Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Ausgehend (allerdings allein) von den (im Einklang mit der Aktenlage getroffenen) Feststellungen des Bezirksgerichtes Donaustadt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 659, Schütz, JBl 2001, 329) vertritt der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der vom Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde dargelegten Rechtsauffassung die Ansicht, dass die Schuld des Angeklagten nicht als schwer zu bewerten ist (zum Begriff der "schweren Schuld" iS des § 90a Abs 2 Z 2 StPO vgl nochmals Schroll in WK2 Nachbem zu § 42 Rz 17 ff, sowie weiters 13 Os 2/01, 15 Os 110/02), weil den Verletzten, welcher - dunkel gekleidet kaum auszumachen - in schneller Bewegung abseits eines nahe gelegenen Schutzweges die Fahrbahn zu queren suchte, ein schwerwiegendes Mitverschulden am Unfall trifft, wogegen Mag. O***** sich der Unfallstelle mit (gemeint: gegenüber der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19) "reduzierter Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h" (US 3) näherte. Spezialpräventive Gesichtspunkte stehen diversionellem Vorgehen gegenüber dem geständigen, unbescholtenen Angeklagten ebensowenig entgegen wie solche der Generalprävention, zumal die Überlegung des Berufungsgerichtes, wonach Mag. O***** "wusste, dass diese Kreuzung von zahlreichen Joggern übersetzt wird und daher als besonders gefährlich einzustufen ist" (US 5), in den Entscheidungsgründen des Ersturteils keine Deckung findet.Ausgehend (allerdings allein) von den (im Einklang mit der Aktenlage getroffenen) Feststellungen des Bezirksgerichtes Donaustadt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 659, Schütz, JBl 2001, 329) vertritt der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der vom Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde dargelegten Rechtsauffassung die Ansicht, dass die Schuld des Angeklagten nicht als schwer zu bewerten ist (zum Begriff der "schweren Schuld" iS des Paragraph 90 a, Absatz 2, Ziffer 2, StPO vergleiche nochmals Schroll in WK2 Nachbem zu Paragraph 42, Rz 17 ff, sowie weiters 13 Os 2/01, 15 Os 110/02), weil den Verletzten, welcher - dunkel gekleidet kaum auszumachen - in schneller Bewegung abseits eines nahe gelegenen Schutzweges die Fahrbahn zu queren suchte, ein schwerwiegendes Mitverschulden am Unfall trifft, wogegen Mag. O***** sich der Unfallstelle mit (gemeint: gegenüber der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19) "reduzierter Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h" (US 3) näherte. Spezialpräventive Gesichtspunkte stehen diversionellem Vorgehen gegenüber dem geständigen, unbescholtenen Angeklagten ebensowenig entgegen wie solche der Generalprävention, zumal die Überlegung des Berufungsgerichtes, wonach Mag. O***** "wusste, dass diese Kreuzung von zahlreichen Joggern übersetzt wird und daher als besonders gefährlich einzustufen ist" (US 5), in den Entscheidungsgründen des Ersturteils keine Deckung findet.
Von denjenigen des Erstgerichtes abweichende Feststellungen in der Schuldfrage und in jener, ob nach dem IXa. Hauptstück vorzugehen ist oder gewesen wäre, aber konnte das Berufungsgericht nicht wirksam treffen.Von denjenigen des Erstgerichtes abweichende Feststellungen in der Schuldfrage und in jener, ob nach dem römisch neun a. Hauptstück vorzugehen ist oder gewesen wäre, aber konnte das Berufungsgericht nicht wirksam treffen.
