Der - durch die zweite Instanz zugelassene - ordentliche Revisionsrekurs gegen den bestätigenden und abändernden Teil der Rekursentscheidung und der - durch die zweite Instanz zugelassene - Rekurs gegen den aufhebenden Teil der Rekursentscheidung der durch die Unterhaltssachwalterin vertretenen Minderjährigen ist nicht zulässig.
Gemäß § 140 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes anteilig beizutragen. Bei der Unterhaltsbemessung kommt es vor allem auf die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten an; es ist aber auch die konkrete Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Einen Anhaltspunkt dafür, nach welchen Kriterien der Beitrag der Eltern zu ermitteln ist, gibt das Gesetz durch Verknüpfung der Bedürfnisse des Kindes mit den Lebensverhältnissen der Eltern (2 Ob 569/94 = ÖA 1995, 67 = EvBl 1995/129; EFSlg 73.864 f uva). Ein konkretes Berechnungssystem kann dem Gesetz, das die Bemessungskriterien nur durch unbestimmte Rechtsbegriffe umschreibt, nicht entnommen werden. Es kann daher auch der Oberste Gerichtshof nur jene Umstände aufzeigen, auf die es im Einzelfall ankommt (EvBl 1995/129; EFSlg 70.660 uva). In Unterhaltsachen ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofes vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage abhängig (EFSlg 73.538 ua; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 3 mwN).Gemäß Paragraph 140, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes anteilig beizutragen. Bei der Unterhaltsbemessung kommt es vor allem auf die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten an; es ist aber auch die konkrete Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Einen Anhaltspunkt dafür, nach welchen Kriterien der Beitrag der Eltern zu ermitteln ist, gibt das Gesetz durch Verknüpfung der Bedürfnisse des Kindes mit den Lebensverhältnissen der Eltern (2 Ob 569/94 = ÖA 1995, 67 = EvBl 1995/129; EFSlg 73.864 f uva). Ein konkretes Berechnungssystem kann dem Gesetz, das die Bemessungskriterien nur durch unbestimmte Rechtsbegriffe umschreibt, nicht entnommen werden. Es kann daher auch der Oberste Gerichtshof nur jene Umstände aufzeigen, auf die es im Einzelfall ankommt (EvBl 1995/129; EFSlg 70.660 uva). In Unterhaltsachen ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofes vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage abhängig (EFSlg 73.538 ua; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 3 mwN).
Im Zivilprozeß wird die Auffassung vertreten, selbst wenn das Berufungsgericht - zu Recht - ausgesprochen habe, die ordentliche Revision oder der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend mache, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhänge, sei die Revision oder der Rekurs trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (1 Ob 610/95; 8 Ob 2/95 ua; RIS-Justiz RS0102059; Kodek in Rechberger, vor § 502 ZPO Rz 3). Nach der Neuordnung des Revisionsrekursrechtes im Verfahren außer Streitsachen und dessen Anpassung an das Revisionsrecht der Zivilprozeßordnung ist dieser Grundsatz mit Einschränkungen auch im Verfahren außer Streitsachen anzuwenden. Da § 16 Abs 3 AußStrG nur auf die Bestimmungen der §§ 508 a, 510 Abs 1 letzter Satz und Abs 2 ZPO verweist, nicht jedoch auf § 506 ZPO, werden im außerstreitigen Verfahren vom Revisionsrekurswerber keine besonderen Rechtsausführungen zur Zulässigkeit seines Rechtsmittels verlangt. Es genügt, wenn in den Anfechtungsgründen die iSd § 14 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage (zumindest) angesprochen wird (RZ 1992/87 = EFSlg 64.914; 6 Ob 527, 528/92).Im Zivilprozeß wird die Auffassung vertreten, selbst wenn das Berufungsgericht - zu Recht - ausgesprochen habe, die ordentliche Revision oder der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend mache, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhänge, sei die Revision oder der Rekurs trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (1 Ob 610/95; 8 Ob 2/95 ua; RIS-Justiz RS0102059; Kodek in Rechberger, vor Paragraph 502, ZPO Rz 3). Nach der Neuordnung des Revisionsrekursrechtes im Verfahren außer Streitsachen und dessen Anpassung an das Revisionsrecht der Zivilprozeßordnung ist dieser Grundsatz mit Einschränkungen auch im Verfahren außer Streitsachen anzuwenden. Da Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG nur auf die Bestimmungen der Paragraphen 508, a, 510 Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, ZPO verweist, nicht jedoch auf Paragraph 506, ZPO, werden im außerstreitigen Verfahren vom Revisionsrekurswerber keine besonderen Rechtsausführungen zur Zulässigkeit seines Rechtsmittels verlangt. Es genügt, wenn in den Anfechtungsgründen die iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG erhebliche Rechtsfrage (zumindest) angesprochen wird (RZ 1992/87 = EFSlg 64.914; 6 Ob 527, 528/92).
