Die Revision ist nicht berechtigt.
Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I Nr 1/2002).Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG-Nov Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 1 aus 2002,).
Die Klägerin wiederholt in ihren Rechtsmittelausführungen ihre verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen die hier maßgebende Gesetzeslage. Vergleiche man die fiktive Beitragsgrundlage bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs 1 Z 4 und 5 ASVG), die kein Entgelt erhalten (§ 44 Abs 6 lit c ASVG), im Jahr 2000 mit den Lehrlingsentschädigungen, so ließe sich die im § 44 Abs 6 lit c ASVG festgesetzte fiktive Beitragsgrundlage von S 7.500 monatlich eher als durchschnittlicher Wert der Lehrlingsentschädigungen interpretieren. Der Gesetzgeber habe sich bei der Festsetzung dieser fiktiven Beitragsgrundlage für die unentgeltlich in Ausbildung befindlichen Pflichtversicherten anscheinend an der Höhe der Lehrlingsentschädigungen orientiert. Daraus folge jedoch, dass der Gesetzgeber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes keine sachlich gerechtfertigte Differenzierung in der Form vorgenommen habe, dass er auf die Höhe der Beitragsgrundlage abgestellt habe. Es lägen daher keine objektiven Rechtfertigungsgründe für die Ungleichbehandlung der Klägerin im Vergleich zu der für Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung gemäß § 17 BAG vorgesehenen Ausnahmebestimmung des § 238 Abs 2 Z 5 ASVG vor. Es handle sich dabei auch um eine verbotene mittelbare Diskriminierung im Sinne des in der Richtlinie 79/7/EWG enthaltenen Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit.Die Klägerin wiederholt in ihren Rechtsmittelausführungen ihre verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen die hier maßgebende Gesetzeslage. Vergleiche man die fiktive Beitragsgrundlage bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 ASVG), die kein Entgelt erhalten (Paragraph 44, Absatz 6, Litera c, ASVG), im Jahr 2000 mit den Lehrlingsentschädigungen, so ließe sich die im Paragraph 44, Absatz 6, Litera c, ASVG festgesetzte fiktive Beitragsgrundlage von S 7.500 monatlich eher als durchschnittlicher Wert der Lehrlingsentschädigungen interpretieren. Der Gesetzgeber habe sich bei der Festsetzung dieser fiktiven Beitragsgrundlage für die unentgeltlich in Ausbildung befindlichen Pflichtversicherten anscheinend an der Höhe der Lehrlingsentschädigungen orientiert. Daraus folge jedoch, dass der Gesetzgeber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes keine sachlich gerechtfertigte Differenzierung in der Form vorgenommen habe, dass er auf die Höhe der Beitragsgrundlage abgestellt habe. Es lägen daher keine objektiven Rechtfertigungsgründe für die Ungleichbehandlung der Klägerin im Vergleich zu der für Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung gemäß Paragraph 17, BAG vorgesehenen Ausnahmebestimmung des Paragraph 238, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG vor. Es handle sich dabei auch um eine verbotene mittelbare Diskriminierung im Sinne des in der Richtlinie 79/7/EWG enthaltenen Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß Art 4 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit vom 19. 12. 1978 beinhaltet der Grundsatz der Gleichbehandlung den Fortfall jeglicher unmittelbarer oder mittelbarer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, im Besonderen in Bezug auf den Zugang zu den Sicherungssystemen, auf die Berechnung der Beiträge und auf die Berechnung der Leistungen. Diese Bestimmung steht somit auch der Anwendung nationaler Regelungen entgegen, die zwar neutral formuliert sind, tatsächlich aber einen wesentlich höheren Prozentsatz Frauen als Männer benachteiligen, sofern diese Regelung nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu tun haben. Dem Vorbringen der Klägerin, die Gesundheitsberufe gemäß § 4 Abs 1 Z 5 ASVG zählten bis vor kurzem zu den typischen Frauenberufen, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, dass die im § 44 Abs 6 ASVG bei Pflichtversicherten, die kein Entgelt oder keine Bezüge der im Abs 1 Z 2 bezeichneten Art erhalten, vorgesehene Heranziehung einer fiktiven Beitragsgrundlage nicht auf eine bestimmte Berufsgruppe oder Berufssparte (Gesundheitsberufe), in der erfahrungsgemäß vermehrt Frauen tätig sind, beschränkt ist, sondern generell für alle unentgeltlich in Ausbildung befindlichen Pflichtversicherten gilt. Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht des Berufungsgerichtes wird auch in der Revision mit keinen inhaltlichen Argumenten bekämpft, sodass insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden kann.Gemäß Artikel 4, der Richtlinie 79/7/EWG des Rates zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit vom 19. 12. 1978 beinhaltet der Grundsatz der Gleichbehandlung den Fortfall jeglicher unmittelbarer oder mittelbarer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, im Besonderen in Bezug auf den Zugang zu den Sicherungssystemen, auf die Berechnung der Beiträge und auf die Berechnung der Leistungen. Diese Bestimmung steht somit auch der Anwendung nationaler Regelungen entgegen, die zwar neutral formuliert sind, tatsächlich aber einen wesentlich höheren Prozentsatz Frauen als Männer benachteiligen, sofern diese Regelung nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu tun haben. Dem Vorbringen der Klägerin, die Gesundheitsberufe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG zählten bis vor kurzem zu den typischen Frauenberufen, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, dass die im Paragraph 44, Absatz 6, ASVG bei Pflichtversicherten, die kein Entgelt oder keine Bezüge der im Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Art erhalten, vorgesehene Heranziehung einer fiktiven Beitragsgrundlage nicht auf eine bestimmte Berufsgruppe oder Berufssparte (Gesundheitsberufe), in der erfahrungsgemäß vermehrt Frauen tätig sind, beschränkt ist, sondern generell für alle unentgeltlich in Ausbildung befindlichen Pflichtversicherten gilt. Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht des Berufungsgerichtes wird auch in der Revision mit keinen inhaltlichen Argumenten bekämpft, sodass insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden kann.
Der erkennende Senat vermag aber auch die von der Revisionswerberin zur behaupteten Verfassungswidrigkeit vorgetragenen Argumente nicht zu teilen.
Es ist im vorliegenden Fall nicht strittig, dass die Klägerin auf Grund ihrer Ausbildung für medizinisch-technische Dienste in der Zeit vom 1. 1. 1962 bis 29. 3. 1963 der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung unterlag (vgl § 4 Abs 1 Z 4 ASVG idF 9. ASVG-Nov, BGBl 1962/13) und daher in diesem Zeitraum auch Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat, welche bei der Berechnung der Pensionshöhe berücksichtigt wurden. Da die Klägerin während dieser Zeit der Ausbildung kein Entgelt und keine Bezüge der im § 44 Abs 1 Z 2 ASVG bezeichneten Art erhalten hat, war gemäß § 44 Abs 6 ASVG idF 8. ASVG-Nov, BGBl 1960/294, als täglicher Arbeitsverdienst der feste Betrag von S 20 (= S 600 monatlich) als Beitragsgrundlage anzunehmen. Die Klägerin, die keinen Entgeltanspruch hatte und daher auch keine Beiträge zur Sozialversicherung zu leisten hatte, war somit dennoch pflichtversichert.Es ist im vorliegenden Fall nicht strittig, dass die Klägerin auf Grund ihrer Ausbildung für medizinisch-technische Dienste in der Zeit vom 1. 1. 1962 bis 29. 3. 1963 der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung unterlag vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG in der Fassung 9. ASVG-Nov, BGBl 1962/13) und daher in diesem Zeitraum auch Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat, welche bei der Berechnung der Pensionshöhe berücksichtigt wurden. Da die Klägerin während dieser Zeit der Ausbildung kein Entgelt und keine Bezüge der im Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG bezeichneten Art erhalten hat, war gemäß Paragraph 44, Absatz 6, ASVG in der Fassung 8. ASVG-Nov, BGBl 1960/294, als täglicher Arbeitsverdienst der feste Betrag von S 20 (= S 600 monatlich) als Beitragsgrundlage anzunehmen. Die Klägerin, die keinen Entgeltanspruch hatte und daher auch keine Beiträge zur Sozialversicherung zu leisten hatte, war somit dennoch pflichtversichert.
