Das Revisionsgericht vermag sich der Ansicht des Berufungsgerichts, das (allfällige) Dienstbarkeitsrecht des Beklagten sei infolge 30-jährigen Nichtgebrauchs gemäß § 1479 ABGB erloschen, nicht anzuschließen:Das Revisionsgericht vermag sich der Ansicht des Berufungsgerichts, das (allfällige) Dienstbarkeitsrecht des Beklagten sei infolge 30-jährigen Nichtgebrauchs gemäß Paragraph 1479, ABGB erloschen, nicht anzuschließen:
Unbestritten ist, dass dem Beklagten die Servitut des Geh- und Fahrwegs auf einer Teilfläche des Grundstücks 2430/10, nämlich dem im Lageplan gelb eingefärbten Grundstücksstreifen, zusteht. Strittig ist lediglich, ob die Servitut noch weiter reicht, ob sie sich nämlich auch auf den rot umrandeten Teil des im Nordwesten des Grundstücks 2430/10 befindlichen Wegstreifens ausdehnt.
Das einem Dienstbarkeitsberechtigten eingeräumte Geh- und Fahrrecht ist grundsätzlich nicht darauf beschränkt, um von einem bestimmten Teil der dienenden Fläche aus auf das herrschende Gut zufahren zu können. Daran kann der Umstand nichts ändern, dass der Beklagte das ihm allenfalls zustehende Geh- und Fahrrecht auf dem rot umrandeten Grundstücksteil dazu nutzen möchte, um gerade von diesem Teil aus auf das in seinem Miteigentum stehende Grundstück 2430/24 zuzufahren. Zu welchem Zweck und in welchem Ausmaß ein Dienstbarkeitsberechtigter ein ihm eingeräumtes Servitutsrecht in Anspruch nehmen will, bleibt grundsätzlich ihm überlassen, sofern er die Grenzen des ihm eingeräumten Rechts nicht überschreitet.
Verjährung tritt nur bei Nichtgebrauch eines Rechts ein. Die Teilausübung des Rechts an fremdem Grund schließt die Verjährung nach § 1482 erster Satz ABGB aus, es sei denn, der Grund für die Teilrechtsausübung läge in der Untersagung oder Hinderung durch den dienenden Grundeigentümer (SZ 69/135; Mader in Schwimann ABGB2 Rz 5 zu § 1479 und Rz 1 zu § 1482; M. Bydlinski in Rummel ABGB3 Rz 1 zu § 1482). Der Kläger behauptete auch nur, die dem Beklagten eingeräumte Servitut sei infolge mehr als 30-jährigen Nichtgebrauchs der umstrittenen, rot umrandeten Teilfläche erloschen (S 15 des Protokolls vom 28. 5. 2001), bestreitet aber gar nicht, dass die gelb gekennzeichnete Teilfläche des zum Grundstück 2430/10 gehörigen Weges vom Beklagten im Rahmen der Ausübung der diesem eingeräumten Dienstbarkeit genutzt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass jedenfalls auf diesem Grundstücksteil die Dienstbarkeit vom Beklagten bzw dessen Rechtsvorgängern ausgeübt wurde, weshalb zumindest Teilausübung vorliegt und daher die Bestimmung des § 1479 ABGB nicht anzuwenden ist.Verjährung tritt nur bei Nichtgebrauch eines Rechts ein. Die Teilausübung des Rechts an fremdem Grund schließt die Verjährung nach Paragraph 1482, erster Satz ABGB aus, es sei denn, der Grund für die Teilrechtsausübung läge in der Untersagung oder Hinderung durch den dienenden Grundeigentümer (SZ 69/135; Mader in Schwimann ABGB2 Rz 5 zu Paragraph 1479 und Rz 1 zu Paragraph 1482,; M. Bydlinski in Rummel ABGB3 Rz 1 zu Paragraph 1482,). Der Kläger behauptete auch nur, die dem Beklagten eingeräumte Servitut sei infolge mehr als 30-jährigen Nichtgebrauchs der umstrittenen, rot umrandeten Teilfläche erloschen (S 15 des Protokolls vom 28. 5. 