Erhebliche Rechtsfrage ist hier, ob Mittel, die ein Unterhaltspflichtiger zur (teilweisen) Erfüllung eines Zwangsausgleiches verwendete, in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzurechnen sind. Das Rekursgericht ist von einer derartigen Einrechnung ausgegangen, der unterhaltspflichtige Vater hat dies nicht bekämpft, auch die Minderjährigen wenden sich nicht dagegen. Ihre Rechtsmittelausführungen versuchen gar nicht, die von der zweiten Instanz dargelegten Erwägungen zum Spannungsverhältnis Konkurs und Zwangsausgleich einerseits sowie Unterhaltsverpflichtung andererseits inhaltlich durch einen der im § 15 AußStrG genannten Gründe zu widerlegen. Unter Einkommen iS der unterhaltsrechtlichen Bestimmungen des ABGB ist grundsätzlich die Summe aller verfügbaren Mittel zu verstehen ist, woraus folgt, daß auch von nicht unmittelbar aus Erwerbstätigkeit stammenden Einkünften Unterhalt zu zahlen ist und selbst öffentlich-rechtliche Leistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden (10 Ob 2104/96a; ÖA 1993, 145; Schwimann, Unterhaltsrecht 40, 44), wie namentlich in Fällen ausgesprochen wurde, in denen es um anrechenbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen ging. Einkommen ist jedenfalls auch eine an die Stelle von Arbeitseinkommen tretende Versicherungsleistung für den Fall der Erwerbsunfähigkeit oder der geminderten Erwerbsfähigkeit (vgl SZ 65/126; RZ 1992/87 ua; Purtscheller/Salzmann aaO Rz 90, Rz 135 E 3 mwN). Eine dem Unterhaltspflichtigen zustehende - hier vergleichsweise kapitalisierte - Verdienstentgangsrente eines Haftpflichtversicherers des an einem Verkehrsunfall schuldtragenden Lenkers ist in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen und wurde von der zweiten Instanz auch unangefochten einbezogen.Erhebliche Rechtsfrage ist hier, ob Mittel, die ein Unterhaltspflichtiger zur (teilweisen) Erfüllung eines Zwangsausgleiches verwendete, in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzurechnen sind. Das Rekursgericht ist von einer derartigen Einrechnung ausgegangen, der unterhaltspflichtige Vater hat dies nicht bekämpft, auch die Minderjährigen wenden sich nicht dagegen. Ihre Rechtsmittelausführungen versuchen gar nicht, die von der zweiten Instanz dargelegten Erwägungen zum Spannungsverhältnis Konkurs und Zwangsausgleich einerseits sowie Unterhaltsverpflichtung andererseits inhaltlich durch einen der im Paragraph 15, AußStrG genannten Gründe zu widerlegen. Unter Einkommen iS der unterhaltsrechtlichen Bestimmungen des ABGB ist grundsätzlich die Summe aller verfügbaren Mittel zu verstehen ist, woraus folgt, daß auch von nicht unmittelbar aus Erwerbstätigkeit stammenden Einkünften Unterhalt zu zahlen ist und selbst öffentlich-rechtliche Leistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden (10 Ob 2104/96a; ÖA 1993, 145; Schwimann, Unterhaltsrecht 40, 44), wie namentlich in Fällen ausgesprochen wurde, in denen es um anrechenbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen ging. Einkommen ist jedenfalls auch eine an die Stelle von Arbeitseinkommen tretende Versicherungsleistung für den Fall der Erwerbsunfähigkeit oder der geminderten Erwerbsfähigkeit vergleiche SZ 65/126; RZ 1992/87 ua; Purtscheller/Salzmann aaO Rz 90, Rz 135 E 3 mwN). Eine dem Unterhaltspflichtigen zustehende - hier vergleichsweise kapitalisierte - Verdienstentgangsrente eines Haftpflichtversicherers des an einem Verkehrsunfall schuldtragenden Lenkers ist in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen und wurde von der zweiten Instanz auch unangefochten einbezogen.
