Rechtssatz RS0117281
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117281
Entscheidungsdatum
26.11.2012
Rechtssatz
Eine Vereinbarung, wonach eine Arbeitnehmerkündigung den Verfall von Anwartschaften nach sich ziehen soll, ist grundsätzlich zulässig. Eine Pensionszusage, die keine gegenteilige (positive) Vereinbarung enthält, unterliegt der gesetzlichen Regelung des §7 Abs1 BPG; daher verfallen in einem solchem Fall bei Selbstkündigung derartige Anwartschaften.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 64/02y
Entscheidungstext OGH 13.02.2003 8 ObA 64/02y
- 9 ObA 22/12v
Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 ObA 22/12v
Vgl; Beisatz: Eine einvernehmliche Auflösung steht dem Eintritt der Unverfallbarkeit grundsätzlich nicht entgegen. (T1); Beisatz: Hier waren aufeinanderfolgende, mit verschiedenen Gesellschaften desselben Konzerns abgeschlossene Arbeitsverträge eines Dienstnehmers zu beurteilen, von denen der letzte durch Arbeitnehmerkündigung endete. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117281
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
JJR_20030213_OGH0002_008OBA00064_02Y0000_001