Mit dem (in gekürzter Form ausgefertigten) Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 20.September 1993, GZ 6 U 775/92-17, wurde Ferdinand S***** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem (in gekürzter Form ausgefertigten) Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 20.September 1993, GZ 6 U 775/92-17, wurde Ferdinand S***** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Nach der Aktenlage ereignete sich dieser von Ferdinand S***** verursachte Verkehrsunfall in Ausübung seines Dienstes als Gendarmeriebeamter des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich während einer ihm aufgetragenen Einsatzfahrt, bei der Blaulicht und Folgetonhorn eingeschaltet waren. Die dem Grade nach leichte Verletzung des Unfallopfers Margarete H***** hatte eine einwöchige Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit zur Folge. Die Versicherung*****, Versicherungsaktiengesellschaft, als Haftpflichtversicherer des unfallsbeteiligten Dienstfahrzeuges überwies laut Bestätigung vom 25.Mai 1994 am 9.Oktober 1992 - also vor dem Urteil des Bezirksgerichtes - "an die Gegenseite" 30.618,-- S zur Abgeltung der Reparaturkosten, am 27.November 1992 23.200,-- S als Schmerzengeld sowie am 17.Februar 1993 4.045,86 S an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse.
Dieser Schuldspruch des Ferdinand S***** verletzt zufolge Nichtannahme des Strafausschließungsgrundes der mangelnden Strafwürdigkeit der Tat das Gesetz in der Bestimmung des § 42 StGB.Dieser Schuldspruch des Ferdinand S***** verletzt zufolge Nichtannahme des Strafausschließungsgrundes der mangelnden Strafwürdigkeit der Tat das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 42, StGB.
Von den für die Anwendung des § 42 StGB geforderten Voraussetzungen bedarf im Hinblick auf die im § 88 Abs 1 StGB normierten Strafdrohung (Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten oder Geldstrafe) und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung die Tatfolgen bereits vollständig ausgeglichen waren (vgl 14 Os 89/89 = EvBl 1989/189), was das Bezirksgericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht als Umstand, der der Sachlage nach indiziert war, zu erheben gehabt hätte, nach Lage des Falles aber auch eine Bestrafung des Ferdinand S***** weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Erwägungen geboten war, allein die Frage des Grades der Schuld einer näheren Prüfung:Von den für die Anwendung des Paragraph 42, StGB geforderten Voraussetzungen bedarf im Hinblick auf die im Paragraph 88, Absatz eins, StGB normierten Strafdrohung (Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten oder Geldstrafe) und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung die Tatfolgen bereits vollständig ausgeglichen waren vergleiche 14 Os 89/89 = EvBl 1989/189), was das Bezirksgericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht als Umstand, der der Sachlage nach indiziert war, zu erheben gehabt hätte, nach Lage des Falles aber auch eine Bestrafung des Ferdinand S***** weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Erwägungen geboten war, allein die Frage des Grades der Schuld einer näheren Prüfung:
Geringe Schuld im Sinn des § 42 Z 1 StGB setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß das Gewicht der Einzeltat hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt; die Schuld des Täters muß absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung geringfügig sein (Leukauf-Steininger Komm3 § 42 StGB RN 14). Dem entspricht im Rahmen fahrlässigen Täterverhaltens nach § 88 Abs 1 StGB ein Sorgfaltsverstoß, dessen Gewicht im Vergleich zu den Durchschnittsfällen einer Deliktsverwirklichung nach dieser Gesetzesstelle deutlich abfällt. Die persönliche Vorwerfbarkeit eines fahrlässigen Verhaltens und damit der Grad des Verschuldens des Täters ist u.a. von der Erkennbarkeit der Gefahr eines Schadenseintrittes abhängig. Je wahrscheinlicher die Rechtsgutverletzung wird, umso schwerer wiegt die Schuld. Dem erkennbaren Gefährlichkeitsgrad des Verhaltens kommt sohin maßgebliche Bedeutung zu (14 Os 89/89).Geringe Schuld im Sinn des Paragraph 42, Ziffer eins, StGB setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß das Gewicht der Einzeltat hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt; die Schuld des Täters muß absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung geringfügig sein (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 42, StGB RN 14). Dem entspricht im Rahmen fahrlässigen Täterverhaltens nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB ein Sorgfaltsverstoß, dessen Gewicht im Vergleich zu den Durchschnittsfällen einer Deliktsverwirklichung nach dieser Gesetzesstelle deutlich abfällt. Die persönliche Vorwerfbarkeit eines fahrlässigen Verhaltens und damit der Grad des Verschuldens des Täters ist u.a. von der Erkennbarkeit der Gefahr eines Schadenseintrittes abhängig. Je wahrscheinlicher die Rechtsgutverletzung wird, umso schwerer wiegt die Schuld. Dem erkennbaren Gefährlichkeitsgrad des Verhaltens kommt sohin maßgebliche Bedeutung zu (14 Os 89/89).
