Die Revision ist nicht berechtigt.
Die durch die 18. Nov. zum BSVG (BGBl 1993/337; vgl auch SRÄG 1993 - BGBl 1993/335 und 19. GSVG-Nov-BGBl 1993/336) neu geschaffenen und seither novellierten Bestimmungen zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten (§§ 107a und 107b BSVG) sehen vor, dass bei einer (einem) Versicherten, die (der) ihr (sein) Kind tatsächlich und überwiegend erzogen wird, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes, als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung gelten. Darüber hinaus haben Kindererziehungszeiten in der Regel auch Auswirkungen auf die Pensionshöhe. Für die Honorierung von Kindererziehungsmonaten wurde in § 114 Abs 1 BSVG (vgl auch die gleichlautenden Bestimmungen in § 239 Abs 1 ASVG und § 123 Abs 1 GSVG) eine gesonderte (pauschale) Bemessungsgrundlage vorgesehen. Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung mit anderen Versicherungszeiten, insbesondere Pflichtversicherungszeiten, wird in der Regel gemäß § 114 Abs 3 BSVG für die Honorierung dieser Monate die (normale) Bemessungsgrundlage gemäß den §§ 113 bzw 117 BSVG um die Bemessungsgrundlage gemäß § 114 Abs 1 BSVG erhöht. Es erfolgt somit in diesem Fall eine Zusammemzählung der normalen Bemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung, wodurch sich eine höhere Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Steigerungsbetrages und damit eine höhere Pension ergibt.Die durch die 18. Nov. zum BSVG (BGBl 1993/337; vergleiche auch SRÄG 1993 - BGBl 1993/335 und 19. GSVG-Nov-BGBl 1993/336) neu geschaffenen und seither novellierten Bestimmungen zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten (Paragraphen 107 a und 107 b BSVG) sehen vor, dass bei einer (einem) Versicherten, die (der) ihr (sein) Kind tatsächlich und überwiegend erzogen wird, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes, als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung gelten. Darüber hinaus haben Kindererziehungszeiten in der Regel auch Auswirkungen auf die Pensionshöhe. Für die Honorierung von Kindererziehungsmonaten wurde in Paragraph 114, Absatz eins, BSVG vergleiche auch die gleichlautenden Bestimmungen in Paragraph 239, Absatz eins, ASVG und Paragraph 123, Absatz eins, GSVG) eine gesonderte (pauschale) Bemessungsgrundlage vorgesehen. Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung mit anderen Versicherungszeiten, insbesondere Pflichtversicherungszeiten, wird in der Regel gemäß Paragraph 114, Absatz 3, BSVG für die Honorierung dieser Monate die (normale) Bemessungsgrundlage gemäß den Paragraphen 113, bzw 117 BSVG um die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 114, Absatz eins, BSVG erhöht. Es erfolgt somit in diesem Fall eine Zusammemzählung der normalen Bemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung, wodurch sich eine höhere Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Steigerungsbetrages und damit eine höhere Pension ergibt.
Für die Berechnung des Steigerungsbetrages (und damit auch der Pensionshöhe) gemäß den §§ 130 ff BSVG ist nämlich gemäß § 116 BSVG idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 1996/201, eine Gesamtbemessungsgrundlage zu bilden, welche die Summe der Bemessungsgrundlagen (§§ 113 Abs 1, 114, 117) aller für das Ausmaß der Pension nach diesem Bundesgesetz, dem ASVG, dem GSVG und dem FSVG zu berücksichtigenden Versicherungsmonate geteilt durch die Summe der Versicherungsmonate ist. Die Gesamtbemessungsgrundlage ist auf volle Schilling aufzurunden.Für die Berechnung des Steigerungsbetrages (und damit auch der Pensionshöhe) gemäß den Paragraphen 130, ff BSVG ist nämlich gemäß Paragraph 116, BSVG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 1996/201, eine Gesamtbemessungsgrundlage zu bilden, welche die Summe der Bemessungsgrundlagen (Paragraphen 113, Absatz eins, 114, 117,) aller für das Ausmaß der Pension nach diesem Bundesgesetz, dem ASVG, dem GSVG und dem FSVG zu berücksichtigenden Versicherungsmonate geteilt durch die Summe der Versicherungsmonate ist. Die Gesamtbemessungsgrundlage ist auf volle Schilling aufzurunden.