Nur die Behandlung einer Schuldberufung darf zur Beweisaufnahme in der Schuldfrage Anlass geben. Demgegenüber darf das Berufungsgericht, welches sich nach der ausdrücklichen Anordnung des § 477 Abs 1 erster Satz StPO auf die in Beschwerde gezogenen Punkte zu beschränken hat, angesichts bloß einer gegen den Sanktionsausspruch oder den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche ergriffenen Berufung die über schuld- und subsumtionserhebliche (entscheidende) Tatsachen getroffenen Urteilsfeststellungen nicht überprüfen. In Erledigung einer Nichtigkeitsberufung (und nach § 477 Abs 1 zweiter Satz StPO) ist das Berufungsgericht nur insoweit zu (eigenen) Feststellungen über schulderhebliche Tatsachen befugt, als sich diese als begründet erwiesen hat (SSt 30/73), das erstgerichtliche Urteil also aufzuheben ist. Die Beweisaufnahme dient dann dem Ziel, statt einer Rückverweisung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes in der Sache selbst zu ermöglichen.Nur die Behandlung einer Schuldberufung darf zur Beweisaufnahme in der Schuldfrage Anlass geben. Demgegenüber darf das Berufungsgericht, welches sich nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 477, Absatz eins, erster Satz StPO auf die in Beschwerde gezogenen Punkte zu beschränken hat, angesichts bloß einer gegen den Sanktionsausspruch oder den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche ergriffenen Berufung die über schuld- und subsumtionserhebliche (entscheidende) Tatsachen getroffenen Urteilsfeststellungen nicht überprüfen. In Erledigung einer Nichtigkeitsberufung (und nach Paragraph 477, Absatz eins, zweiter Satz StPO) ist das Berufungsgericht nur insoweit zu (eigenen) Feststellungen über schulderhebliche Tatsachen befugt, als sich diese als begründet erwiesen hat (SSt 30/73), das erstgerichtliche Urteil also aufzuheben ist. Die Beweisaufnahme dient dann dem Ziel, statt einer Rückverweisung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes in der Sache selbst zu ermöglichen.
§ 473 Abs 1 und Abs 2 StPO, welche Vorschriften das Beweisverfahren vor dem Berufungsgericht regeln, beziehen sich demnach ausschließlich auf Erkenntnisse über eine Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld (§ 464 Z 2 erster Fall StPO) und solche, die aufgrund erfolgreicher Nichtigkeitsberufung oder amtswegiger Wahrnehmung einer Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 zweiter Satz (§ 468 Abs 1 Z 4 iVm § 281 Abs 1 Z 9 und 10) StPO - mithin dem Erkenntnis über das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen logisch nachgeordnet - in der Sache selbst getroffen werden.Paragraph 473, Absatz eins und Absatz 2, StPO, welche Vorschriften das Beweisverfahren vor dem Berufungsgericht regeln, beziehen sich demnach ausschließlich auf Erkenntnisse über eine Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld (Paragraph 464, Ziffer 2, erster Fall StPO) und solche, die aufgrund erfolgreicher Nichtigkeitsberufung oder amtswegiger Wahrnehmung einer Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, zweiter Satz (Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9 und 10) StPO - mithin dem Erkenntnis über das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen logisch nachgeordnet - in der Sache selbst getroffen werden.
Wird aus § 468 Abs 1 Z 4 iVm § 281 Abs 1 Z 10a StPO mit Berufung (§ 464 Z 1 StPO) geltend gemacht, dass "nach dem IXa. Hauptstück vorzugehen gewesen wäre" oder dieser Nichtigkeitsgrund von Amts wegen wahrgenommen, gilt nichts anderes. Nur ist hier nach § 288 Abs 2 Z 2a StPO auch der Oberste Gerichtshof befugt, die notwendigen Feststellungen zu treffen, weil es sich dabei um sog prozessuale Tatsachen handelt, sodass es zufolge der generellen Verweisung des § 447 zweiter Satz StPO auf die für das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz geltenden Bestimmungen keiner besonderen Anordnungen bedurfte. Auch Feststellungen des Rechtsmittelgerichtes über die aus § 281 Abs 1 Z 10a StPO entscheidenden Tatsachen setzen aber den Erfolg einer Diversionsrüge oder amtswegige Wahrnehmung dieses Nichtigkeitsgrundes logisch voraus (Ratz, WK-StPO § 473 Rz 5, 9 f, 11 ff, § 281 Rz 660 f, § 288 Rz 41; vgl auch den ersten Teilsatz des § 288 Abs 2 StPO).Wird aus Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO mit Berufung (Paragraph 464, Ziffer eins, StPO) geltend gemacht, dass "nach dem römisch neun a. Hauptstück vorzugehen gewesen wäre" oder dieser Nichtigkeitsgrund von Amts wegen wahrgenommen, gilt nichts anderes. Nur ist hier nach Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 2 a, StPO auch der Oberste Gerichtshof befugt, die notwendigen Feststellungen zu treffen, weil es sich dabei um sog prozessuale Tatsachen handelt, sodass es zufolge der generellen Verweisung des Paragraph 447, zweiter Satz StPO auf die für das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz geltenden Bestimmungen keiner besonderen Anordnungen bedurfte. Auch Feststellungen des Rechtsmittelgerichtes über die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO entscheidenden Tatsachen setzen aber den Erfolg einer Diversionsrüge oder amtswegige Wahrnehmung dieses Nichtigkeitsgrundes logisch voraus (Ratz, WK-StPO Paragraph 473, Rz 5, 9 f, 11 ff, Paragraph 281, Rz 660 f, Paragraph 288, Rz 41; vergleiche auch den ersten Teilsatz des Paragraph 288, Absatz 2, StPO).
