Die Revision ist, da aus den im Beschluss des Berufungsgerichtes über den Moniturantrag angestellten Erwägungen eine Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes angezeigt erscheint, zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Einleitend ist festzuhalten, dass die Speditionsversicherung nach hM eine Schadensversicherung bzw Haftpflichtversicherung eigener Art darstellt, die speziell auf den Ausgleich der Interessen der am Speditionsgeschäft Beteiligten zugeschnitten ist (Wolf ADSp, SVS/RVS16 66; Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 376; 7 Ob 327/97g, VR 2000, 38, 7 Ob 248/02z ua). Im versicherungstechnischen Sinn ist die Speditionsversicherung eine laufende Versicherung auf Grund einer Generalpolizze und zugleich eine sog. Fremdversicherung, weil sie nicht dazu bestimmt ist, den Versicherungsnehmer (Spediteur), sondern dessen Auftraggeber (Wareninteressent) bzw den, dem das versicherte Interesse zusteht, zu schützen (Wolf aaO; Schauer aaO; vgl 7 Ob 327/97g; 7 Ob 275/00t, RdW 2001/612 = VersR 2002, 871; 7 Ob 248/02z). Die Versicherung deckt nach § 2 Z 1 SVS alle Schäden aus sog. "Verkehrsverträgen", worunter nach § 2 Z 2 SVS neben Speditions- jedenfalls auch Frachtverträge einschließlich der bei solchen Verträgen üblichen Nebenaufträge zu verstehen sind (RIS-Justiz RS0110477). Die SVS-Versicherer vergüten den Schaden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung des Versicherungsnehmers aus dem (versicherten) Verkehrsvertrag. Sie verzichten auf die Einwendungen, welche der Spediteur aus den in den AÖSp und sonstigen Abmachungen oder Handels- und Verkehrsgebräuchen enthaltenen Bestimmungen über Ausschluss und Minderung der gesetzlichen Haftung erheben könnte (§ 3 Z 1 SVS; vgl 7 Ob 327/97g; 7 Ob 275/00t; 7 Ob 248/02z).Einleitend ist festzuhalten, dass die Speditionsversicherung nach hM eine Schadensversicherung bzw Haftpflichtversicherung eigener Art darstellt, die speziell auf den Ausgleich der Interessen der am Speditionsgeschäft Beteiligten zugeschnitten ist (Wolf ADSp, SVS/RVS16 66; Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 376; 7 Ob 327/97g, VR 2000, 38, 7 Ob 248/02z ua). Im versicherungstechnischen Sinn ist die Speditionsversicherung eine laufende Versicherung auf Grund einer Generalpolizze und zugleich eine sog. Fremdversicherung, weil sie nicht dazu bestimmt ist, den Versicherungsnehmer (Spediteur), sondern dessen Auftraggeber (Wareninteressent) bzw den, dem das versicherte Interesse zusteht, zu schützen (Wolf aaO; Schauer aaO; vergleiche 7, Ob 327/97g; 7 Ob 275/00t, RdW 2001/612 = VersR 2002, 871; 7 Ob 248/02z). Die Versicherung deckt nach Paragraph 2, Ziffer eins, SVS alle Schäden aus sog. "Verkehrsverträgen", worunter nach Paragraph 2, Ziffer 2, SVS neben Speditions- jedenfalls auch Frachtverträge einschließlich der bei solchen Verträgen üblichen Nebenaufträge zu verstehen sind (RIS-Justiz RS0110477). Die SVS-Versicherer vergüten den Schaden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung des Versicherungsnehmers aus dem (versicherten) Verkehrsvertrag. Sie verzichten auf die Einwendungen, welche der Spediteur aus den in den AÖSp und sonstigen Abmachungen oder Handels- und Verkehrsgebräuchen enthaltenen Bestimmungen über Ausschluss und Minderung der gesetzlichen Haftung erheben könnte (Paragraph 3, Ziffer eins, SVS; vergleiche 7, Ob 327/97g; 7 Ob 275/00t; 7 Ob 248/02z).
