Rechtssatz RS0117419
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117419
Entscheidungsdatum
17.01.2018
Rechtssatz
Für die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gilt kein Neuerungsverbot.
Daher ist bei deren Behandlung eine Beweisaufnahme des Berufungsgerichtes zur Gewinnung der Entscheidungsgrundlagen zulässig und erforderlichenfalls geboten.
In Erledigung einer Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe oder in amtswegiger Wahrnehmung von Nichtigkeitsgründen (§ 477 Abs 1 zweiter Satz StPO) findet eine Beweisaufnahme demgegenüber nur unter der vorläufigen Annahme statt, dass sich die Berufung als begründet erweist oder Anlass zu amtswegigem Vorgehen besteht. Sie dient dann nur dem Ziel, statt einer Rückverweisung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes in der Sache selbst zu ermöglichen.In Erledigung einer Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe oder in amtswegiger Wahrnehmung von Nichtigkeitsgründen (Paragraph 477, Absatz eins, zweiter Satz StPO) findet eine Beweisaufnahme demgegenüber nur unter der vorläufigen Annahme statt, dass sich die Berufung als begründet erweist oder Anlass zu amtswegigem Vorgehen besteht. Sie dient dann nur dem Ziel, statt einer Rückverweisung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes in der Sache selbst zu ermöglichen.
Entscheidungstexte
- 13 Os 7/03
Entscheidungstext OGH 29.01.2003 13 Os 7/03
- 11 Os 96/10t
Entscheidungstext OGH 28.09.2010 11 Os 96/10t
Vgl
- 11 Os 41/11f
Entscheidungstext OGH 14.04.2011 11 Os 41/11f
Vgl
- 15 Os 156/17f
Entscheidungstext OGH 17.01.2018 15 Os 156/17f
Vgl; Beisatz: Vorbringen zur Schlüssigkeit der Anfechtung eines Freispruchs (mit Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld) kann so lange erstattet werden, als Neuerungen zur Begründung der Berufung vorgebracht werden dürfen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117419
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20030129_OGH0002_0130OS00007_0300000_003