Gründe:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 4. September 2002, GZ 11 U 26/02t-8, wurde Peter R***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 12. Jänner 2002 in Langenzersdorf seine Lebensgefährtin Brigitte K***** dadurch, dass er sie an den Armen erfasste und schlug, was eine Nasenprellung, Prellungen und Blutergüsse an beiden Handgelenken und am linken Ellbogen sowie eine Prellung beider Sprunggelenke zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 4. September 2002, GZ 11 U 26/02t-8, wurde Peter R***** des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 12. Jänner 2002 in Langenzersdorf seine Lebensgefährtin Brigitte K***** dadurch, dass er sie an den Armen erfasste und schlug, was eine Nasenprellung, Prellungen und Blutergüsse an beiden Handgelenken und am linken Ellbogen sowie eine Prellung beider Sprunggelenke zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzt.
In der Hauptverhandlung vom 22. Mai 2002 (ON 5) hatte sich Brigitte K***** gemäß § 152 Abs 1 Z 2 StPO berechtigt der Aussage entschlagen, woraufhin der Bezirksanwalt die Ausforschung und Vernehmung jenes Arztes beantragte, der die Genannte nach dem Vorfall vom 12. Jänner 2002 im Krankenhaus Korneuburg untersucht und behandelt hatte. Anlässlich seiner Vernehmung als Zeuge am 4. September 2002 gab Oberarzt Dr. Erich A***** an, Brigitte K***** habe ihm anlässlich ihrer Untersuchung erzählt, dass sie von ihrem Lebensgefährten geschlagen worden sei (S 47).In der Hauptverhandlung vom 22. Mai 2002 (ON 5) hatte sich Brigitte K***** gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO berechtigt der Aussage entschlagen, woraufhin der Bezirksanwalt die Ausforschung und Vernehmung jenes Arztes beantragte, der die Genannte nach dem Vorfall vom 12. Jänner 2002 im Krankenhaus Korneuburg untersucht und behandelt hatte. Anlässlich seiner Vernehmung als Zeuge am 4. September 2002 gab Oberarzt Dr. Erich A***** an, Brigitte K***** habe ihm anlässlich ihrer Untersuchung erzählt, dass sie von ihrem Lebensgefährten geschlagen worden sei (S 47).
Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Rechtsmittelgericht vom 17. Februar 2003, AZ 90a Bl 93/02 (ON 15), wurde der Berufung des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil Folge gegeben, diese Entscheidung aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht erblickte eine Nichtigkeit iSd § 468 Abs 1 Z 3 StPO darin, dass weder aus dem Urteil noch aus dem Akt ersichtlich sei, auf welches Betreiben hin die Zeugin Brigitte K***** das Krankenhaus Korneuburg aufgesucht hat. Sei dies über Aufforderung der Gendarmerie geschehen, so wäre die erfolgte Vernehmung des Oberarztes Dr. A***** über die Angaben der Brigitte K***** im Zuge ihrer Behandlung als Umgehung des § 152 StPO anzusehen (S 107); dies deshalb, weil in diesem Fall der behandelnde Arzt - gleich wie ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger - über Auftrag der Sicherheitsbehörde und letztlich somit des Gerichtes gehandelt habe. Das Erstgericht habe daher im neu durchzuführenden Verfahren vorerst zu prüfen, ob der Zeuge Dr. A***** unter Beachtung des Umgehungsverbotes des § 152 Abs 3 StPO vernommen werden dürfe (S 108).Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Rechtsmittelgericht vom 17. Februar 2003, AZ 90a Bl 93/02 (ON 15), wurde der Berufung des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil Folge gegeben, diese Entscheidung aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht erblickte eine Nichtigkeit iSd Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 3, StPO darin, dass weder aus dem Urteil noch aus dem Akt ersichtlich sei, auf welches Betreiben hin die Zeugin Brigitte K***** das Krankenhaus Korneuburg aufgesucht hat. Sei dies über Aufforderung der Gendarmerie geschehen, so wäre die erfolgte Vernehmung des Oberarztes Dr. A***** über die Angaben der Brigitte K***** im Zuge ihrer Behandlung als Umgehung des Paragraph 152, StPO anzusehen (S 107); dies deshalb, weil in diesem Fall der behandelnde Arzt - gleich wie ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger - über Auftrag der Sicherheitsbehörde und letztlich somit des Gerichtes gehandelt habe. Das Erstgericht habe daher im neu durchzuführenden Verfahren vorerst zu prüfen, ob der Zeuge Dr. A***** unter Beachtung des Umgehungsverbotes des Paragraph 152, Absatz 3, StPO vernommen werden dürfe (S 108).