Vorausgeschickt sei auch noch, dass im Revisionsverfahren die grundsätzliche Vereinbarung der Geltung der AÖSp für den gegenständlichen Transport keinen Streitpunkt mehr bildet. Dass einem branchenkundigen Auftraggeber, wie die Klägerin zweifellos einer ist, grundsätzlich die Kenntnis der Bestimmungen der AÖSp (auf die sich die Klägerin selbst berufen hat) und des eine Anlage zu §§ 39 - 43 AÖSp darstellenden Speditionsversicherungsschein SVS (auf den die Klägerin ebenfalls Bezug genommen hat) ohne weiteres unterstellt werden muss, hat schon das Berufungsgericht richtig erkannt.Vorausgeschickt sei auch noch, dass im Revisionsverfahren die grundsätzliche Vereinbarung der Geltung der AÖSp für den gegenständlichen Transport keinen Streitpunkt mehr bildet. Dass einem branchenkundigen Auftraggeber, wie die Klägerin zweifellos einer ist, grundsätzlich die Kenntnis der Bestimmungen der AÖSp (auf die sich die Klägerin selbst berufen hat) und des eine Anlage zu Paragraphen 39, - 43 AÖSp darstellenden Speditionsversicherungsschein SVS (auf den die Klägerin ebenfalls Bezug genommen hat) ohne weiteres unterstellt werden muss, hat schon das Berufungsgericht richtig erkannt.
Kommt der Spediteur - wie hier - seinem Auftrag zur Deckung der Speditionsversicherung iSd § 39 AÖSp nach, so haftet gemäß § 41 a) AÖSp grundsätzlich der Speditionsversicherer an seiner Stelle. Die Haftungsbefreiung tritt allerdings nur in dem Umfange ein, in dem der Schaden durch die Speditionsversicherung nach den Bedingungen des SVS/RVS gedeckt ist. Fehlt die Deckung oder ist sie nicht ausreichend, weil die Haftung der Versicherer nach dem SVS/RVS etwa gemäß § 5 SVS nicht vorliegt oder begrenzt ist, so bleibt die Haftung des Spediteurs nach Maßgabe der Beschränkungen der AÖSp für den ungedeckten Teil aufrecht (Schütz in Straube, HGB I3 § 41 AÖSp Rz 5 mwN).Kommt der Spediteur - wie hier - seinem Auftrag zur Deckung der Speditionsversicherung iSd Paragraph 39, AÖSp nach, so haftet gemäß Paragraph 41, a) AÖSp grundsätzlich der Speditionsversicherer an seiner Stelle. Die Haftungsbefreiung tritt allerdings nur in dem Umfange ein, in dem der Schaden durch die Speditionsversicherung nach den Bedingungen des SVS/RVS gedeckt ist. Fehlt die Deckung oder ist sie nicht ausreichend, weil die Haftung der Versicherer nach dem SVS/RVS etwa gemäß Paragraph 5, SVS nicht vorliegt oder begrenzt ist, so bleibt die Haftung des Spediteurs nach Maßgabe der Beschränkungen der AÖSp für den ungedeckten Teil aufrecht (Schütz in Straube, HGB I3 Paragraph 41, AÖSp Rz 5 mwN).
