Rechtssatz RS0098461
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098461
Entscheidungsdatum
17.06.2014
Rechtssatz
Das Umgehungsverbot bezieht sich nur auf den Inhalt der unverwertbaren Niederschrift oder Aufzeichnung. Hingegen dürfen sogar die "Verhörspersonen" über andere - nicht auf den Aussageinhalt bezogene - Wahrnehmungen, wie zum Beispiel Aussehen, Verletzungen oder Kleidung der Zeugen, aber auch über Vorgänge, Reaktionen und insbesondere spontan Äußerungen und Mitteilungen, die nicht als Aussage zu werten sind, vernommen werden (JAB 1157 BlgNR 18.GP, 16). Umsoweniger fällt die Vernehmung von nicht zu den "Verhörspersonen" zählenden Zeugen über ihnen außerhalb des Strafverfahrens zugekommene Mitteilungen jener Personen, die vom Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht haben, unter das Umgehungsverbot des § 252 Abs 4 StPO.Das Umgehungsverbot bezieht sich nur auf den Inhalt der unverwertbaren Niederschrift oder Aufzeichnung. Hingegen dürfen sogar die "Verhörspersonen" über andere - nicht auf den Aussageinhalt bezogene - Wahrnehmungen, wie zum Beispiel Aussehen, Verletzungen oder Kleidung der Zeugen, aber auch über Vorgänge, Reaktionen und insbesondere spontan Äußerungen und Mitteilungen, die nicht als Aussage zu werten sind, vernommen werden (JAB 1157 BlgNR 18.GP, 16). Umsoweniger fällt die Vernehmung von nicht zu den "Verhörspersonen" zählenden Zeugen über ihnen außerhalb des Strafverfahrens zugekommene Mitteilungen jener Personen, die vom Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht haben, unter das Umgehungsverbot des Paragraph 252, Absatz 4, StPO.
Entscheidungstexte
- 13 Os 118/94
Entscheidungstext OGH 10.08.1994 13 Os 118/94
Veröff: EvBl 1994/181 S 853 = RZ 1995/13 S 46
- 11 Os 136/96
Entscheidungstext OGH 01.10.1996 11 Os 136/96
nur: Das Umgehungsverbot bezieht sich nur auf den Inhalt der unverwertbaren Niederschrift oder Aufzeichnung. Hingegen dürfen sogar die "Verhörspersonen" über andere - nicht auf den Aussageinhalt bezogene - Wahrnehmungen, wie zum Beispiel Aussehen, Verletzungen oder Kleidung der Zeugen, aber auch über Vorgänge, Reaktionen und insbesondere spontan Äußerungen und Mitteilungen, die nicht als Aussage zu werten sind, vernommen werden (JAB 1157 BlgNR 18.GP, 16). (T1)
- 11 Os 34/04
Entscheidungstext OGH 27.04.2004 11 Os 34/04
Auch
- 15 Os 153/04
Entscheidungstext OGH 13.01.2005 15 Os 153/04
- 14 Os 50/14f
Entscheidungstext OGH 17.06.2014 14 Os 50/14f
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0098461
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2014
Dokumentnummer
JJR_19940810_OGH0002_0130OS00118_9400000_001