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Rechtssatz RS0117494

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0117494

Geschäftszahl

11Os168/02 (11Os169/02)

Entscheidungsdatum

18.03.2003

Rechtssatz

Paragraph 181, Absatz 6, StPO knüpft nur an den formalen Akt des Beginns der Hauptverhandlung an, also an den in Anwesenheit des erkennenden Schöffensenates und der Parteien (einschließlich der Verteidiger) erfolgten Aufruf der Sache durch den Schriftführer (Paragraph 239, StPO).

Hier: Dass die Hauptverhandlung vordergründig nur anberaumt wurde, um über einen erwarteten Ablehnungsantrag zu entscheiden, dessen Stellung das Gericht zudem nicht erzwingen kann, ist daher ebenso unerheblich wie die Dauer derselben. Das Argument, eine Hauptverhandlung, die nicht dazu diene, den Schöffensenat mit den Aufgaben und Amtsverrichtungen der Paragraphen 232, ff StPO zu befassen, sei keine Hauptverhandlung iSd Paragraph 181, Absatz 6, StPO, ist schon deshalb verfehlt, weil die Entscheidung über in der Hauptverhandlung gestellte Ablehnungsanträge zu diesen Aufgaben zählt (Paragraph 238, StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117494

Dokumentnummer

JJR_20030318_OGH0002_0110OS00168_0200000_001