Als Verfahrensmangel wird von der Revisionswerberin geltend gemacht, dass das Erstgericht seine Manuduktionspflicht nach § 182 ZPO verletzt habe. Da der Einwand eines Haftungsausschlusses nach § 5 Z 4 SVS erst kurz vor Schluss der Verhandlung erster Instanz erhoben worden sei, habe darauf nicht mehr repliziert werden können, zumal die betreffenden Bedingungen des SVS nicht vorgelegt worden seien. Das Gericht hätte die Parteien mit Rechtsansichten, die zuvor niemals erörtert worden seien, nicht überraschen dürfen.Als Verfahrensmangel wird von der Revisionswerberin geltend gemacht, dass das Erstgericht seine Manuduktionspflicht nach Paragraph 182, ZPO verletzt habe. Da der Einwand eines Haftungsausschlusses nach Paragraph 5, Ziffer 4, SVS erst kurz vor Schluss der Verhandlung erster Instanz erhoben worden sei, habe darauf nicht mehr repliziert werden können, zumal die betreffenden Bedingungen des SVS nicht vorgelegt worden seien. Das Gericht hätte die Parteien mit Rechtsansichten, die zuvor niemals erörtert worden seien, nicht überraschen dürfen.
Diese Ausführungen sind in mehrfacher Hinsicht verfehlt. Zunächst ist zu betonen, dass im Hinblick darauf, dass die mündliche Streitverhandlung erster Instanz am 11. 6. 2002 (also vor dem 31. 12. 2002) geschlossen wurde, § 182a ZPO - wie die Revisionswerberin ohnehin einräumt - auf den vorliegenden Rechtsfall noch nicht anwendbar und demnach von der "alten" Rechtslage auszugehen ist. Danach kann aber dem Erstgericht ein Erörterungsmangel nicht vorgeworfen werden: Dass die Spedition bei der Beklagten eine Speditionsversicherung zu den Bedingungen des Speditionsversicherungsscheins SVS eingedeckt hat, war und ist unstrittig. Der Inhalt des eine Anlage zu den §§ 39 bis 43 der AÖSp darstellenden SVS wurde vielfach veröffentlicht (s. etwa Text und Kommentierung von Schütz in Straube, HGB I3 1395 ff) und kann daher, wie etwa auch jener der AÖSp, als iSd § 269 ZPO notorisch betrachtet werden. Eine nun geforderte Vorlage durch die Beklagte konnte umso mehr unterbleiben, als sich die Klägerin schon in der Klage und in ihrer Erwiderung auf den Einwand des Risikoausschlusses nach § 5 Z 4 SVS durch die Beklagte auch selbst auf den SVS bezogen und sich damit den Anschein der Kenntnis dessen Inhalts gegeben hat.Diese Ausführungen sind in mehrfacher Hinsicht verfehlt. Zunächst ist zu betonen, dass im Hinblick darauf, dass die mündliche Streitverhandlung erster Instanz am 11. 6. 2002 (also vor dem 31. 12. 2002) geschlossen wurde, Paragraph 182 a, ZPO - wie die Revisionswerberin ohnehin einräumt - auf den vorliegenden Rechtsfall noch nicht anwendbar und demnach von der "alten" Rechtslage auszugehen ist. Danach kann aber dem Erstgericht ein Erörterungsmangel nicht vorgeworfen werden: Dass die Spedition bei der Beklagten eine Speditionsversicherung zu den Bedingungen des Speditionsversicherungsscheins SVS eingedeckt hat, war und ist unstrittig. Der Inhalt des eine Anlage zu den Paragraphen 39 bis 43 der AÖSp darstellenden SVS wurde vielfach veröffentlicht (s. etwa Text und Kommentierung von Schütz in Straube, HGB I3 1395 ff) und kann daher, wie etwa auch jener der AÖSp, als iSd Paragraph 269, ZPO notorisch betrachtet werden. Eine nun geforderte Vorlage durch die Beklagte konnte umso mehr unterbleiben, als sich die Klägerin schon in der Klage und in ihrer Erwiderung auf den Einwand des Risikoausschlusses nach Paragraph 5, Ziffer 4, SVS durch die Beklagte auch selbst auf den SVS bezogen und sich damit den Anschein der Kenntnis dessen Inhalts gegeben hat.
