Rechtssatz RS0115941
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115941
Entscheidungsdatum
13.11.2001
Rechtssatz
In § 113 Abs 1 Satz 1 BSVG werden nur Beitragsmonate angesprochen, nicht aber Ersatzzeiten. Zeiten der Kindererziehung können nicht zu diesen Beitragsmonaten gezählt werden, da es sich bei diesen Zeiten um Ersatzzeiten handelt.In Paragraph 113, Absatz eins, Satz 1 BSVG werden nur Beitragsmonate angesprochen, nicht aber Ersatzzeiten. Zeiten der Kindererziehung können nicht zu diesen Beitragsmonaten gezählt werden, da es sich bei diesen Zeiten um Ersatzzeiten handelt.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 288/01b
Entscheidungstext OGH 30.10.2001 10 ObS 288/01b
- 10 ObS 232/01t
Entscheidungstext OGH 13.11.2001 10 ObS 232/01t
- 10 ObS 357/01z
Entscheidungstext OGH 13.11.2001 10 ObS 357/01z
Auch; Beisatz: Diese Bemesungsgrundlage gilt nicht für Kindererziehungszeiten (§§ 107a und 107b), für die in § 114 BSVG eine einheitliche, von den Einkommensverhältnissen unabhängige feste Bemessungsgrundlage festgesetzt wurde. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115941
Dokumentnummer
JJR_20011113_OGH0002_010OBS00232_01T0000_001