Die Minderjährigen wiederholen nur ihren Standpunkt, der Unterhaltspflichtige hätte seinen Verdienstentgangsrentenanspruch gegenüber dem Haftpflichtversicherer des schuldtragenden Lenkers nicht durch Vergleich mit dem Haftpflichtversicherer - der nach den Feststellungen eine weitere Rentenzahlung über März 1996 hinaus ablehnte - kapitalisieren dürfen. Die Frage der Zulässigkeit einer Kapitalisierung und Abfindung eines solchen Anspruchs ist aber ganz einzelfallbezogen und kann demnach keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG darstellen. Die Einrechnung einer Abfertigung eines Unterhaltspflichtigen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage wird vomDie Minderjährigen wiederholen nur ihren Standpunkt, der Unterhaltspflichtige hätte seinen Verdienstentgangsrentenanspruch gegenüber dem Haftpflichtversicherer des schuldtragenden Lenkers nicht durch Vergleich mit dem Haftpflichtversicherer - der nach den Feststellungen eine weitere Rentenzahlung über März 1996 hinaus ablehnte - kapitalisieren dürfen. Die Frage der Zulässigkeit einer Kapitalisierung und Abfindung eines solchen Anspruchs ist aber ganz einzelfallbezogen und kann demnach keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG darstellen. Die Einrechnung einer Abfertigung eines Unterhaltspflichtigen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage wird vom
Obersten Gerichtshof grundsätzlich gebilligt (5 Ob 1561/94 = EFSlg
74.302; RZ 1991/35 = EFSlg 62.144 ua); daß im Einzelfall auch andere
Einrechnungsmethoden denkbar oder sogar zweckmäßig wären, rechtfertigt für sich allein nicht die Anrufung des Obersten Gerichtshofes zur Wahrung der Rechtssicherheit, sofern das unterhaltsberechtigte Kind wie hier auch auf andere Weise - etwa durch ein rückwirkendes Erhöhungsbegehren - am kurzfristig erhöhten Einkommen des Unterhaltspflichtigen partizipieren kann. Die vom Rekursgericht vorgenommene Aufteilung der kapitalisierten Verdienstentgangsrente von 258.000 S auf 24 Monate läßt ein Abweichen von Judikaturgrundsätzen des Obersten Gerichtshofes, das gemäß § 14 Abs 1 AußStrG korrigiert werden müßte, nicht erkennen. Erhebliche Rechtsfragen iS des § 14 Abs 1 AußStrG werden im Rechtsmittel weder zur Darstellung gebracht, noch auch nur angeschnitten.Einrechnungsmethoden denkbar oder sogar zweckmäßig wären, rechtfertigt für sich allein nicht die Anrufung des Obersten Gerichtshofes zur Wahrung der Rechtssicherheit, sofern das unterhaltsberechtigte Kind wie hier auch auf andere Weise - etwa durch ein rückwirkendes Erhöhungsbegehren - am kurzfristig erhöhten Einkommen des Unterhaltspflichtigen partizipieren kann. Die vom Rekursgericht vorgenommene Aufteilung der kapitalisierten Verdienstentgangsrente von 258.000 S auf 24 Monate läßt ein Abweichen von Judikaturgrundsätzen des Obersten Gerichtshofes, das gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG korrigiert werden müßte, nicht erkennen. Erhebliche Rechtsfragen iS des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG werden im Rechtsmittel weder zur Darstellung gebracht, noch auch nur angeschnitten.
Gegen die Berücksichtigung der Belastbarkeitsgrenze (§§ 291a, 292b EO idF der EO-Novelle 1991, BGBl 1991/628; vgl dazu EvBl 1995/129) wird im Rechtsmittel nichts vorgetragen. Die Bemessung des Unterhaltes nach bestimmten, nach Altersgrenzen abgestuften Hundertsätzen des Einkommens des Unterhaltsschuldners, durch die die Gleichbehandlung gleichartiger Fälle gewährleistet werden soll, stellt an sich für durchschnittliche Fälle eine brauchbare Handhabe dar, um den Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltsschuldners angemessen teilhaben zu lassen (EvBl 1995/129; EFSlg 73.865; RZ 1991/26 uva). Daß bei dieser konkreten Berechnung dem Rekursgericht irgendein Fehler unterlaufen wäre, wird nicht behauptet.Gegen die Berücksichtigung der Belastbarkeitsgrenze (Paragraphen 291 a, 292 b, EO in der Fassung der EO-Novelle 1991, BGBl 1991/628; vergleiche dazu EvBl 1995/129) wird im Rechtsmittel nichts vorgetragen. Die Bemessung des Unterhaltes nach bestimmten, nach Altersgrenzen abgestuften Hundertsätzen des Einkommens des Unterhaltsschuldners, durch die die Gleichbehandlung gleichartiger Fälle gewährleistet werden soll, stellt an sich für durchschnittliche Fälle eine brauchbare Handhabe dar, um den Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltsschuldners angemessen teilhaben zu lassen (EvBl 1995/129; EFSlg 73.865; RZ 1991/26 uva). Daß bei dieser konkreten Berechnung dem Rekursgericht irgendein Fehler unterlaufen wäre, wird nicht behauptet.
Das von der zweiten Instanz in allen Punkten zugelassene Rechtsmittel der Minderjährigen ist demnach mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG gemäß § 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 ZPO zurückzuweisen.Das von der zweiten Instanz in allen Punkten zugelassene Rechtsmittel der Minderjährigen ist demnach mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO zurückzuweisen.