Nach stRsp darf das Gericht die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (RIS-Justiz RS0037300 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Hier wurde allerdings die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, es liege der Risikoausschlussgrund des § 5 Z 4 SVS vor, von der Beklagten in erster Instanz ausdrücklich vorgebracht und die Klägerin hat dazu auch erwidert. Von einer "Überraschungsentscheidung" (vgl Fucik in Rechberger2 Rz 4 zu § 182 mwN) kann daher keine Rede sein. Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof auch bereits ausgesprochen, dass durch den aus § 182 ZPO abgeleiteten Grundsatz, das Gericht dürfe die Parteien mit seiner Rechtsansicht nicht überraschen, die richterliche Anleitungspflicht nicht erweitert wird (RIS-Justiz RS0108816). Im vorliegenden Anwaltsprozess musste das gegenständliche Vorbringen eines Haftungsausschlusses nach § 5 Z 4 SVS - mag es auch erst kurz vor Schluss der Verhandlung erster Instanz erstattet worden sein - den Erstrichter, der der Klägerin ohnehin Gelegenheit geboten hat, darauf zu replizieren, zu keiner weiteren Anleitung veranlassen; nach der, wie bereits erwähnt, auf den vorliegenden Fall anzuwendenden alten Rechtslage war er auch - anders als dies nun § 182a ZPO vorsieht - nicht verpflichtet, den von der Beklagten neu erhobenen Einwand mit den Parteien weiter zu erörtern.Nach stRsp darf das Gericht die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (RIS-Justiz RS0037300 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Hier wurde allerdings die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, es liege der Risikoausschlussgrund des Paragraph 5, Ziffer 4, SVS vor, von der Beklagten in erster Instanz ausdrücklich vorgebracht und die Klägerin hat dazu auch erwidert. Von einer "Überraschungsentscheidung" vergleiche Fucik in Rechberger2 Rz 4 zu Paragraph 182, mwN) kann daher keine Rede sein. Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof auch bereits ausgesprochen, dass durch den aus Paragraph 182, ZPO abgeleiteten Grundsatz, das Gericht dürfe die Parteien mit seiner Rechtsansicht nicht überraschen, die richterliche Anleitungspflicht nicht erweitert wird (RIS-Justiz RS0108816). Im vorliegenden Anwaltsprozess musste das gegenständliche Vorbringen eines Haftungsausschlusses nach Paragraph 5, Ziffer 4, SVS - mag es auch erst kurz vor Schluss der Verhandlung erster Instanz erstattet worden sein - den Erstrichter, der der Klägerin ohnehin Gelegenheit geboten hat, darauf zu replizieren, zu keiner weiteren Anleitung veranlassen; nach der, wie bereits erwähnt, auf den vorliegenden Fall anzuwendenden alten Rechtslage war er auch - anders als dies nun Paragraph 182 a, ZPO vorsieht - nicht verpflichtet, den von der Beklagten neu erhobenen Einwand mit den Parteien weiter zu erörtern.
Die von der Revisionswerberin behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist daher nicht gegeben.
