Rechtssatz RS0118387
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118387
Entscheidungsdatum
17.12.2003
Rechtssatz
Kommt der Spediteur seinem Auftrag zur Deckung der Speditionsversicherung iSd § 39 AÖSp nach, so haftet gemäß § 41 a AÖSp grundsätzlich der Speditionsversicherer an seiner Stelle. Die Haftungsbefreiung tritt allerdings nur in dem Umfange ein, in dem der Schaden durch die Speditionsversicherung nach den Bedingungen des SVS/RVS gedeckt ist. Fehlt die Deckung oder ist sie nicht ausreichend, weil die Haftung der Versicherer nach dem SVS/RVS etwa gemäß § 5 SVS nicht vorliegt oder begrenzt ist, so bleibt die Haftung des Spediteurs nach Maßgabe der Beschränkungen der AÖSp für den ungedeckten Teil aufrecht.Kommt der Spediteur seinem Auftrag zur Deckung der Speditionsversicherung iSd Paragraph 39, AÖSp nach, so haftet gemäß Paragraph 41, a AÖSp grundsätzlich der Speditionsversicherer an seiner Stelle. Die Haftungsbefreiung tritt allerdings nur in dem Umfange ein, in dem der Schaden durch die Speditionsversicherung nach den Bedingungen des SVS/RVS gedeckt ist. Fehlt die Deckung oder ist sie nicht ausreichend, weil die Haftung der Versicherer nach dem SVS/RVS etwa gemäß Paragraph 5, SVS nicht vorliegt oder begrenzt ist, so bleibt die Haftung des Spediteurs nach Maßgabe der Beschränkungen der AÖSp für den ungedeckten Teil aufrecht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118387
Dokumentnummer
JJR_20031217_OGH0002_0070OB00279_03K0000_001