Rechtssatz RS0117487
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117487
Entscheidungsdatum
24.02.2015
Norm
EG Amsterdam Art43
EG Amsterdam Art49
Rechtssatz
Die Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit richten sich gegen Diskriminierungen von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten und von ausländischen Gesellschaften; aus ihnen sind aber keine individuellen Ansprüche (zB) auf Zulassung (hier: Erteilung der gewerbebehördlichen Bewilligung zur Betreibung eines Wettbüros) abzuleiten, sondern es ist eine in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Zulassungsvoraussetzung als erfüllt anzusehen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 53/03b
Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 53/03b
- 5 Ob 224/14y
Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 224/14y
Vgl auch; Beisatz: Das Wesen der Niederlassungsfreiheit nach Art 49 AEUV ‑ wie auch der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art 63 AEUV ‑ richtet sich gegen Diskriminierungen von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117487
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2015
Dokumentnummer
JJR_20030325_OGH0002_0040OB00053_03B0000_001