Rechtssatz RS0117298
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117298
Entscheidungsdatum
17.12.2003
Rechtssatz
Die Speditionsversicherung ist eine sogenannte Fremdversicherung, weil sie nicht dazu bestimmt ist, den Versicherungsnehmer (Spediteur), sondern dessen Auftraggeber (Wareninteressent) bzw den, dem das versicherte Interesse zusteht, zu schützen. Diese Konstruktion ermöglicht es, selbst solche Schäden zu versichern, die vorsätzlich verursacht werden (§ 3 Abs 4 SVS).Die Speditionsversicherung ist eine sogenannte Fremdversicherung, weil sie nicht dazu bestimmt ist, den Versicherungsnehmer (Spediteur), sondern dessen Auftraggeber (Wareninteressent) bzw den, dem das versicherte Interesse zusteht, zu schützen. Diese Konstruktion ermöglicht es, selbst solche Schäden zu versichern, die vorsätzlich verursacht werden (Paragraph 3, Absatz 4, SVS).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 248/02z
Entscheidungstext OGH 11.12.2002 7 Ob 248/02z
Veröff: SZ 2002/166
- 7 Ob 279/03k
Entscheidungstext OGH 17.12.2003 7 Ob 279/03k
nur: Die Speditionsversicherung ist eine sogenannte Fremdversicherung, weil sie nicht dazu bestimmt ist, den Versicherungsnehmer (Spediteur), sondern dessen Auftraggeber (Wareninteressent) bzw den, dem das versicherte Interesse zusteht, zu schützen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117298
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2013
Dokumentnummer
JJR_20021211_OGH0002_0070OB00248_02Z0000_001