Rechtssatz RS0091726
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091726
Entscheidungsdatum
08.09.1994
Rechtssatz
Die persönliche Vorwerfbarkeit eines fahrlässigen Verhaltens und damit der Grad des Verschuldens des Täters ist ua von der Erkennbarkeit der Gefahr eines Schadenseintrittes abhängig. Je wahrscheinlicher die Rechtsgutverletzung wird, umso schwerer wiegt die Schuld. Dem erkennbaren Gefährlichkeitsgrad des Verhaltens kommt sohin maßgebliche Bedeutung zu (14 Os 89/89).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0091726
Dokumentnummer
JJR_19940908_OGH0002_0150OS00092_9400000_001