Den Revisionsausführungen, die keine neuen Aspekte aufweisen, ist nochmals entgegenzuhalten, dass die Pensionszusage der beklagten Partei keine "für den Arbeitnehmer günstigere Vereinbarung" iSd § 7 Abs 1 BPG darstellt.Den Revisionsausführungen, die keine neuen Aspekte aufweisen, ist nochmals entgegenzuhalten, dass die Pensionszusage der beklagten Partei keine "für den Arbeitnehmer günstigere Vereinbarung" iSd Paragraph 7, Absatz eins, BPG darstellt.
Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der gegenständliche Pensionsvertrag von 1992 eine direkte Leistungszusage der Dienstgeberin im Sinn des § 2 Z 2 BPG enthält und daher voll dem Betriebspensionsgesetz unterliegt. Da der Arbeitgeber ohne Sondervereinbarung überhaupt nicht zur Leistung einer Betriebspension verpflichtet ist, kann er sich die Leistung allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen vorbehalten. Mangels einer für den Arbeitnehmer günstigeren Vereinbarung tritt die Unverfallbarkeit von Anwartschaften aus direkten Pensionszusagen nur unter dem in § 7 Abs 1 BPG genannten Voraussetzungen ein. Z 1 dieser Bestimmung sieht vor, dass die Unverfallbarkeit von Anwartschaften nur dann eintritt, wenn das Arbeitsverhältnis (ua) nicht durch Arbeitnehmerkündigung endet. Daraus folgt, dass eine Vereinbarung, wonach eine Arbeitnehmerkündigung den Verfall von Anwartschaften nach sich ziehen soll, grundsätzlich zulässig ist. Eine Pensionszusage, die keine gegenteilige (positive) Vereinbarung enthält, unterliegt der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs 1 BPG; daher verfallen in einem solchem Fall bei Selbstkündigung derartige Anwartschaften (Schrammel BPG 111, 114 f; Farny/Wöss BPG, PKG 122, 123 f).Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der gegenständliche Pensionsvertrag von 1992 eine direkte Leistungszusage der Dienstgeberin im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 2, BPG enthält und daher voll dem Betriebspensionsgesetz unterliegt. Da der Arbeitgeber ohne Sondervereinbarung überhaupt nicht zur Leistung einer Betriebspension verpflichtet ist, kann er sich die Leistung allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen vorbehalten. Mangels einer für den Arbeitnehmer günstigeren Vereinbarung tritt die Unverfallbarkeit von Anwartschaften aus direkten Pensionszusagen nur unter dem in Paragraph 7, Absatz eins, BPG genannten Voraussetzungen ein. Ziffer eins, dieser Bestimmung sieht vor, dass die Unverfallbarkeit von Anwartschaften nur dann eintritt, wenn das Arbeitsverhältnis (ua) nicht durch Arbeitnehmerkündigung endet. Daraus folgt, dass eine Vereinbarung, wonach eine Arbeitnehmerkündigung den Verfall von Anwartschaften nach sich ziehen soll, grundsätzlich zulässig ist. Eine Pensionszusage, die keine gegenteilige (positive) Vereinbarung enthält, unterliegt der gesetzlichen Regelung des Paragraph 7, Absatz eins, BPG; daher verfallen in einem solchem Fall bei Selbstkündigung derartige Anwartschaften (Schrammel BPG 111, 114 f; Farny/Wöss BPG, PKG 122, 123 f).
Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Betriebspension um Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis. Es liegt keine einseitige Verpflichtung des Arbeitgebers vor. Eine derartige individuelle Pensionsvereinbarung ist vielmehr ein zweiseitiges verbindliches, entgeltliches Rechtsgeschäft, welches nach den §§ 914, 915 zweiter Halbsatz ABGB auszulegen ist. Die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war, zumal ein gemeinsamer abweichender Parteiwille nicht einmal behauptet wurde (RIS-Justiz RS0014205, insbes 9 ObA 7/01x). Zutreffend ging das Berufungsgericht davon aus, dass die Betriebspensionszusage hinreichend eindeutig ist, sodass für die Anwendung des § 915 zweiter Fall ABGB kein Raum bleibt (RIS-Justiz RS0017752; zuletzt 8 ObA 160/99h, 9 Ob 286/00z). Der Kläger, der die Feststellung begehrt, dass ihm eine Betriebspension ab Vollendung des 65. Lebensjahres zustehen soll, will die Betriebspensionszusage der beklagten Partei dahingehend verstanden wissen, dass Voraussetzung seines Betriebspensionsanspruches lediglich ist, dass er mindestens zehn effektive Dienstjahre bei der beklagten Partei zurückgelegt hat (was zutrifft) und zur Zeit der Auflösung des Dienstverhältnisses kein Grund vorlag, der die beklagte Partei zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 27 AngG berechtigt hätte (was die beklagte Partei nie behauptet hat), dass es aber für seine Betriebspensionsanwartschaft gleichgültig ist, ob er gekündigt hat oder gekündigt wurde.Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Betriebspension um Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis. Es liegt keine einseitige Verpflichtung des Arbeitgebers vor. Eine derartige individuelle Pensionsvereinbarung ist vielmehr ein zweiseitiges verbindliches, entgeltliches Rechtsgeschäft, welches nach den Paragraphen 914, 915, zweiter Halbsatz ABGB auszulegen ist. Die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war, zumal ein gemeinsamer abweichender Parteiwille nicht einmal behauptet wurde (RIS-Justiz RS0014205, insbes 9 ObA 7/01x). Zutreffend ging das Berufungsgericht davon aus, dass die Betriebspensionszusage hinreichend eindeutig ist, sodass für die Anwendung des Paragraph 915, zweiter Fall ABGB kein Raum bleibt (RIS-Justiz RS0017752; zuletzt 8 ObA 160/99h, 9 Ob 286/00z). Der Kläger, der die Feststellung begehrt, dass ihm eine Betriebspension ab Vollendung des 65. Lebensjahres zustehen soll, will die Betriebspensionszusage der beklagten Partei dahingehend verstanden wissen, dass Voraussetzung seines Betriebspensionsanspruches lediglich ist, dass er mindestens zehn effektive Dienstjahre bei der beklagten Partei zurückgelegt hat (was zutrifft) und zur Zeit der Auflösung des Dienstverhältnisses kein Grund vorlag, der die beklagte Partei zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 27, AngG berechtigt hätte (was die beklagte Partei nie behauptet hat), dass es aber für seine Betriebspensionsanwartschaft gleichgültig ist, ob er gekündigt hat oder gekündigt wurde.
Anderes als in der vom Revisionswerber zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 23. 8. 1996, 9 Ra 84/96f = ARD 4841/41/97, kann bei der Gesamtbetrachtung die hier zu beurteilende Betriebspensionsvereinbarung - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Kläger das Recht auf berufliche Mobilität zusteht - nicht dahin ausgelegt werden, dass dieser bei Selbstkündigung seine Anwartschaft auf den Leistungsanspruch behält und nur der Anfallszeitpunkt bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres hinaus geschoben wird. Aus P 2 ergibt sich nämlich deutlich, dass eine Betriebspension bei Selbstkündigung durch den Arbeitnehmer nur dann gebührt, wenn er 65 Jahre alt ist oder 45 effektive Dienstjahre bei der beklagten Partei verbracht hat, was auf den Kläger nicht