Rechtssatz RS0104359
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104359
Entscheidungsdatum
18.10.2017
Rechtssatz
Ist der Grund einer bloßen Teilrechtsausübung der Dienstbarkeit die Untersagung oder Hinderung durch den Eigentümer des dienenden Guts, verjährt das Recht im nicht ausgeübten Umfang. Teilausübung durch den Berechtigten ist entweder bei Benützung nur eines Teils des dienenden Grundstücks oder bei Ausübung eines auf mehrere Arten ausübbaren Rechts auf nur eine Art davon anzunehmen, wenn also etwa das dienende Gut, an dem ein Fahrrecht besteht, vom Berechtigten nur als Fußsteig benützt wird.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 516/96
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 516/96
Veröff: SZ 69/135
- 1 Ob 156/02a
Entscheidungstext OGH 28.02.2003 1 Ob 156/02a
Beisatz: Hier: Der Kläger behauptete, die dem Beklagten eingeräumte Servitut sei infolge mehr als 30-jährigen Nichtgebrauchs der umstrittenen, rot umrandeten Teilfläche erloschen, bestreitet aber nicht, dass die gelb gekennzeichnete Teilfläche des Weges vom Beklagten im Rahmen der Ausübung der diesem eingeräumten Dienstbarkeit genutzt wurde. (T1)
- 8 Ob 116/08d
Entscheidungstext OGH 13.11.2008 8 Ob 116/08d
Auch; Beisatz: Schon die Teilausübung eines Rechts auf fremdem Grund schließt die Verjährung nach § 1482 Satz 1 ABGB aus. Insoweit ist § 1482 ABGB gegenüber § 1479 ABGB die speziellere Norm. Nur dann, wenn der Grund einer bloßen Teilrechtsausübung der Dienstbarkeit die Untersagung oder Hinderung durch den Eigentümer des dienenden Grundes ist, kann das Recht im nicht ausgeübten Umfang verjähren. (T2)
- 4 Ob 190/13i
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 190/13i
Auch; Beis wie T2
- 7 Ob 158/14g
Entscheidungstext OGH 05.11.2014 7 Ob 158/14g
Auch; Beis wie T2
- 7 Ob 149/17p
Entscheidungstext OGH 18.10.2017 7 Ob 149/17p
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104359
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017
Dokumentnummer
JJR_19960604_OGH0002_0010OB00516_9600000_004