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Rechtssatz RS0117451

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117451

Geschäftszahl

1Ob156/02a

Entscheidungsdatum

28.02.2003

Rechtssatz

Zu welchem Zweck und in welchem Ausmaß ein Dienstbarkeitsberechtigter ein ihm eingeräumtes Servitutsrecht in Anspruch nehmen will, bleibt grundsätzlich ihm überlassen, sofern er die Grenzen des ihm eingeräumten Rechts nicht überschreitet. (Hier: Das einem Dienstbarkeitsberechtigten eingeräumte Gehrecht und Fahrrecht ist grundsätzlich nicht darauf beschränkt, um von einem bestimmten Teil der dienenden Fläche aus auf das herrschende Gut zufahren zu können.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117451

Dokumentnummer

JJR_20030228_OGH0002_0010OB00156_02A0000_001