In ihrer Rechtsrüge weist die Revisionswerberin vor allem darauf hin, dass sich die Einwände der Beklagten gegen das Klagebegehren bis kurz vor Schluss des Verfahrens erster Instanz darauf beschränkt haben, dass nicht die Spedition, sondern die Klägerin auf Grund unzureichender Verpackung die Transportschäden verursacht und daher selbst zu vertreten habe. Erst nach fast zweijähriger Verfahrensdauer habe die Beklagte zu einem Zeitpunkt, als der Anspruch gegen die Spedition (die sich in einem auch gegen sie angestrengten Prozess, in dem Ruhen eingetreten sei, stets auf ihre mangelnde Passivlegitimation berufen habe) schon seit geraumer Zeit verjährt gewesen sei, das Vorliegen eines Haftausschließungsgrundes nach § 5 Z 4 SVS eingewendet. Dieser Einwand sei, wie der Oberste Gerichtshof in dem vergleichbaren Fall 4 Ob 59/01g, ZVR 2002/87 entschieden habe, sittenwidrig und daher unbeachtlich; hier (schon in der Vorkorrespondenz der Parteien) wie dort habe nämlich die beklagte Partei den Anschein erweckt, sie sei der für die Klagsforderung rechtlich zuständige Adressat.In ihrer Rechtsrüge weist die Revisionswerberin vor allem darauf hin, dass sich die Einwände der Beklagten gegen das Klagebegehren bis kurz vor Schluss des Verfahrens erster Instanz darauf beschränkt haben, dass nicht die Spedition, sondern die Klägerin auf Grund unzureichender Verpackung die Transportschäden verursacht und daher selbst zu vertreten habe. Erst nach fast zweijähriger Verfahrensdauer habe die Beklagte zu einem Zeitpunkt, als der Anspruch gegen die Spedition (die sich in einem auch gegen sie angestrengten Prozess, in dem Ruhen eingetreten sei, stets auf ihre mangelnde Passivlegitimation berufen habe) schon seit geraumer Zeit verjährt gewesen sei, das Vorliegen eines Haftausschließungsgrundes nach Paragraph 5, Ziffer 4, SVS eingewendet. Dieser Einwand sei, wie der Oberste Gerichtshof in dem vergleichbaren Fall 4 Ob 59/01g, ZVR 2002/87 entschieden habe, sittenwidrig und daher unbeachtlich; hier (schon in der Vorkorrespondenz der Parteien) wie dort habe nämlich die beklagte Partei den Anschein erweckt, sie sei der für die Klagsforderung rechtlich zuständige Adressat.
Der Revisionswerberin ist einzuräumen, dass der Vorwurf einer Sittenwidrigkeit des Vorgehens der Beklagten insbesondere auch im Sinne der Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in der erwähnten Entscheidung 4 Ob 59/01g bedenkenswert erscheinen könnte. Dies muss allerdings hier auf Grund folgender Erwägungen nicht weiter erörtert und vertieft werden: Nach ständiger Judikatur zur Frage der Einwendung der Sittenwidrigkeit im Rechtsmittelverfahren ist eine Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei bzw die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunktes bei der rechtlichen Beurteilung auch noch im Rechtsmittelverfahren zulässig, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die hiezu erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet oder festgestellt wurden (RIS-Justiz RS0016473 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Daran mangelt es im vorliegenden Fall aber schon deshalb, weil die Qualifikation des Vorgehens der Beklagten als sittenwidrig zweifellos voraussetzte, dass die Klägerin wegen Verjährung nicht mehr in der Lage wäre, ihren Anspruch gegen die Spedition durchzusetzen. Der Einwand der Sittenwidrigkeit muss daher nun jedenfalls daran scheitern, dass Verjährung des Anspruches gegen die Spedition in erster Instanz weder behauptet noch festgestellt wurde. Mangels entsprechenden Tatsachenvorbringens in erster Instanz muss der nun erhobene Einwand der Sittenwidrigkeit scheitern, da die erst jetzt erstmals dazu vorgebrachten Umstände auf Grund des Neuerungsverbotes des § 482 ZPO keine Beachtung finden können.Der Revisionswerberin ist einzuräumen, dass der Vorwurf einer Sittenwidrigkeit des Vorgehens der Beklagten insbesondere auch im Sinne der Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in der erwähnten Entscheidung 4 Ob 59/01g bedenkenswert erscheinen könnte. Dies muss allerdings hier auf Grund folgender Erwägungen nicht weiter erörtert und vertieft werden: Nach ständiger Judikatur zur Frage der Einwendung der Sittenwidrigkeit im Rechtsmittelverfahren ist eine Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei bzw die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunktes bei der rechtlichen Beurteilung auch noch im Rechtsmittelverfahren zulässig, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die hiezu erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet oder festgestellt wurden (RIS-Justiz RS0016473 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Daran mangelt es im vorliegenden Fall aber schon deshalb, weil die Qualifikation des Vorgehens der Beklagten als sittenwidrig zweifellos voraussetzte, dass die Klägerin wegen Verjährung nicht mehr in der Lage wäre, ihren Anspruch gegen die Spedition durchzusetzen. Der Einwand der Sittenwidrigkeit muss daher nun jedenfalls daran scheitern, dass Verjährung des Anspruches gegen die Spedition in erster Instanz weder behauptet noch festgestellt wurde. Mangels entsprechenden Tatsachenvorbringens in erster Instanz muss der nun erhobene Einwand der Sittenwidrigkeit scheitern, da die erst jetzt erstmals dazu vorgebrachten Umstände auf Grund des Neuerungsverbotes des Paragraph 482, ZPO keine Beachtung finden können.