2001), bestreitet aber gar nicht, dass die gelb gekennzeichnete Teilfläche des zum Grundstück 2430/10 gehörigen Weges vom Beklagten im Rahmen der Ausübung der diesem eingeräumten Dienstbarkeit genutzt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass jedenfalls auf diesem Grundstücksteil die Dienstbarkeit vom Beklagten bzw dessen Rechtsvorgängern ausgeübt wurde, weshalb zumindest Teilausübung vorliegt und daher die Bestimmung des Paragraph 1479, ABGB nicht anzuwenden ist.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Ausübung der Dienstbarkeit durch den Beklagten - für den Fall der Einräumung auch am rot umrandeten Grundstücksteil - völlig unmöglich sei, weil die Errichtung einer Doppelgarage auf dem Grundstück 2430/24 deren Ausübung hindere. Nur bei völliger Unmöglichkeit der Ausübung erlischt eine Dienstbarkeit (SZ 69/135 uva). Abgesehen davon, dass das unbeschränkte Geh- und Fahrrecht - auf welchen Teilen des Grundstücks 2430/10 auch immer - eingeräumt wurde, hindert der Bau der - nicht ganz an der Grenze errichteten - Doppelgarage die Ausübung der Dienstbarkeit schon deshalb nicht völlig, weil diese Baulichkeiten gewiss zumindest zum Teil entfernbar sind und sohin selbst unter der Annahme, dass die Dienstbarkeit nur zum Zwecke des Zufahrens auf das Grundstück 2430/24 eingeräumt wäre, die Ausübung der eingeräumten Dienstbarkeit nicht gänzlich unmöglich ist.
Dass die Rechtsvorgänger des Beklagten oder dieser selbst auf die ihnen allenfalls eingeräumte Dienstbarkeit an der rot umrandeten Teilfläche schon allein angesichts des Umstands des Garagenbaus (stillschweigend) verzichtet hätten, kann im Sinne obiger Ausführungen nicht angenommen werden. Bei der Annahme stillschweigenden Verzichts ist in jedem Fall besondere Vorsicht geboten (MietSlg 52.168), und besondere Umstände, die auf einen stillschweigenden Verzicht schließen ließen, sind dem Akt nicht zu entnehmen. Da der auf dem Grundstück 2430/24 befindliche Garagenbau durchaus auch auf wirtschaftliche Weise entfernbar sein wird - Gegenteiliges hat der Kläger auch nicht vorgebracht -, kann in keinem Fall auch nur auf einen teilweisen Verzicht auf die Dienstbarkeit geschlossen werden (vgl 4 Ob 209/98h; 4 Ob 604/72; SZ 41/123).Dass die Rechtsvorgänger des Beklagten oder dieser selbst auf die ihnen allenfalls eingeräumte Dienstbarkeit an der rot umrandeten Teilfläche schon allein angesichts des Umstands des Garagenbaus (stillschweigend) verzichtet hätten, kann im Sinne obiger Ausführungen nicht angenommen werden. Bei der Annahme stillschweigenden Verzichts ist in jedem Fall besondere Vorsicht geboten (MietSlg 52.168), und besondere Umstände, die auf einen stillschweigenden Verzicht schließen ließen, sind dem Akt nicht zu entnehmen. Da der auf dem Grundstück 2430/24 befindliche Garagenbau durchaus auch auf wirtschaftliche Weise entfernbar sein wird - Gegenteiliges hat der Kläger auch nicht vorgebracht -, kann in keinem Fall auch nur auf einen teilweisen Verzicht auf die Dienstbarkeit geschlossen werden vergleiche 4 Ob 209/98h; 4 Ob 604/72; SZ 41/123).
Entgegen der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz ist es somit entscheidungswesentlich, in welchem räumlichen Umfang den Rechtsvorgängern des Beklagten die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrwegs eingeräumt wurde, sodass sich das Berufungsgericht mit der Tatsachen- und Beweisrüge des Klägers wird befassen müssen.
In Stattgebung der Revision ist es unumgänglich, das Urteil des Gerichts zweiter Instanz aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.