Die Revision ist nicht berechtigt.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ist zutreffend, sodass es genügt, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ist zutreffend, sodass es genügt, auf deren Richtigkeit zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Klägerin steht weiterhin auf dem Standpunkt, dass die Kindererziehungszeiten nach § 114 BSVG (die mit einer fiktiven Beitragsgrundlage iSd Richtsatzes nach § 141 BSVG wie Beitragszeiten mit einem fiktiven Einkommen zu berechnen seien) in den 180 höchsten Beitragsgrundlagen (gemäß § 113 BSVG) berücksichtigt werden müssten.Die Klägerin steht weiterhin auf dem Standpunkt, dass die Kindererziehungszeiten nach Paragraph 114, BSVG (die mit einer fiktiven Beitragsgrundlage iSd Richtsatzes nach Paragraph 141, BSVG wie Beitragszeiten mit einem fiktiven Einkommen zu berechnen seien) in den 180 höchsten Beitragsgrundlagen (gemäß Paragraph 113, BSVG) berücksichtigt werden müssten.
Damit sei ihres Erachtens folgende Berechnung anzustellen:
S 16.345 x 127 Beitragsmonate S 2,075.815
S 8.312 x 53 Kindererziehungsmonate S 440.536
"Summe 180 höchste Bemessungs-
grundlage" S 2,516.351.
Es ergebe sich daher eine monatliche Bemessungsgrundlage von S 11.982,62 (= S 2,516.351 : 210 [§ 113 Abs 1 Satz 1 GSVG]), woraus unter Heranziehung des gekürzten Steigerungsbetrages von 48,333 % eine monatliche Pension von S 5.791,60 (gerundet) zu errechnen sei.Es ergebe sich daher eine monatliche Bemessungsgrundlage von S 11.982,62 (= S 2,516.351 : 210 [§ 113 Absatz eins, Satz 1 GSVG]), woraus unter Heranziehung des gekürzten Steigerungsbetrages von 48,333 % eine monatliche Pension von S 5.791,60 (gerundet) zu errechnen sei.
Dieser Argumentation vermag sich der Senat nicht anzuschließen:
Nach § 113 Abs 1 Satz 1 BSVG ist Bemessungsgrundlage für die
Leistungen aus der Pensionsversicherung die Summe der 180 höchsten
monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (§ 118 BSVG) aus dem Zeitraum
vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten
vor dem Stichtag oder dem Bemessungszeitpunkt gemäß § 134 BSVG
liegenden Kalenderjahres. § 113 Abs 1 Satz 2 BSVG enthält eine
ausdrückliche Regelung für den Fall, dass weniger als 180
Beitragsmonate vorliegen: In diesem Fall ist die Bemessungsgrundlage
die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen aus den
vorhandenen Beitragsmonaten, geteilt durch die um ein Sechstel
erhöhte Zahl dieser Beitragsmonate.
Wie sich aus dem Verweis auf die monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen sowie auf § 118 BSVG ergibt, werden auch in § 113 Abs 1 Satz 1 BSVG nur Beitragsmonate angesprochen, nicht aber Ersatzzeiten: Die Bemessungsgrundlage wird aus den "besten" 180 Beitragsmonaten gebildet (A. Radner ua, Bauernsozialversicherung3, 2. Lfg [1997], § 113 Anm 3). Zeiten der Kindererziehung können nicht zu diesen Beitragsmonaten gezählt werden, da es sich bei diesen Zeiten um Ersatzzeiten handelt (§§ 107a, 107b BSVG; A. Radner ua aaO § 107a Anm 2).Wie sich aus dem Verweis auf die monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen sowie auf Paragraph 118, BSVG ergibt, werden auch in Paragraph 113, Absatz eins, Satz 1 BSVG nur Beitragsmonate angesprochen, nicht aber Ersatzzeiten: Die Bemessungsgrundlage wird aus den "besten" 180 Beitragsmonaten gebildet (A. Radner ua, Bauernsozialversicherung3, 2. Lfg [1997], Paragraph 113, Anmerkung 3). Zeiten der Kindererziehung können nicht zu diesen Beitragsmonaten gezählt werden, da es sich bei diesen Zeiten um Ersatzzeiten handelt (Paragraphen 107 a, 107 b, BSVG; A. Radner ua aaO Paragraph 107 a, Anmerkung 2).