Durch die 51. ASVG-Novelle, SRÄG 1993, BGBl 1993/335, wurde § 238 Abs 1 ASVG dahin geändert, dass Bemessungsgrundlage für die Pension nunmehr die Summe der 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen zwischen dem Ersteintritt in die Versicherung und dem Stichtag, geteilt durch 210 (Sonderzahlungen) war. Bei weniger als 180 Beitragsmonaten - wie im Falle der Klägerin - werden zur Bildung der Bemessungsgrundlage die monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen der vorhandenen Beitragsmonate, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl der Beitragsmonate, herangezogen. Nicht berücksichtigt werden Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz vor dem 1. 1. 1956, weil erst ab diesem Zeitpunkt die Krankenversicherungsträger zur Führung der Stammkarten verpflichtet gewesen sind, aus denen die Beitragsgrundlagen ersichtlich sind. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden Beitragsmonate nach dem GSVG vor dem 1. 1. 1958 und Beitragsmonate nach dem BSVG vor dem 1. 1. 1972 sowie Zeiten des Bezuges von Krankengeld, Arbeitslosengeld usw (§ 238 Abs 2 ASVG). Weiters wurde im § 238 Abs 2 Z 5 ASVG vorgesehen, dass bei der Feststellung der "besten" 180 Beitragsmonate nunmehr auch Beitragsmonate der Pflichtversicherung außer Betracht bleiben, wenn sie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung gemäß § 17 BAG enthalten. Wenn sich auch in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 932 BlgNR XVIII. GP 33 ff) keine ausdrückliche Begründung für die Schaffung der Ausnahmebestimmung des § 238 Abs 2 Z 5 ASVG findet, so kann doch davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber damit die niedrigen Beitragsgrundlagen auf Grund einer Lehrlingsentschädigung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage von vornherein ausscheiden wollte.Durch die 51. ASVG-Novelle, SRÄG 1993, BGBl 1993/335, wurde Paragraph 238, Absatz eins, ASVG dahin geändert, dass Bemessungsgrundlage für die Pension nunmehr die Summe der 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen zwischen dem Ersteintritt in die Versicherung und dem Stichtag, geteilt durch 210 (Sonderzahlungen) war. Bei weniger als 180 Beitragsmonaten - wie im Falle der Klägerin - werden zur Bildung der Bemessungsgrundlage die monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen der vorhandenen Beitragsmonate, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl der Beitragsmonate, herangezogen. Nicht berücksichtigt werden Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz vor dem 1. 1. 1956, weil erst ab diesem Zeitpunkt die Krankenversicherungsträger zur Führung der Stammkarten verpflichtet gewesen sind, aus denen die Beitragsgrundlagen ersichtlich sind. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden Beitragsmonate nach dem GSVG vor dem 1. 1. 1958 und Beitragsmonate nach dem BSVG vor dem 1. 1. 1972 sowie Zeiten des Bezuges von Krankengeld, Arbeitslosengeld usw (Paragraph 238, Absatz 2, ASVG). Weiters wurde im Paragraph 238, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG vorgesehen, dass bei der Feststellung der "besten" 180 Beitragsmonate nunmehr auch Beitragsmonate der Pflichtversicherung außer Betracht bleiben, wenn sie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung gemäß Paragraph 17, BAG enthalten. Wenn sich auch in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 932 BlgNR römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode 33 ff) keine ausdrückliche Begründung für die Schaffung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 238, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG findet, so kann doch davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber damit die niedrigen Beitragsgrundlagen auf Grund einer Lehrlingsentschädigung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage von vornherein ausscheiden wollte.