Im vorliegenden Fall wird dem Verurteilten nur die Einhaltung eines zu geringen Sicherheitsabstandes (§ 18 Abs 1 StVO) als schuldspruchtragender Faktor zur Last gelegt. Die Wahrscheinlichkeit der aus diesem Sorgfaltsverstoß resultierenden Risikoverwirklichung war jedoch nach Lage des Falles im Vergleich zu anderen vergleichbaren Verkehrssituationen, in denen ein zu geringer Sicherheitsabstand zu einem Unfall führt, deshalb wesentlich geringer, weil alle Straßenbenützer gemäß § 26 Abs 5 StVO verpflichtet sind, einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Der auf einer Einsatzfahrt im Sinne des § 26 Abs 1 StVO befindliche Verurteilte durfte sohin grundsätzlich davon ausgehen (§ 3 StVO), daß auch der unmittelbar vor dem Unfallgeschehen vor ihm fahrenden PKW-Lenker seine Annäherung wahrnehmen und in Beachtung der Vorschrift des § 26 Abs 5 StVO seine Vorbeifahrt ermöglichen werde. Dieser erheblich schuldmindernde Umstand läßt aber eine Wertung des dem Verurteilten angelasteten Sorgfaltsverstoßes im Sinne einer geringen Schuld (§ 42 Z 1 StGB) zu.Im vorliegenden Fall wird dem Verurteilten nur die Einhaltung eines zu geringen Sicherheitsabstandes (Paragraph 18, Absatz eins, StVO) als schuldspruchtragender Faktor zur Last gelegt. Die Wahrscheinlichkeit der aus diesem Sorgfaltsverstoß resultierenden Risikoverwirklichung war jedoch nach Lage des Falles im Vergleich zu anderen vergleichbaren Verkehrssituationen, in denen ein zu geringer Sicherheitsabstand zu einem Unfall führt, deshalb wesentlich geringer, weil alle Straßenbenützer gemäß Paragraph 26, Absatz 5, StVO verpflichtet sind, einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Der auf einer Einsatzfahrt im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, StVO befindliche Verurteilte durfte sohin grundsätzlich davon ausgehen (Paragraph 3, StVO), daß auch der unmittelbar vor dem Unfallgeschehen vor ihm fahrenden PKW-Lenker seine Annäherung wahrnehmen und in Beachtung der Vorschrift des Paragraph 26, Absatz 5, StVO seine Vorbeifahrt ermöglichen werde. Dieser erheblich schuldmindernde Umstand läßt aber eine Wertung des dem Verurteilten angelasteten Sorgfaltsverstoßes im Sinne einer geringen Schuld (Paragraph 42, Ziffer eins, StGB) zu.
In Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß § 33 Abs 2 StPO zu Recht erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war sohin die Gesetzesverletzung festzustellen und sofort in der Sache selbst zu erkennen, zumal eine Änderung der Entscheidungsgrundlagen, wie sie sich nunmehr dem Obersten Gerichtshof, insbesondere in Ansehung der schon vor dem Urteil des Bezirksgerichtes erfolgten Schadensgutmachung, darstellen, mit Fug weder nach einem Vorgang nach § 595 Geo noch einer Verfahrenserneuerung in erster Instanz zu erwarten ist.In Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO zu Recht erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war sohin die Gesetzesverletzung festzustellen und sofort in der Sache selbst zu erkennen, zumal eine Änderung der Entscheidungsgrundlagen, wie sie sich nunmehr dem Obersten Gerichtshof, insbesondere in Ansehung der schon vor dem Urteil des Bezirksgerichtes erfolgten Schadensgutmachung, darstellen, mit Fug weder nach einem Vorgang nach Paragraph 595, Geo noch einer Verfahrenserneuerung in erster Instanz zu erwarten ist.