zutrifft; er war zur Zeit seiner Kündigung erst 49 Jahre alt und hatte 22 Dienstjahre aufzuweisen. Früher sollte ihm eine Betriebspension nur bei Kündigung durch den Arbeitgeber und zwar nur unter bestimmten Voraussetzungen zustehen; ob diese im P 2 Abs 2 genannten Voraussetzungen nicht zu eng und ungültig sind, weil der Arbeitgeber dadurch das einseitige Recht erhalten würde, eine bereits erworbene Pensionsanwartschaft durch Kündigung zunichte zu machen, braucht hier nicht geprüft zu werden, weil kein Fall der Dienstgeberkündigung vorliegt. Vorliegendenfalls können die Anspruchsvoraussetzungen nach P 1 und 2 der Betriebspensionszusage nur kumulativ verstanden werden, weil anderenfalls einem Arbeitnehmer unabhängig von der Dauer des bestehenden Dienstverhältnisses, auch wenn es nur ganz kurz gedauert hätte, eine Betriebspension gebühren würde, sofern es nur nach Ende des 65. Lebensjahres aufgelöst würde; dies würde aber eklatant dem Zweck der Pensionszusage (8 Ob 11/98w = ARD 4991/3/98) widersprechen, einen Ruhegenuss nur bei langer Betriebszugehörigkeit zu gewähren.Anderes als in der vom Revisionswerber zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 23. 8. 1996, 9 Ra 84/96f = ARD 4841/41/97, kann bei der Gesamtbetrachtung die hier zu beurteilende Betriebspensionsvereinbarung - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Kläger das Recht auf berufliche Mobilität zusteht - nicht dahin ausgelegt werden, dass dieser bei Selbstkündigung seine Anwartschaft auf den Leistungsanspruch behält und nur der Anfallszeitpunkt bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres hinaus geschoben wird. Aus P 2 ergibt sich nämlich deutlich, dass eine Betriebspension bei Selbstkündigung durch den Arbeitnehmer nur dann gebührt, wenn er 65 Jahre alt ist oder 45 effektive Dienstjahre bei der beklagten Partei verbracht hat, was auf den Kläger nicht zutrifft; er war zur Zeit seiner Kündigung erst 49 Jahre alt und hatte 22 Dienstjahre aufzuweisen. Früher sollte ihm eine Betriebspension nur bei Kündigung durch den Arbeitgeber und zwar nur unter bestimmten Voraussetzungen zustehen; ob diese im P 2 Absatz 2, genannten Voraussetzungen nicht zu eng und ungültig sind, weil der Arbeitgeber dadurch das einseitige Recht erhalten würde, eine bereits erworbene Pensionsanwartschaft durch Kündigung zunichte zu machen, braucht hier nicht geprüft zu werden, weil kein Fall der Dienstgeberkündigung vorliegt. Vorliegendenfalls können die Anspruchsvoraussetzungen nach P 1 und 2 der Betriebspensionszusage nur kumulativ verstanden werden, weil anderenfalls einem Arbeitnehmer unabhängig von der Dauer des bestehenden Dienstverhältnisses, auch wenn es nur ganz kurz gedauert hätte, eine Betriebspension gebühren würde, sofern es nur nach Ende des 65. Lebensjahres aufgelöst würde; dies würde aber eklatant dem Zweck der Pensionszusage (8 Ob 11/98w = ARD 4991/3/98) widersprechen, einen Ruhegenuss nur bei langer Betriebszugehörigkeit zu gewähren.
Die Betriebspensionsvereinbarung normiert daher keine günstigere Bestimmung für die Unverfallbarkeit als sie § 7 Abs 1 BPG vorsieht. Sie ist vielmehr im Einklang mit dieser Bestimmung dahin zu lesen, dass Selbstkündigung des Arbeitnehmers der Eintritt der Unverfallbarkeit verhindert wurde und die Anwartschaft auf die Betriebspension daher verfallen ist (Schrammel aaO 111; Farny/Wöss aaO 123).Die Betriebspensionsvereinbarung normiert daher keine günstigere Bestimmung für die Unverfallbarkeit als sie Paragraph 7, Absatz eins, BPG vorsieht. Sie ist vielmehr im Einklang mit dieser Bestimmung dahin zu lesen, dass Selbstkündigung des Arbeitnehmers der Eintritt der Unverfallbarkeit verhindert wurde und die Anwartschaft auf die Betriebspension daher verfallen ist (Schrammel aaO 111; Farny/Wöss aaO 123).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.