Rechtssatz RS0117405
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117405
Entscheidungsdatum
26.02.2003
Rechtssatz
Eine vom Berufungsgericht fälschlicherweise angenommene Anwendung des § 501 ZPO (samt damit gesetzwidrig erfolgter Nichtbehandlung einer Beweisrüge und Mängelrüge) kann im Streitwertbereich unter 4.000 Euro (zufolge absoluter Revisionsunzulässigkeit gemäß § 502 Abs 2 ZPO) auch nicht über den "Umweg" des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden, weil die Nichtbehandlung (und Nichterledigung) dieser Berufungsgründe einer Zurückweisung des Rechtsmittels (samt Rekursmöglichkeit ohne Streitwertgrenzenabhängigkeit) nicht gleichzuhalten ist.Eine vom Berufungsgericht fälschlicherweise angenommene Anwendung des Paragraph 501, ZPO (samt damit gesetzwidrig erfolgter Nichtbehandlung einer Beweisrüge und Mängelrüge) kann im Streitwertbereich unter 4.000 Euro (zufolge absoluter Revisionsunzulässigkeit gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO) auch nicht über den "Umweg" des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden, weil die Nichtbehandlung (und Nichterledigung) dieser Berufungsgründe einer Zurückweisung des Rechtsmittels (samt Rekursmöglichkeit ohne Streitwertgrenzenabhängigkeit) nicht gleichzuhalten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117405
Dokumentnummer
JJR_20030226_OGH0002_0070OB00020_03X0000_001