Rechtssatz RS0117451
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117451
Entscheidungsdatum
28.02.2003
Rechtssatz
Zu welchem Zweck und in welchem Ausmaß ein Dienstbarkeitsberechtigter ein ihm eingeräumtes Servitutsrecht in Anspruch nehmen will, bleibt grundsätzlich ihm überlassen, sofern er die Grenzen des ihm eingeräumten Rechts nicht überschreitet. (Hier: Das einem Dienstbarkeitsberechtigten eingeräumte Gehrecht und Fahrrecht ist grundsätzlich nicht darauf beschränkt, um von einem bestimmten Teil der dienenden Fläche aus auf das herrschende Gut zufahren zu können.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117451
Dokumentnummer
JJR_20030228_OGH0002_0010OB00156_02A0000_001