Zusammenfassend gilt für die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche kein Neuerungsverbot.
Daher ist bei deren Behandlung eine Beweisaufnahme des Berufungsgerichtes zur Gewinnung der Entscheidungsgrundlagen zulässig und erforderlichenfalls geboten.
In Erledigung einer Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe oder in amtswegiger Wahrnehmung von Nichtigkeitsgründen (§ 477 Abs 1 zweiter Satz StPO) findet eine Beweisaufnahme demgegenüber nur unter der vorläufigen Annahme statt, dass sich die Berufung als begründet erweist oder Anlass zu amtswegigem Vorgehen besteht. Sie dient dann nur dem Ziel, statt einer Rückverweisung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes in der Sache selbst zu ermöglichen. Daraus folgt, dass der Oberste Gerichtshof angesichts der Aufhebung des Schuldspruchs aufgrund des Erfolgs der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde (§ 292 erster Satz iVm § 288 Abs 2 Z 2a StPO) an die vorstehend erwähnte tatsächliche Annahme des Berufungsgerichtes, wonach Mag. O*****, "wusste, dass diese Kreuzung von zahlreichen Joggern übersetzt wird und daher als besonders gefährlich einzustufen ist", nicht gebunden ist.In Erledigung einer Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe oder in amtswegiger Wahrnehmung von Nichtigkeitsgründen (Paragraph 477, Absatz eins, zweiter Satz StPO) findet eine Beweisaufnahme demgegenüber nur unter der vorläufigen Annahme statt, dass sich die Berufung als begründet erweist oder Anlass zu amtswegigem Vorgehen besteht. Sie dient dann nur dem Ziel, statt einer Rückverweisung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes in der Sache selbst zu ermöglichen. Daraus folgt, dass der Oberste Gerichtshof angesichts der Aufhebung des Schuldspruchs aufgrund des Erfolgs der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 292, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 2 a, StPO) an die vorstehend erwähnte tatsächliche Annahme des Berufungsgerichtes, wonach Mag. O*****, "wusste, dass diese Kreuzung von zahlreichen Joggern übersetzt wird und daher als besonders gefährlich einzustufen ist", nicht gebunden ist.
Schon weil ein derartiges Wissen durch Ergebnisse der Hauptverhandlung nicht indiziert ist (vgl AS 79 und 81 iVm 31), sah sich der Oberste Gerichtshof in der Lage, den im § 288 Abs 2 Z 2a StPO genannten Auftrag zu erteilen, ohne selbst klärende Feststellungen zu den "aus § 281 Abs 1 Z 10a StPO entscheidenden" - prozessualen - Tatsachen treffen zu müssen.Schon weil ein derartiges Wissen durch Ergebnisse der Hauptverhandlung nicht indiziert ist vergleiche AS 79 und 81 in Verbindung mit 31), sah sich der Oberste Gerichtshof in der Lage, den im Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 2 a, StPO genannten Auftrag zu erteilen, ohne selbst klärende Feststellungen zu den "aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO entscheidenden" - prozessualen - Tatsachen treffen zu müssen.