Rechtssatz RS0117517
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117517
Entscheidungsdatum
08.04.2003
Norm
ASVG idF 51.ASVGNov §238 Abs2 Z5
B-VG Art140 Abs1
Rechtssatz
Der Gesetzgeber überschreitet den ihm offenstehenden rechtspolitischen Spielraum nicht in gleichheitswidriger Weise, wenn er für Ausbildungszeiten ohne Beitragsleistung iSd § 4 Abs 1 Z 4 ASVG eine solche Ausnahmeregelung iSd § 238 Abs 2 Z 5 ASVG nicht vorsieht. Die auch ohne Beitragsleistung erworbenen Versicherungszeiten wirken sich durch die Erhöhung des Steigerungsbetrages günstig auf die Höhe der Pension aus.Der Gesetzgeber überschreitet den ihm offenstehenden rechtspolitischen Spielraum nicht in gleichheitswidriger Weise, wenn er für Ausbildungszeiten ohne Beitragsleistung iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG eine solche Ausnahmeregelung iSd Paragraph 238, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG nicht vorsieht. Die auch ohne Beitragsleistung erworbenen Versicherungszeiten wirken sich durch die Erhöhung des Steigerungsbetrages günstig auf die Höhe der Pension aus.
Wegen der mit der beitragsfreien Anrechnung von Ausbildungszeiten verbundenen finanziellen Belastung der Versichertengemeinschaft, erscheinen Einschränkungen dieser Begünstigung durchaus sachgerecht (vgl SSV-NF7/56 ua).Wegen der mit der beitragsfreien Anrechnung von Ausbildungszeiten verbundenen finanziellen Belastung der Versichertengemeinschaft, erscheinen Einschränkungen dieser Begünstigung durchaus sachgerecht vergleiche SSV-NF7/56 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117517
Dokumentnummer
JJR_20030408_OGH0002_010OBS00083_03H0000_001