Nach § 113 Abs 1 BSVG ist Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung die Summe der 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (§ 118 bzw § 118a) aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag oder dem Bemessungszeitpunkt gemäß § 134 liegenden Kalenderjahres, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Gesamtbeitragsgrundlagen. Für die Bildung der Bemessungsgrundlage nach § 113 Abs 1 BSVG sind somit nur Beitragsmonate heranzuziehen, und zwar die 180 Beitragsmonate mit den höchsten Beitragsgrundlagen. Die Bemessungsgrundlage nach § 113 Abs 1 BSVG ist für alle Versicherungsmonate anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird (§ 113 Abs 3 BSVG). Diese Bemesungsgrundlage gilt daher nicht für Kindererziehungszeiten (§§ 107a und 107b), für die in § 114 BSVG eine einheitliche, von den Einkommensverhältnissen unabhängige feste Bemessungsgrundlage festgesetzt wurde.Nach Paragraph 113, Absatz eins, BSVG ist Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung die Summe der 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (Paragraph 118, bzw Paragraph 118 a,) aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag oder dem Bemessungszeitpunkt gemäß Paragraph 134, liegenden Kalenderjahres, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Gesamtbeitragsgrundlagen. Für die Bildung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 113, Absatz eins, BSVG sind somit nur Beitragsmonate heranzuziehen, und zwar die 180 Beitragsmonate mit den höchsten Beitragsgrundlagen. Die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 113, Absatz eins, BSVG ist für alle Versicherungsmonate anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird (Paragraph 113, Absatz 3, BSVG). Diese Bemesungsgrundlage gilt daher nicht für Kindererziehungszeiten (Paragraphen 107 a und 107 b), für die in Paragraph 114, BSVG eine einheitliche, von den Einkommensverhältnissen unabhängige feste Bemessungsgrundlage festgesetzt wurde.
Für die Pensionsberechnung (Berechnung des Steigerungsbetrages) ist nach der bereits zitierten Bestimmung des § 116 BSVG nur mehr die Gesamtbemessungsgrundlage heranzuziehen. Die Gesamtbemessungsgrundlage ist ein (gewichteter) Durchschnitt der "Bemessungsgrundlage zum Stichtag" (§§ 113 bzw 117 BSVG) und der Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten (§ 114 BSVG) im Verhältnis der zu berücksichtigenden Versicherungsmonate. Sie ist in der Praxis nur dann zu berechnen, wenn Kindererziehungszeiten vorliegen. Gibt es diese nicht, so entspricht die Stichtagsbemessungsgrundlage (§ 113 Abs 1) der Gesamtbemessungsgrundlage (Teschner-Widlar, MGA BSVG 37. Erg-Lfg Anm 5 zu § 116). Die Revisionsausführungen der Klägerin unterstellen, dass Kindererziehungszeiten bei ihr nicht vorlägen und daher die Bemessungsgrundlage gemäß § 113 BSVG mit der Gesamtbemessungsgrundlage ident sei. Liegen jedoch - wie im Falle der Klägerin - Kindererziehungszeiten vor, sind diese bei der Bildung der Gesamtbemessungsgrundlage nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 116 BSVG zu berücksichtigen. Es ist in diesem Fall die Summe der auf die einzelnen Leistungsmonate entfallenden Bemessungsgrundlage (§§ 113 bzw 117 und 114) durch die Summe der Leistungsmonate zu teilen, wobei das Ergebnis, aufgerundet auf volle Schilling, die Gesamtbemessungsgrundlage ergibt. Heranzuziehen sind hiebei alle für die Leistung zu berücksichtigenden Versicherungsmonate bis zum Stichtag (Bemessungszeitpunkt). Zu beachten ist hiebei, ob sich Kindererziehungszeiten mit anderen Versicherungsmonaten überschneiden und ob für diese Monate die Bemessungsgrundlagen (§§ 113 bzw 117 und 114) zusammenzuzählen sind (vgl Radner und andere, BSVG3 Anm 2 zu § 116 mit Berechnungsbeispiel; Marek, Pensionsberechnung leicht gemacht für Arbeiter und Angestellte, Gewerbetreibende, Bauern 1999, 194 mit Berechnungsbeispiel).Für die Pensionsberechnung (Berechnung des Steigerungsbetrages) ist nach der bereits zitierten Bestimmung des Paragraph 116, BSVG nur mehr die Gesamtbemessungsgrundlage heranzuziehen. Die Gesamtbemessungsgrundlage ist ein (gewichteter) Durchschnitt der "Bemessungsgrundlage zum Stichtag" (Paragraphen 113, bzw 117 BSVG) und der Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten (Paragraph 114, BSVG) im Verhältnis der zu berücksichtigenden Versicherungsmonate. Sie ist in der Praxis nur dann zu berechnen, wenn Kindererziehungszeiten vorliegen. Gibt es diese nicht, so entspricht die Stichtagsbemessungsgrundlage (Paragraph 113, Absatz eins,) der Gesamtbemessungsgrundlage (Teschner-Widlar, MGA BSVG 37. Erg-Lfg Anmerkung 5 zu Paragraph 116,). Die Revisionsausführungen der Klägerin unterstellen, dass Kindererziehungszeiten bei ihr nicht vorlägen und daher die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 113, BSVG mit der Gesamtbemessungsgrundlage ident sei. Liegen jedoch - wie im Falle der Klägerin - Kindererziehungszeiten vor, sind diese bei der Bildung der Gesamtbemessungsgrundlage nach der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 116, BSVG zu berücksichtigen. Es ist in diesem Fall die Summe der auf die einzelnen Leistungsmonate entfallenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 113, bzw 117 und 114) durch die Summe der Leistungsmonate zu teilen, wobei das Ergebnis, aufgerundet auf volle Schilling, die Gesamtbemessungsgrundlage ergibt. Heranzuziehen sind hiebei alle für die Leistung zu berücksichtigenden Versicherungsmonate bis zum Stichtag (Bemessungszeitpunkt). Zu beachten ist hiebei, ob sich Kindererziehungszeiten mit anderen Versicherungsmonaten überschneiden und ob für diese Monate die Bemessungsgrundlagen (Paragraphen 113, bzw 117 und 114) zusammenzuzählen sind vergleiche Radner und andere, BSVG3 Anmerkung 2 zu Paragraph 116, mit Berechnungsbeispiel; Marek, Pensionsberechnung leicht gemacht für Arbeiter und Angestellte, Gewerbetreibende, Bauern 1999, 194 mit Berechnungsbeispiel).
