Der ordentliche Revisionsrekurs der Gesellschaft ist nicht zulässig.
Selbst wenn zu Recht die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof ausgesprochen wurde, fehlen die im § 14 Abs 1 AußStrG normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs, wenn der Rechtsmittelwerber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (6 Ob 2222/96z mwN; RIS-Justiz RS0102059). In ihrem Rechtsmittel zieht die Gesellschaft die rekursgerichtliche Rechtsansicht nicht in Zweifel. Sie beschränkt sich auf die - mit der Aktenlage nicht im Einklang stehende - Behauptung, die Jahresabschlüsse der Geschäftsjahre 1997 bis 2000 beim Firmenbuchgericht eingereicht zu haben, sowie auf die Behauptung, ab 2001 habe Vollbetrieb der Gesellschaft mit Anlagevermögen, Gewerbeschein etc geherrscht. Dem Rechtsmittel legte sie die Jahresabschlüsse für 1997 bis 2000 bei. Mit all dem verstößt die Rechtsmittelwerberin gegen das Neuerungsverbot. Die Gesellschaft hat, weil sie sich am erstinstanzlichen Löschungsverfahren trotz Gelegenheit nicht beteiligte, die Gesetzesvermutung des § 40 Abs 1 FBG nicht widerlegt. Wer sich im Löschungsverfahren trotz der gemäß § 18 FBG ergehenden Aufforderung, die Gesellschaft möge sich zur beabsichtigten Löschung äußern, nicht äußert, kann im Rechtsmittel gegen den Löschungsbeschluss keinen neuen Sachverhalt geltend machen (6 Ob 183/01g mwN).Selbst wenn zu Recht die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof ausgesprochen wurde, fehlen die im Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs, wenn der Rechtsmittelwerber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (6 Ob 2222/96z mwN; RIS-Justiz RS0102059). In ihrem Rechtsmittel zieht die Gesellschaft die rekursgerichtliche Rechtsansicht nicht in Zweifel. Sie beschränkt sich auf die - mit der Aktenlage nicht im Einklang stehende - Behauptung, die Jahresabschlüsse der Geschäftsjahre 1997 bis 2000 beim Firmenbuchgericht eingereicht zu haben, sowie auf die Behauptung, ab 2001 habe Vollbetrieb der Gesellschaft mit Anlagevermögen, Gewerbeschein etc geherrscht. Dem Rechtsmittel legte sie die Jahresabschlüsse für 1997 bis 2000 bei. Mit all dem verstößt die Rechtsmittelwerberin gegen das Neuerungsverbot. Die Gesellschaft hat, weil sie sich am erstinstanzlichen Löschungsverfahren trotz Gelegenheit nicht beteiligte, die Gesetzesvermutung des Paragraph 40, Absatz eins, FBG nicht widerlegt. Wer sich im Löschungsverfahren trotz der gemäß Paragraph 18, FBG ergehenden Aufforderung, die Gesellschaft möge sich zur beabsichtigten Löschung äußern, nicht äußert, kann im Rechtsmittel gegen den Löschungsbeschluss keinen neuen Sachverhalt geltend machen (6 Ob 183/01g mwN).
Das von der zweiten Instanz zugelassene Rechtsmittel ist demnach mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG gemäß § 16 Abs 3 und 4 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG und § 508a Abs 2 ZPO zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Das von der zweiten Instanz zugelassene Rechtsmittel ist demnach mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG gemäß Paragraph 16, Absatz 3, und 4 AußStrG in Verbindung mit , Paragraph 15, Absatz eins, FBG und Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).