Ebenso verhält es sich mit dem weiteren Einwand der Revisionswerberin, die Beklagte habe entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes auf die Geltendmachung des Haftungsausschlusses nach § 5 Z 4 SVS schlüssig verzichtet. Zwar wäre ein solcher (ausdrücklicher oder konkludenter) Verzicht auf die Geltendmachung eines Risikoausschlusses - entgegen den vom Berufungsgericht in seiner Entscheidung über den Moniturantrag angedeuteten Zweifeln - grundsätzlich möglich (vgl 7 Ob 6/95). Eine entsprechende Behauptung hat die Klägerin in erster Instanz aber nicht erhoben. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann auch aus dem Inhalt des Schreibens der Beklagten an die Klägerin vom 16. 11. 2000, Blg./F, keinesfalls ein schlüssiger Verzicht auf die Geltendmachung des Risikoausschlusses nach § 5 Z 4 SVS gefolgert werden. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Speditionsversicherung nach dem SVS/RVS von einer größeren Zahl von Versicherern - ähnlich einer offenen Mitversicherung, aber im Rahmen eines einheitlichen Vertrages - abgeschlossen wird, die mit bestimmten Prozentsätzen am Risiko beteiligt sind. Einer von ihnen - hier die Beklagte - ist gemäß § 19 SVS der führende Versicherer (Schauer, aaO, 375). Wenn nun die Beklagte im erwähnten Schreiben Blg./F dem Klagevertreter nach Hinweis auf einen außergerichtlichen Vergleichsvorschlag, der nicht mehr gelte, wenn man sich doch für eine Klagsführung entscheiden sollte, "abschließend bestätigt", dass eine evtl. Klage "nur gegen unsere Gesellschaft (und nicht gegen alle anderen Pool-Gesellschaften) einzubringen wäre" kann davon, dass damit nach dem strengen Maßstab des § 863 ABGB ("kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln") ihre Passivlegitimation im Sinne eines Verzichtes auf die Geltendmachung eines Risikoausschlusses erklärt worden wäre, gar keine Rede sein.Ebenso verhält es sich mit dem weiteren Einwand der Revisionswerberin, die Beklagte habe entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes auf die Geltendmachung des Haftungsausschlusses nach Paragraph 5, Ziffer 4, SVS schlüssig verzichtet. Zwar wäre ein solcher (ausdrücklicher oder konkludenter) Verzicht auf die Geltendmachung eines Risikoausschlusses - entgegen den vom Berufungsgericht in seiner Entscheidung über den Moniturantrag angedeuteten Zweifeln - grundsätzlich möglich vergleiche 7 Ob 6/95). Eine entsprechende Behauptung hat die Klägerin in erster Instanz aber nicht erhoben. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann auch aus dem Inhalt des Schreibens der Beklagten an die Klägerin vom 16. 11. 2000, Blg./F, keinesfalls ein schlüssiger Verzicht auf die Geltendmachung des Risikoausschlusses nach Paragraph 5, Ziffer 4, SVS gefolgert werden. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Speditionsversicherung nach dem SVS/RVS von einer größeren Zahl von Versicherern - ähnlich einer offenen Mitversicherung, aber im Rahmen eines einheitlichen Vertrages - abgeschlossen wird, die mit bestimmten Prozentsätzen am Risiko beteiligt sind. Einer von ihnen - hier die Beklagte - ist gemäß Paragraph 19, SVS der führende Versicherer (Schauer, aaO, 375). Wenn nun die Beklagte im erwähnten Schreiben Blg./F dem Klagevertreter nach Hinweis auf einen außergerichtlichen Vergleichsvorschlag, der nicht mehr gelte, wenn man sich doch für eine Klagsführung entscheiden sollte, "abschließend bestätigt", dass eine evtl. Klage "nur gegen unsere Gesellschaft (und nicht gegen alle anderen Pool-Gesellschaften) einzubringen wäre" kann davon, dass damit nach dem strengen Maßstab des Paragraph 863, ABGB ("kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln") ihre Passivlegitimation im Sinne eines Verzichtes auf die Geltendmachung eines Risikoausschlusses erklärt worden wäre, gar keine Rede sein.
