Die dagegen vom Angeklagten erhobene, auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.Die dagegen vom Angeklagten erhobene, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die Abweisung seines in der Hauptverhandlung zum Zwecke, "das Zustandekommen ihres Berichtes vom 26.7.1995 (AS 45 und 46) näher aufzuklären", gestellten Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung der Kriminalbeamtin ObInsp. Dorothea W***** in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt.
Eine Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 4 StPO setzt zunächst voraus, daß in der Hauptverhandlung ein formal entsprechender Antrag gestellt wurde. Dieser muß Beweismittel und Beweisthema enthalten und darüber hinaus auch noch Aufschluß darüber geben, inwieweit (soweit sich dies nicht schon aus der Sachlage ergibt) das bei Durchführung der beantragten Beweise nach Ansicht des Antragstellers zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung ist und aus welchen Gründen erwartet werden kann, daß die Durchführung der beantragten Beweise auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer/Rieder, StPO3 § 281 Z 4 E 19).Eine Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO setzt zunächst voraus, daß in der Hauptverhandlung ein formal entsprechender Antrag gestellt wurde. Dieser muß Beweismittel und Beweisthema enthalten und darüber hinaus auch noch Aufschluß darüber geben, inwieweit (soweit sich dies nicht schon aus der Sachlage ergibt) das bei Durchführung der beantragten Beweise nach Ansicht des Antragstellers zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung ist und aus welchen Gründen erwartet werden kann, daß die Durchführung der beantragten Beweise auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer/Rieder, StPO3 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19).
Dorothea W***** hatte nach dem Akteninhalt den Bericht vom 26.Juli 1995 (45,46) verfaßt, der zum überwiegenden Teil eine Aufzeichnung der von der mj.Sabine N***** anläßlich ihrer Vernehmung gemachten Angaben enthält. Sabine N***** hatte sich als Tochter des Angeklagten (§ 152 Abs 1 Z 2 StPO) in der Hauptverhandlung vom 2.Februar 1996 der Aussage entschlagen (255). Die Aufzeichnung des Inhalts ihrer Aussage vor der Polizei war demzufolge nach dem Hauptverhandlungsprotokoll (305) auch nicht verlesen worden (§ 252 Abs 1 Z 2 a StPO).Dorothea W***** hatte nach dem Akteninhalt den Bericht vom 26.Juli 1995 (45,46) verfaßt, der zum überwiegenden Teil eine Aufzeichnung der von der mj.Sabine N***** anläßlich ihrer Vernehmung gemachten Angaben enthält. Sabine N***** hatte sich als Tochter des Angeklagten (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) in der Hauptverhandlung vom 2.Februar 1996 der Aussage entschlagen (255). Die Aufzeichnung des Inhalts ihrer Aussage vor der Polizei war demzufolge nach dem Hauptverhandlungsprotokoll (305) auch nicht verlesen worden (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2, a StPO).
Aus den allein maßgeblichen Protokollen über die am 8.Jänner und 2. Februar 1996 durchgeführte Hauptverhandlung (ON 39,40) geht hervor, daß der Verteidiger nach Feststellung des Nichterscheinens der als Zeugin geladenen Dorothea W***** am 2.Februar 1996 und Verzicht des Staatsanwaltes auf ihre Vernehmung erklärte, "den Beweisantrag aufrecht" zu halten und damit "einverstanden" zu sein, daß die Zeugin "zu den Angaben der mj.Sabine vor der Sicherheitsbehörde befragt" werde.
Selbst wenn man diese Erklärung als selbständigen Antrag auf Vernehmung der Zeugin gelten läßt, fehlt die Anführung eines geeigneten Beweisthemas. Der Hinweis des Verteidigers, daß Dorothea W***** zu den Angaben der mj.Sabine vor der Sicherheitsbehörde befragt werden solle, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Auch wenn man berücksichtigt, daß sich das Umgehungsverbot nach § 252 Abs 4 (iVm § 252 Abs 1 Z 2 a) StPO nur auf den Inhalt der unverwertbaren Aufzeichnung der Vernehmung der mj.Sabine (45,46) bezieht (13 Os 118/94) und Dorothea W***** über andere Wahrnehmungen, wie zum Beispiel Aussehen, etwaige Verletzungen oder Kleidung der Minderjährigen, aber auch über Vorgänge, Reaktionen und insbesondere spontane Äußerungen und Mitteilungen, die nicht als Aussage zu werten sind (13 Os 118/94 wie oben), hätte vernommen werden dürfen, so fehlt der in Rede stehenden Erklärung des Verteidigers, die ersichtlich auf einen unzulässigen Erkundungsbeweises hinausläuft, die für einen formal entsprechenden (auf Relevanz) überprüfbaren Beweisantrag erforderliche Konkretisierung. Erst in der Beschwerdeausführung nachgetragene Vernehmungszwecke hinwieder haben bei der im Rechtsmittelverfahren vorzunehmenden Beurteilung der Eignung eines Beweisantrages außer Betracht zu bleiben (Mayerhofer/Rieder aaO ENr 41).Selbst wenn man diese Erklärung als selbständigen Antrag auf Vernehmung der Zeugin gelten läßt, fehlt die Anführung eines geeigneten Beweisthemas. Der Hinweis des Verteidigers, daß Dorothea W***** zu den Angaben der mj.Sabine vor der Sicherheitsbehörde befragt werden solle, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Auch wenn man berücksichtigt, daß sich das Umgehungsverbot nach Paragraph 252, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2, a) StPO nur auf den Inhalt der unverwertbaren Aufzeichnung der Vernehmung der mj.Sabine (45,46) bezieht (13 Os 118/94) und Dorothea W***** über andere Wahrnehmungen, wie zum Beispiel Aussehen, etwaige Verletzungen oder Kleidung der Minderjährigen, aber auch über Vorgänge, Reaktionen und insbesondere spontane Äußerungen und Mitteilungen, die nicht als Aussage zu werten sind (13 Os 118/94 wie oben), hätte vernommen werden dürfen, so fehlt der in Rede stehenden Erklärung des Verteidigers, die ersichtlich auf einen unzulässigen Erkundungsbeweises hinausläuft, die für einen formal entsprechenden (auf Relevanz) überprüfbaren Beweisantrag erforderliche Konkretisierung. Erst in der Beschwerdeausführung nachgetragene Vernehmungszwecke hinwieder haben bei der im Rechtsmittelverfahren vorzunehmenden Beurteilung der Eignung eines Beweisantrages außer Betracht zu bleiben (Mayerhofer/Rieder aaO ENr 41).
Durch die Abweisung des in der Beschwerde relevierten Beweisantrages wurden daher Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war folglich bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285 d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen.Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war folglich bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen.
Die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung fällt dem Oberlandesgericht Linz zu (§ 285 i StPO).Die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung fällt dem Oberlandesgericht Linz zu (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 390, a StPO.