Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Urteil hat der Oberste Gerichtshof in teilweiser Stattgebung der Revision der beklagten Partei die Urteile der Vorinstanzen abgeändert und ua ausgesprochen, dass die klagende Partei gemäß § 43 Abs 2 und § 50 ZPO der beklagten Partei die Prozesskosten aller drei Instanzen zu ersetzen habe. Bei dieser Kostenentscheidung wurde - obwohl im Kopf der Entscheidung auf die Nebenintervention ausdrücklich Bezug genommen wird - übergangen, dass die klagende Partei gemäß § 43 Abs 2, § 50 ZPO auch gegenüber der mit Schriftsatz vom 12. 12. 2000 (ON 7) auf ihrer Seite dem Verfahren beigetretenen Nebenintervenientin (zur Gänze) kostenersatzpflichtig ist. Darauf weist die Nebenintervenientin in ihrem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Antrag auf Urteilsergänzung zutreffend hin.Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Urteil hat der Oberste Gerichtshof in teilweiser Stattgebung der Revision der beklagten Partei die Urteile der Vorinstanzen abgeändert und ua ausgesprochen, dass die klagende Partei gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und Paragraph 50, ZPO der beklagten Partei die Prozesskosten aller drei Instanzen zu ersetzen habe. Bei dieser Kostenentscheidung wurde - obwohl im Kopf der Entscheidung auf die Nebenintervention ausdrücklich Bezug genommen wird - übergangen, dass die klagende Partei gemäß Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 50, ZPO auch gegenüber der mit Schriftsatz vom 12. 12. 2000 (ON 7) auf ihrer Seite dem Verfahren beigetretenen Nebenintervenientin (zur Gänze) kostenersatzpflichtig ist. Darauf weist die Nebenintervenientin in ihrem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Antrag auf Urteilsergänzung zutreffend hin.
Wenn in dem Urteil ein Anspruch, über welchen zu entscheiden war, übergangen wird, oder wenn in diesem Urteil über die von einer Partei begehrte Erstattung der Prozesskosten nicht oder nur unvollständig erkannt wurde, ist das Urteil gemäß § 423 Abs 1 ZPO durch eine nachträgliche Entscheidung zu ergänzen (Ergänzungsurteil). Ein diesbezüglicher Antrag ist nach Abs 2 leg cit binnen 14 Tagen nach Zustellung des Urteiles zwar "bei dem Prozessgericht" anzubringen; dies ist jedoch teleologisch dahin zu interpretieren, dass es sich hiebei um jenes Gericht handeln muss, welches das unvollständige Urteil gefällt hat (Fasching IV 820, Anm 5 zu § 423; 2 Ob 75/02x). Diese Frist wurde von der antragstellenden Nebenintervenientin, wie aus dem amtswegig eingeholten Prozessakt hervorgeht, gewahrt. Nach ständiger Rechtsprechung (aM die Lehre: Fasching III 819; ders. LB2 Rz 470; Rechberger in Rechberger2 § 423 Rz 2; M. Bydlinsky, Kostenersatz, 452) hat die Ergänzung eines Urteiles im Kostenpunkt in Urteilsform zu ergehen (RIS-Justiz RS0041577, zuletzt etwa 2 Ob 75/02x).Wenn in dem Urteil ein Anspruch, über welchen zu entscheiden war, übergangen wird, oder wenn in diesem Urteil über die von einer Partei begehrte Erstattung der Prozesskosten nicht oder nur unvollständig erkannt wurde, ist das Urteil gemäß Paragraph 423, Absatz eins, ZPO durch eine nachträgliche Entscheidung zu ergänzen (Ergänzungsurteil). Ein diesbezüglicher Antrag ist nach Absatz 2, leg cit binnen 14 Tagen nach Zustellung des Urteiles zwar "bei dem Prozessgericht" anzubringen; dies ist jedoch teleologisch dahin zu interpretieren, dass es sich hiebei um jenes Gericht handeln muss, welches das unvollständige Urteil gefällt hat (Fasching römisch vier 820, Anmerkung 5 zu Paragraph 423,; 2 Ob 75/02x). Diese Frist wurde von der antragstellenden Nebenintervenientin, wie aus dem amtswegig eingeholten Prozessakt hervorgeht, gewahrt. Nach ständiger Rechtsprechung (aM die Lehre: Fasching römisch drei 819; ders. LB2 Rz 470; Rechberger in Rechberger2 Paragraph 423, Rz 2; M. Bydlinsky, Kostenersatz, 452) hat die Ergänzung eines Urteiles im Kostenpunkt in Urteilsform zu ergehen (RIS-Justiz RS0041577, zuletzt etwa 2 Ob 75/02x).
Sowohl die in erster Instanz (ON 26) als auch die im Antrag auf Urteilsergänzung verzeichneten Kosten entsprechen den tarifmäßigen Ansätzen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.