Begründung:
Mit der am 28. 7. 1997 eingebrachten Mahnklage begehrte die Klägerin die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung offener Rechnungen für gelieferte EDV-Software in Höhe von zusammen S 47.516,20 (EUR 3.453,14) samt 9,5 % Zinsen seit 26. 7. 1997. Im ersten Rechtsgang wurde die beklagte Partei zur Zahlung von S 31.069,20 (EUR 2.257,89) samt 9,5 % Zinsen seit 26. 7. 1997 - unangefochten und damit rechtskräftig - verurteilt, das Mehrbegehren von S 16.447 (EUR 1.195,25) sA wurde hingegen abgewiesen. Über Berufung der klagenden Partei wurde dieses Urteil im abweislichen Teil mit Beschluss des Berufungsgerichtes vom 2. Juni 2000 zu 20 R 12/00a aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Im zweiten Rechtsgang wurde die beklagte Partei mit Urteil des Erstgerichtes vom 6. 5. 2002 auch zur Zahlung des noch restlichen Betrages von EUR 1.195,25 sA verurteilt. Der hiegegen beklagtenseits unter Geltendmachung der Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtigen rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung gab das Berufungsgericht mit Urteil vom 23. 9. 2002 in der Hauptsache nicht und im Kostenpunkt teilweise Folge. Es sprach weiters aus, dass die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.Im zweiten Rechtsgang wurde die beklagte Partei mit Urteil des Erstgerichtes vom 6. 5. 2002 auch zur Zahlung des noch restlichen Betrages von EUR 1.195,25 sA verurteilt. Der hiegegen beklagtenseits unter Geltendmachung der Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtigen rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung gab das Berufungsgericht mit Urteil vom 23. 9. 2002 in der Hauptsache nicht und im Kostenpunkt teilweise Folge. Es sprach weiters aus, dass die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Gegen diese Entscheidung erhob die beklagte Partei zunächst "Rekurs gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO" mit dem Antrag, dem Berufungsgericht "die gesetzmäßige Fortsetzung des Berufungsverfahrens (allenfalls durch Auftrag einer Verbesserung) sowie Entscheidung über die Berufung aufzutragen". Das Berufungsgericht habe über ihre Berufung "nicht materiell entschieden", sondern diese "aus formellen Gründen nicht behandelt", was einer Zurückweisung ihres Rechtsmittels gleichkomme und nach der Rechtsprechung eine "analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO" ermögliche. Das Erstgericht wies diesen Rekurs hierauf mit Beschluss zurück, weil die von der beklagten Partei bekämpfte Entscheidung kein Beschluss (des Berufungsgerichtes), sondern ein Urteil sei, gegen welches jedoch (im Sinne des Ausspruches des Berufungsgerichtes) "jedes weitere Rechtsmittel absolut unzulässig" sei.Gegen diese Entscheidung erhob die beklagte Partei zunächst "Rekurs gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO" mit dem Antrag, dem Berufungsgericht "die gesetzmäßige Fortsetzung des Berufungsverfahrens (allenfalls durch Auftrag einer Verbesserung) sowie Entscheidung über die Berufung aufzutragen". Das Berufungsgericht habe über ihre Berufung "nicht materiell entschieden", sondern diese "aus formellen Gründen nicht behandelt", was einer Zurückweisung ihres Rechtsmittels gleichkomme und nach der Rechtsprechung eine "analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO" ermögliche. Das Erstgericht wies diesen Rekurs hierauf mit Beschluss zurück, weil die von der beklagten Partei bekämpfte Entscheidung kein Beschluss (des Berufungsgerichtes), sondern ein Urteil sei, gegen welches jedoch (im Sinne des Ausspruches des Berufungsgerichtes) "jedes weitere Rechtsmittel absolut unzulässig" sei.
Das von der beklagten Partei mittels Rekurses angerufene Rekursgericht gab deren Rechtsmittel daraufhin Folge, hob den angefochtenen Beschluss ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Vorlage des (gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO) erhobenen Rekurses an den Obersten Gerichtshof auf, da es zutreffend sei, dass die Entscheidung, mit welcher ein Berufungsgericht die Berufung ganz oder teilweise aus formellen Gründen zurückweist, nach dieser Gesetzesstelle anfechtbar sei.Das von der beklagten Partei mittels Rekurses angerufene Rekursgericht gab deren Rechtsmittel daraufhin Folge, hob den angefochtenen Beschluss ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Vorlage des (gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) erhobenen Rekurses an den Obersten Gerichtshof auf, da es zutreffend sei, dass die Entscheidung, mit welcher ein Berufungsgericht die Berufung ganz oder teilweise aus formellen Gründen zurückweist, nach dieser Gesetzesstelle anfechtbar sei.