Für Kindererziehungszeiten wurde mit der 18. BSVG-Novelle (51. ASVG-Novelle, 19. GSVG-Novelle) in § 114 BSVG ein starrer, von den Einkommensverhältnissen unabhängiger Betrag als Bemessungsgrundlage festgelegt, was nichts daran ändert, dass es sich bei diesen Zeiten nicht um Beitragszeiten handelt, weshalb in dem hier gegebenen Fall, dass nicht zumindest 180 Beitragsmonate erreicht wurden, § 113 Abs 1 Satz 2 BSVG eingreift (10 ObS 288/01b mwN).Für Kindererziehungszeiten wurde mit der 18. BSVG-Novelle (51. ASVG-Novelle, 19. GSVG-Novelle) in Paragraph 114, BSVG ein starrer, von den Einkommensverhältnissen unabhängiger Betrag als Bemessungsgrundlage festgelegt, was nichts daran ändert, dass es sich bei diesen Zeiten nicht um Beitragszeiten handelt, weshalb in dem hier gegebenen Fall, dass nicht zumindest 180 Beitragsmonate erreicht wurden, Paragraph 113, Absatz eins, Satz 2 BSVG eingreift (10 ObS 288/01b mwN).
Für die Pensionsberechnung (Berechnung des Steigerungsbetrages) ist nach § 116 BSVG die Gesamtbemessungsgrundlage heranzuziehen. Diese ist ein (gewichteter Durchschnitt der "Bemessungsgrundlage zum Stichtag" (§§ 113 bzw 117 BSVG) und der Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten (§ 114 BSVG) im Verhältnis der zu berücksichtigenden Versicherungsmonate, wobei sämtliche für die Ermittlung des Steigerungsbetrages zu berücksichtigenden Zeiten der Kindererziehung, in Anschlag zu bringen sind. Der Standpunkt der Klägerin, die Zeiten der Kindererziehung nur zur Ergänzung der auf 180 Monate fehlenden Beitragszeiten bis zum Höchstmaß von insgesamt 180 Monaten bei der Ermittlung der Gesamtbemessungsgrundlage einbezogen wissen will, jedoch davon ausgeht, dass bei der Ermittlung des Steigerungsbetrages auch darüber hinausgehende Zeiten der Kindererziehung zu berücksichtigen sind, entspricht nicht dem Gesetz.Für die Pensionsberechnung (Berechnung des Steigerungsbetrages) ist nach Paragraph 116, BSVG die Gesamtbemessungsgrundlage heranzuziehen. Diese ist ein (gewichteter Durchschnitt der "Bemessungsgrundlage zum Stichtag" (Paragraphen 113, bzw 117 BSVG) und der Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten (Paragraph 114, BSVG) im Verhältnis der zu berücksichtigenden Versicherungsmonate, wobei sämtliche für die Ermittlung des Steigerungsbetrages zu berücksichtigenden Zeiten der Kindererziehung, in Anschlag zu bringen sind. Der Standpunkt der Klägerin, die Zeiten der Kindererziehung nur zur Ergänzung der auf 180 Monate fehlenden Beitragszeiten bis zum Höchstmaß von insgesamt 180 Monaten bei der Ermittlung der Gesamtbemessungsgrundlage einbezogen wissen will, jedoch davon ausgeht, dass bei der Ermittlung des Steigerungsbetrages auch darüber hinausgehende Zeiten der Kindererziehung zu berücksichtigen sind, entspricht nicht dem Gesetz.
Da die beklagte Partei und die Vorinstanzen die Pensionshöhe gesetzeskonform berechnet haben (vgl auch 10 ObS 357/01x), ist der Revision ein Erfolg zu versagen.Da die beklagte Partei und die Vorinstanzen die Pensionshöhe gesetzeskonform berechnet haben vergleiche auch 10 ObS 357/01x), ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.