Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0115943×

Rechtssatz RS0115943

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115943

Entscheidungsdatum

13.11.2001

Rechtssatz

Die Gesamtbemessungsgrundlage ist ein (gewichteter) Durchschnitt der "Bemessungsgrundlage zum Stichtag" (Paragraphen 113, beziehungsweise 117 BSVG) und der Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten (Paragraph 114, BSVG) im Verhältnis der zu berücksichtigenden Versicherungsmonate, wobei sämtliche für die Ermittlung des Steigerungsbetrages zu berücksichtigenden Zeiten der Kindererziehung, in Anschlag zu bringen sind.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 288/01b
    Entscheidungstext OGH 30.10.2001 10 ObS 288/01b
    Vgl auch; Beisatz: Die sich unter Einbeziehung von Kindererziehungsbemessungsgrundlagen ergebene Gesamtbemessungsgrundlage kann wegen der Erhöhung des Divisors niedriger sein als die "normale" Bemessungsgrundlage, wie sie sich ohne Kindererziehungsmonate ergeben würde. Auf der anderen Seite sind jedoch die Kindererziehungszeiten bei der Berechnung des Steigerungsbetrages (§ 130 BSVG) zu berücksichtigen, sodass sich - verglichen mit dem Fall des Fehlens von Kindererziehungszeiten - keine niedrigere Pensionshöhe ergibt. (T1)
  • 10 ObS 232/01t
    Entscheidungstext OGH 13.11.2001 10 ObS 232/01t
  • 10 ObS 357/01z
    Entscheidungstext OGH 13.11.2001 10 ObS 357/01z
    Auch; Beisatz: Sie ist in der Praxis nur dann zu berechnen, wenn Kindererziehungszeiten vorliegen. Gibt es diese nicht, so entspricht die Stichtagsbemessungsgrundlage (§ 113 Abs 1) der Gesamtbemessungsgrundlage. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115943

Dokumentnummer

JJR_20011113_OGH0002_010OBS00232_01T0000_003