Rechtssatz RS0117301
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117301
Entscheidungsdatum
11.12.2002
Rechtssatz
Die Angabe des Versicherungswertes bzw bei deren Fehlen die Schätzung des Spediteurs gegenüber dem Versicherer ist gemäß § 6 B Z 2 lit c SVS Voraussetzung für eine S 20.000,-- übersteigende Deckung. Insoweit kommt diesen Angaben gegenüber dem Versicherer ein deutlich zum Ausdruck gebrachter Obliegenheitscharakter zu.Die Angabe des Versicherungswertes bzw bei deren Fehlen die Schätzung des Spediteurs gegenüber dem Versicherer ist gemäß Paragraph 6, B Ziffer 2, Litera c, SVS Voraussetzung für eine S 20.000,-- übersteigende Deckung. Insoweit kommt diesen Angaben gegenüber dem Versicherer ein deutlich zum Ausdruck gebrachter Obliegenheitscharakter zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117301
Dokumentnummer
JJR_20021211_OGH0002_0070OB00248_02Z0000_004