Rechtssatz RS0117347
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117347
Entscheidungsdatum
21.12.2011
Rechtssatz
Wer sich im Löschungsverfahren trotz der gemäß § 18 FBG ergehenden Aufforderung, die Gesellschaft möge sich zur beabsichtigten Löschung äußern, nicht äußert, kann im Rechtsmittel gegen den Löschungsbeschluss keinen neuen Sachverhalt geltend machen.Wer sich im Löschungsverfahren trotz der gemäß Paragraph 18, FBG ergehenden Aufforderung, die Gesellschaft möge sich zur beabsichtigten Löschung äußern, nicht äußert, kann im Rechtsmittel gegen den Löschungsbeschluss keinen neuen Sachverhalt geltend machen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 23/03f
Entscheidungstext OGH 20.02.2003 6 Ob 23/03f
- 6 Ob 4/08v
Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 4/08v
Auch; Veröff: SZ 2008/95
- 6 Ob 224/11a
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 224/11a
Auch; Beisatz: Wohl aber kann eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts geltend gemacht werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117347
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2012
Dokumentnummer
JJR_20030220_OGH0002_0060OB00023_03F0000_001