planwidrige (im Wege der Analogie zu schließende) Gesetzeslücke liegt nicht vor.Das Umgehungsverbot des §152 Absatz 3, StPO bezieht sich ausdrücklich bloß auf die Zeugnisbefreiung von Angehörigen der in Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 sowie Absatz 2, StPO bezeichneten Berufsgruppen, nicht aber auf das Entschlagungsrecht von Personen, die sich durch ihre Aussage selbst belasten könnten (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO). Eine planwidrige (im Wege der Analogie zu schließende) Gesetzeslücke liegt nicht vor.
Entscheidungstexte
- 12 Os 107/01
Entscheidungstext OGH 05.12.2002 12 Os 107/01
- 15 Os 153/04
Entscheidungstext OGH 13.01.2005 15 Os 153/04
nur: Das Umgehungsverbot des §152 Abs 3 StPO bezieht sich ausdrücklich bloß auf die Zeugnisbefreiung von Angehörigen der in § 152 Abs 1 Z 4 und 5 sowie Abs 2 StPO bezeichneten Berufsgruppen. (T1); Beisatz: Nicht aber auf das Entschlagungsrecht von Angehörigen im Sinne des § 152 Abs 1 Z 2 StPO. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117257
Dokumentnummer
JJR_20021205_OGH0002_0120OS00107_0100000_001