Soweit die Revisionswerberin nunmehr unter Bezugnahme auf diese Ausnahmebestimmung einen Vergleich mit - aus ihrer Sicht gleichheitswidrig besser gestellten - Beziehern einer Lehrlingsentschädigung anstellt, lässt sie außer Betracht, dass es sich bei diesen Ausbildungszeiten um Versicherungszeiten mit einer auf Grund des niedrigen Arbeitsverdienstes niedrigen Beitragsleistung handelt, während die Klägerin im Rahmen ihrer Ausbildung ihre Zeiten der Pflichtversicherung ohne jede Beitragspflicht erworben hat. Durch die erwähnte Ausnahmebestimmung des § 238 Abs 2 Z 5 ASVG wollte der Gesetzgeber offenbar erreichen, dass sich die niedrigen Beitragsgrundlagen auf Grund einer Lehrlingsentschädigung nicht nachteilig auf die künftige Pensionsbemessung auswirken. Der Gesetzgeber überschreitet aber den ihm offenstehenden rechtspolitischen Spielraum nicht in gleichheitswidriger Weise, wenn er demgegenüber für Ausbildungszeiten ohne Beitragsleistung eine solche Ausnahmeregelung nicht vorsieht, zumal sich die auch ohne Beitragsleistung erworbenen Versicherungszeiten durch die Erhöhung des Steigerungsbetrages günstig auf die Höhe der Pension auswirken (vgl 10 ObS 146/00v, 10 ObS 357/01z, 10 ObS 157/02i ua zur vergleichbaren Frage der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Pensionsbemessung). Wegen der mit der beitragsfreien Anrechnung von Ausbildungszeiten verbundenen finanziellen Belastung der Versichertengemeinschaft, erscheinen Einschränkungen dieser Begünstigung durchaus sachgerecht (vgl SSV-NF 7/56 ua). Schließlich hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung immer wieder betont, dass die Verfassungsmäßigkeit einer Norm nicht davon abhängt, wie sie sich auf einzelne Anlassfälle auswirkt. Bei der Beurteilung einer Norm unter den Blickwinkel des Gleichheitssatzes ist vielmehr von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen (vgl VfSlg 11.615, 10.291, 10.276 uva). Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, beim Verfassungsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen.Soweit die Revisionswerberin nunmehr unter Bezugnahme auf diese Ausnahmebestimmung einen Vergleich mit - aus ihrer Sicht gleichheitswidrig besser gestellten - Beziehern einer Lehrlingsentschädigung anstellt, lässt sie außer Betracht, dass es sich bei diesen Ausbildungszeiten um Versicherungszeiten mit einer auf Grund des niedrigen Arbeitsverdienstes niedrigen Beitragsleistung handelt, während die Klägerin im Rahmen ihrer Ausbildung ihre Zeiten der Pflichtversicherung ohne jede Beitragspflicht erworben hat. Durch die erwähnte Ausnahmebestimmung des Paragraph 238, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG wollte der Gesetzgeber offenbar erreichen, dass sich die niedrigen Beitragsgrundlagen auf Grund einer Lehrlingsentschädigung nicht nachteilig auf die künftige Pensionsbemessung auswirken. Der Gesetzgeber überschreitet aber den ihm offenstehenden rechtspolitischen Spielraum nicht in gleichheitswidriger Weise, wenn er demgegenüber für Ausbildungszeiten ohne Beitragsleistung eine solche Ausnahmeregelung nicht vorsieht, zumal sich die auch ohne Beitragsleistung erworbenen Versicherungszeiten durch die Erhöhung des Steigerungsbetrages günstig auf die Höhe der Pension auswirken vergleiche 10 ObS 146/00v, 10 ObS 357/01z, 10 ObS 157/02i ua zur vergleichbaren Frage der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Pensionsbemessung). Wegen der mit der beitragsfreien Anrechnung von Ausbildungszeiten verbundenen finanziellen Belastung der Versichertengemeinschaft, erscheinen Einschränkungen dieser Begünstigung durchaus sachgerecht vergleiche SSV-NF 7/56 ua). Schließlich hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung immer wieder betont, dass die Verfassungsmäßigkeit einer Norm nicht davon abhängt, wie sie sich auf einzelne Anlassfälle auswirkt. Bei der Beurteilung einer Norm unter den Blickwinkel des Gleichheitssatzes ist vielmehr von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen vergleiche VfSlg 11.615, 10.291, 10.276 uva). Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, beim Verfassungsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.