Begründung:
Der Kläger ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB *****, bestehend ua aus dem Grundstück Nr. 514/1; die Beklagte ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***** derselben Katastralgemeinde, bestehend aus dem Grundstück Nr. 522/5. Beide Grundstücke grenzen im Bereich der nordöstlichen und der südwestlichen Grenze des Grundstücks der Beklagten unmittelbar aneinander.
Mit Notariatsakt vom 16. 8. 1976 räumten die Rechtsvorgänger des Klägers dem Rechtsvorgänger der Beklagten das Recht ein, auf dem in einem, dem Notariatsakt angeschlossenen, Lageplan eingezeichneten Weg über das Grundstück Nr. 514/1 zum Grundstück Nr. 522/5 zu gehen und mit den „für die Benützung desselben und der darauf errichteten Gebäude erforderlichen, jeweils ortsüblichen Fahrzeugen zu fahren". Über mehr als dreißig Jahre wurde das herrschende Grundstück ausschließlich landwirtschaftlich genutzt und das Recht nur im Ausmaß und Umfang der Bewirtschaftung zu landwirtschaftlichen Zwecken ausgeübt. Auf dem herrschenden Grundstück befand sich zum Zeitpunkt der Errichtung des Notariatsakts kein Gebäude. Bis heute befindet sich dort kein Gebäude. Das herrschende Grundstück wies weder zum Zeitpunkt der Errichtung des Notariatsakts noch heute eine Baulandausweisung auf.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts, sofern diese über die Inanspruchnahme des dienenden Grundstücks zum Zweck des Gehens und Fahrens im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung des herrschenden Grundstücks hinausgehe, erloschen sei und dass die Beklagte schuldig sei, in Hinkunft alle Handlungen zu unterlassen, die sich als Ausübung des Geh- und Fahrrechts über das aus dem Feststellungsbegehren hinausgehende Ausmaß darstellten.
Aufgrund eines mehr als dreißigjährigen Nichtgebrauchs der Dienstbarkeit in einem über die Zwecke landwirtschaftlicher Bewirtschaftung hinausgehenden Ausmaß sei die Dienstbarkeit in diesem Umfang erloschen. Erst im Mai 2007 habe die Beklagte Veranlassungen getroffen, um eine Umwidmung ihres Grundstücks zu erwirken und um Baumaßnahmen durchzuführen; im Juli 2007 sei eine mobile Bauhütte aufgestellt worden.
Die Beklagte wendet ein, dass ihr Grundstück bislang unbebaut sei. Eine Inanspruchnahme des Servitutswegs für andere als landwirtschaftliche Zwecke habe daher gar nicht erfolgen können. Die Verjährungsfrist habe dementsprechend noch nicht zu laufen begonnen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der dagegen vom Kläger erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteigt und dass die ordentliche Revision zulässig sei. Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, dass von einer „gewöhnlichen" Servitut iSd § 1479 ABGB und nicht von einem „selten ausgeübten" Recht iSd § 1484 ABGB auszugehen sei. Dennoch sei Verjährung nicht eingetreten. Es sei Wille der Rechtsvorgänger der Streitteile gewesen, bereits 1976 ein allgemeines Geh- und Fahrrecht auch für ein zukünftig errichtetes Gebäude zu vereinbaren. Nach der Rechtsprechung erlösche eine Dienstbarkeit durch bloßen Nichtgebrauch nicht.Das Berufungsgericht gab der dagegen vom Kläger erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteigt und dass die ordentliche Revision zulässig sei. Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, dass von einer „gewöhnlichen" Servitut iSd Paragraph 1479, ABGB und nicht von einem „selten ausgeübten" Recht iSd Paragraph 1484, ABGB auszugehen sei. Dennoch sei Verjährung nicht eingetreten. Es sei Wille der Rechtsvorgänger der Streitteile gewesen, bereits 1976 ein allgemeines Geh- und Fahrrecht auch für ein zukünftig errichtetes Gebäude zu vereinbaren. Nach der Rechtsprechung erlösche eine Dienstbarkeit durch bloßen Nichtgebrauch nicht.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil Rechtsprechung dazu fehle, ob die Servitut eines allgemeinen Geh- und Fahrrechts, die nur eingeschränkt ausschließlich für landwirtschaftliche Zwecke über mehr als dreißig Jahre genutzt worden sei, der Bestimmung des § 1479 oder des § 1484 ABGB zuzuordnen sei.Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil Rechtsprechung dazu fehle, ob die Servitut eines allgemeinen Geh- und Fahrrechts, die nur eingeschränkt ausschließlich für landwirtschaftliche Zwecke über mehr als dreißig Jahre genutzt worden sei, der Bestimmung des Paragraph 1479, oder des Paragraph 1484, ABGB zuzuordnen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision des Klägers mit einem Aufhebungsantrag. Hilfsweise wird ein Abänderungsantrag im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens gestellt.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.