Im zweiten Rechtsgang erklärte der Gendarmeriebeamte Omar H***** in der Hauptverhandlung vom 25. September 2004 als Zeuge, Brigitte K***** geraten zu haben, ins Krankenhaus zu gehen (S 133). Brigitte K***** entschlug sich erneut der Aussage (S 134). Eine weitere Antragstellung durch den öffentlichen Ankläger erfolgte nicht. Nach einverständlicher Verlesung des wesentlichen Akteninhaltes - mit Ausnahme der Aussagen der Zeugen Dr. A***** (soweit ihm Brigitte K***** den Tathergang schilderte) und Brigitte K***** - wurde Peter R***** von der wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. In der schriftlichen Urteilsausfertigung (ON 19) führte der an die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes gebundene Erstrichter aus, dass die Aussage des Dr. A***** über die Erzählungen der Zeugin K***** nicht verwertbar sei, da nunmehr feststehe, dass sie das Krankenhaus Korneuburg auf Veranlassung der Gendarmeriebeamten aufgesucht habe. Der gegen dieses Urteil von der Staatsanwaltschaft Korneuburg erhobenen Berufung (ON 21) wegen Nichtigkeit (§ 468 Abs 1 Z 3 iVm § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO) und wegen des Ausspruches über die Schuld wurde mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 9. Februar 2004, AZ 90 l Bl 2/04 (ON 26), im Hinblick auf das Fehlen einer Antragstellung auf Vernehmung des Zeugen Dr. A***** und die nicht erfolgte Verlesung seiner Aussage zur Entstehung der Verletzungen (zu Recht) nicht Folge gegeben.Im zweiten Rechtsgang erklärte der Gendarmeriebeamte Omar H***** in der Hauptverhandlung vom 25. September 2004 als Zeuge, Brigitte K***** geraten zu haben, ins Krankenhaus zu gehen (S 133). Brigitte K***** entschlug sich erneut der Aussage (S 134). Eine weitere Antragstellung durch den öffentlichen Ankläger erfolgte nicht. Nach einverständlicher Verlesung des wesentlichen Akteninhaltes - mit Ausnahme der Aussagen der Zeugen Dr. A***** (soweit ihm Brigitte K***** den Tathergang schilderte) und Brigitte K***** - wurde Peter R***** von der wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB erhobenen Anklage gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. In der schriftlichen Urteilsausfertigung (ON 19) führte der an die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes gebundene Erstrichter aus, dass die Aussage des Dr. A***** über die Erzählungen der Zeugin K***** nicht verwertbar sei, da nunmehr feststehe, dass sie das Krankenhaus Korneuburg auf Veranlassung der Gendarmeriebeamten aufgesucht habe. Der gegen dieses Urteil von der Staatsanwaltschaft Korneuburg erhobenen Berufung (ON 21) wegen Nichtigkeit (Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO) und wegen des Ausspruches über die Schuld wurde mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 9. Februar 2004, AZ 90 l Bl 2/04 (ON 26), im Hinblick auf das Fehlen einer Antragstellung auf Vernehmung des Zeugen Dr. A***** und die nicht erfolgte Verlesung seiner Aussage zur Entstehung der Verletzungen (zu Recht) nicht Folge gegeben.
In seiner Begründung wies das Rechtsmittelgericht neuerlich darauf hin, dass eine Verwertung der Aussage des Dr. A***** über die Erzählungen des Tatopfers zum Tathergang wegen der vom Erstgericht festgestellten "behördlichen Veranlassung" ihrer Untersuchung (schon grundsätzlich) nicht in Betracht kam (US 5).