Ebenfalls schon mangels eines entsprechenden erstinstanzlichen Vorbringens kann auch eine Haftung der Beklagten im Sinne eines vom Berufungsgericht erwogenen "allgemeinen Vertrauenshaftungstatbestandes" nicht in Frage kommen, weshalb sich diesbezügliche etwa an die Ausführungen von Mader, Rechtsmissbrauch und unzulässige Rechtsausübung 292 ff, anknüpfende Erörterungen erübrigen.
Soweit die Revisionswerberin schließlich noch der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, im vorliegenden Fall sei der Ausschlusstatbestand des § 5 Z 4 SVS verwirklicht, da der gegenständliche Transport unter den Güterfernverkehr zu subsumieren sei, mit der Behauptung widerspricht, die Schäden seien nach den betreffenden erstgerichtlichen Feststellungen zumindest zum Teil noch in Österreich (auf einem vom Erstgericht festgestellten irrtümlich unternommenen Umweg nach Reutte) eingetreten, setzt sie sich neuerlich über das Neuerungsverbot des § 482 Abs 1 ZPO hinweg. Mangels einer derartigen Behauptung in erster Instanz ist dieses Vorbringen daher unbeachtlich. Im Übrigen stellt - wie die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend bemerkt - § 5 Z 4 SVS nicht darauf ab, ob der Schaden im In- oder Ausland eintrat, sondern darauf, ob es sich um einen Güterfernverkehr im Sinne eines "grenzüberschreitenden Güterverkehrs" (§ 2 Abs 2 Z 2 GütBefG 1995) handelt, was hier, gleichgültig ob und in welchem Maße die Schäden in Österreich oder in Deutschland entstanden sind, zutrifft.Soweit die Revisionswerberin schließlich noch der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, im vorliegenden Fall sei der Ausschlusstatbestand des Paragraph 5, Ziffer 4, SVS verwirklicht, da der gegenständliche Transport unter den Güterfernverkehr zu subsumieren sei, mit der Behauptung widerspricht, die Schäden seien nach den betreffenden erstgerichtlichen Feststellungen zumindest zum Teil noch in Österreich (auf einem vom Erstgericht festgestellten irrtümlich unternommenen Umweg nach Reutte) eingetreten, setzt sie sich neuerlich über das Neuerungsverbot des Paragraph 482, Absatz eins, ZPO hinweg. Mangels einer derartigen Behauptung in erster Instanz ist dieses Vorbringen daher unbeachtlich. Im Übrigen stellt - wie die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend bemerkt - Paragraph 5, Ziffer 4, SVS nicht darauf ab, ob der Schaden im In- oder Ausland eintrat, sondern darauf, ob es sich um einen Güterfernverkehr im Sinne eines "grenzüberschreitenden Güterverkehrs" (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, GütBefG 1995) handelt, was hier, gleichgültig ob und in welchem Maße die Schäden in Österreich oder in Deutschland entstanden sind, zutrifft.
Da sich demnach alle Einwände der Revisionswerberin als nicht stichhältig erweisen, muss die Revision erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.