Die von der beklagten Partei unter Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten vorgenommene Berechnung der Gesamtbemessungsgrundlage mit dem Betrag von S 16.899,-- und daraus resultierend der Pensionshöhe der Klägerin mit S 9.125,50 brutto entspricht den dargelegten Grundsätzen (vgl auch 10 ObS 288/01b). Es trifft zwar zu, dass im vorliegenden Fall die Gesamtbemessungsgrundlage damit niedriger ist als die normale Bemessungsgrundlage (§ 113 BSVG), weil sich die Kindererziehungsmonate nicht mit anderen Versicherungsmonaten decken. Wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung 10 ObS 146/00v ausgeführt hat, zeigt sich bei nicht gleichzeitig erwerbstätigen Müttern der Effekt, dass sich die Bemessungsgrundlage durch die für die Zeiten der Kindererziehung zusätzlich berücksichtigten Versicherungsmonate verringert, was aber durchaus dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Dem steht nämlich gegenüber, dass sich der Steigerungsbetrag jedenfalls um die nicht deckenden Kindererziehungszeiten erhöht. Nicht zielführend ist deshalb die Argumentation der Klägerin, bei Berechnung der Pensionshöhe zunächst die Kindererziehungszeiten aus der Bemessungsgrundlage zur Gänze auszuklammern, bei der Ermittlung des Steigerungsbetrages hingegen wieder voll zu berücksichtigen. Für die Frage einer allfälligen nachteiligen Auswirkung der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten kann nicht allein die Höhe der Bemessungsgrundlage maßgebend sein, sondern es muss vielmehr die Auswirkung auf die Höhe der Pension entscheidend sein. Die Richtigkeit der Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die Klägerin durch die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten im Ergebnis nicht benachteiligt, sondern begünstigt ist, wird auch in den Revisionsausführungen nicht in Zweifel gezogen.Die von der beklagten Partei unter Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten vorgenommene Berechnung der Gesamtbemessungsgrundlage mit dem Betrag von S 16.899,-- und daraus resultierend der Pensionshöhe der Klägerin mit S 9.125,50 brutto entspricht den dargelegten Grundsätzen vergleiche auch 10 ObS 288/01b). Es trifft zwar zu, dass im vorliegenden Fall die Gesamtbemessungsgrundlage damit niedriger ist als die normale Bemessungsgrundlage (Paragraph 113, BSVG), weil sich die Kindererziehungsmonate nicht mit anderen Versicherungsmonaten decken. Wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung 10 ObS 146/00v ausgeführt hat, zeigt sich bei nicht gleichzeitig erwerbstätigen Müttern der Effekt, dass sich die Bemessungsgrundlage durch die für die Zeiten der Kindererziehung zusätzlich berücksichtigten Versicherungsmonate verringert, was aber durchaus dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Dem steht nämlich gegenüber, dass sich der Steigerungsbetrag jedenfalls um die nicht deckenden Kindererziehungszeiten erhöht. Nicht zielführend ist deshalb die Argumentation der Klägerin, bei Berechnung der Pensionshöhe zunächst die Kindererziehungszeiten aus der Bemessungsgrundlage zur Gänze auszuklammern, bei der Ermittlung des Steigerungsbetrages hingegen wieder voll zu berücksichtigen. Für die Frage einer allfälligen nachteiligen Auswirkung der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten kann nicht allein die Höhe der Bemessungsgrundlage maßgebend sein, sondern es muss vielmehr die Auswirkung auf die Höhe der Pension entscheidend sein. Die Richtigkeit der Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die Klägerin durch die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten im Ergebnis nicht benachteiligt, sondern begünstigt ist, wird auch in den Revisionsausführungen nicht in Zweifel gezogen.
Auf Grund dieser Erwägungen musste der Revision ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.