Die Revision ist nicht berechtigt.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ist zutreffend, sodass es genügt, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ist zutreffend, sodass es genügt, auf deren Richtigkeit zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Klägerin steht weiterhin auf dem Standpunkt, dass dadurch, dass die "besten 180 Beitragsmonate" nicht vollständig seien, die fehlenden 17 Beitragsmonate mit Kindererziehungszeiten aufgefüllt werden müssten. Damit sei ihres Erachtens folgende Berechnung anzustellen:
Beitragszeit, erhöht um ein Sechstel
S 15.699,00 x 163 Beitragsmonate S 2,558.937,00
Kindererziehungszeit, S 8.312,-- x 17 S 141.304,00
Summe der 180 höchsten Versicherungsmonate S 2,700.241,00
Daraus ergebe sich eine monatliche Bemessungsgrundlage von S 15.001,33, woraus unter Heranziehung des gekürzten Steigerungsbetrages von 43,833 % eine monatliche Pension von S 6.575,53 zu errechnen sei.
Würde man der Ansicht des Berufungsgerichts folgen, würden nach Ansicht der Klägerin Frauen, die Erziehungszeiten angerechnet bekämen, in der Berechnung der Gesamtleistung gegenüber Pensionswerbern, die keine Kindererziehungszeiten angerechnet bekämen, erheblich benachteiligt werden. Es könne nicht Absicht des Gesetzgebers sein, ungleiche Berechnungsgrundlagen für den Leistungsanspruch zu bilden, zumal nach der Grundsatzbestimmung des § 113 Abs 1 BSVG der Pensionsberechnung die "höchsten 180 Versicherungsmonate" zugrunde zu legen seien.Würde man der Ansicht des Berufungsgerichts folgen, würden nach Ansicht der Klägerin Frauen, die Erziehungszeiten angerechnet bekämen, in der Berechnung der Gesamtleistung gegenüber Pensionswerbern, die keine Kindererziehungszeiten angerechnet bekämen, erheblich benachteiligt werden. Es könne nicht Absicht des Gesetzgebers sein, ungleiche Berechnungsgrundlagen für den Leistungsanspruch zu bilden, zumal nach der Grundsatzbestimmung des Paragraph 113, Absatz eins, BSVG der Pensionsberechnung die "höchsten 180 Versicherungsmonate" zugrunde zu legen seien.
Dieser Argumentation vermag sich der Senat nicht anzuschließen:
Nach § 113 Abs 1 Satz 1 BSVG ist Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung die Summe der 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (§ 118 bzw 118a BSVG) aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag oder dem Bemessungszeitpunkt gemäß § 134 BSVG liegenden Kalenderjahres. § 113 Abs 1 Satz 2 BSVG enthält eine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass weniger als 180 Beitragsmonate vorliegen: In diesem Fall ist die Bemessungsgrundlage die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen aus den vorhandenen Beitragsmonaten, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Beitragsmonate.Nach Paragraph 113, Absatz eins, Satz 1 BSVG ist Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung die Summe der 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (Paragraph 118, bzw 118a BSVG) aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag oder dem Bemessungszeitpunkt gemäß Paragraph 134, BSVG liegenden Kalenderjahres. Paragraph 113, Absatz eins, Satz 2 BSVG enthält eine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass weniger als 180 Beitragsmonate vorliegen: In diesem Fall ist die Bemessungsgrundlage die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen aus den vorhandenen Beitragsmonaten, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Beitragsmonate.
Wie sich aus dem Verweis auf die monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen sowie auf § 118 BSVG ergibt, werden auch in § 113 Abs 1 Satz 1 BSVG nur Beitragsmonate angesprochen, nicht aber Ersatzzeiten: Die Bemessungsgrundlage wird aus den ,besten" 180 Beitragsmonaten gebildet (A. Radner ua, Bauernsozialversicherung3, 2. Lfg [1997], § 113 Anm 1). Zeiten der Kindererziehung können nicht zu diesen Beitragsmonaten gezählt werden, da es sich bei diesen Zeiten um Ersatzzeiten handelt (§§ 107a, 107b BSVG; A. Radner ua aaO § 107a Anm 2).Wie sich aus dem Verweis auf die monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen sowie auf Paragraph 118, BSVG ergibt, werden auch in Paragraph 113, Absatz eins, Satz 1 BSVG nur Beitragsmonate angesprochen, nicht aber Ersatzzeiten: Die Bemessungsgrundlage wird aus den ,besten" 180 Beitragsmonaten gebildet (A. Radner ua, Bauernsozialversicherung3, 2. Lfg [1997], Paragraph 113, Anmerkung 1). Zeiten der Kindererziehung können nicht zu diesen Beitragsmonaten gezählt werden, da es sich bei diesen Zeiten um Ersatzzeiten handelt (Paragraphen 107 a, 107 b, BSVG; A. Radner ua aaO Paragraph 107 a, Anmerkung 2).
Für Kindererziehungszeiten wurde mit der 18. BSVG-Novelle (51. ASVG-Novelle, 19. GSVG-Novelle) in § 114 ASVG ein starrer, von den Einkommensverhältnissen unabhängiger Betrag als Bemessungsgrundlage festgelegt, was nichts daran ändert, dass es sich bei diesen Zeiten nicht um Beitragszeiten handelt, weshalb in dem hier gegebenen Fall, dass nicht zumindest 180 Beitragsmonate erreicht wurden, § 113 Abs 1 Satz 2 BSVG eingreift.Für Kindererziehungszeiten wurde mit der 18. BSVG-Novelle (51. ASVG-Novelle, 19. GSVG-Novelle) in Paragraph 114, ASVG ein starrer, von den Einkommensverhältnissen unabhängiger Betrag als Bemessungsgrundlage festgelegt, was nichts daran ändert, dass es sich bei diesen Zeiten nicht um Beitragszeiten handelt, weshalb in dem hier gegebenen Fall, dass nicht zumindest 180 Beitragsmonate erreicht wurden, Paragraph 113, Absatz eins, Satz 2 BSVG eingreift.
Für weibliche Versicherte, die - wie die Klägerin - am 1. 9. 1996 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, gilt bei einem Stichtag ab dem 1. 1. 2000, dass beim Vorhandensein von Kindererziehungszeiten eine Gesamtbemessungsgrundlage zu bilden ist; die Pension ist ein bestimmter Prozentsatz dieser Gesamtbemessungsgrundlage, in die auch die gesetzlich festgesetzte Kindererziehungsbemessungsgrundlage einbezogen ist (§ 114 BSVG). Es ist richtig, dass die sich unter Einbeziehung von Kindererziehungsbemessungsgrundlagen ergebene Gesamtbemessungsgrundlage wegen der Erhöhung des Divisors niedriger sein kann als die "normale" Bemessungsgrundlage, wie sie sich ohne Kindererziehungsmonate ergeben würde. Auf der anderen Seite sind jedoch die Kindererziehungszeiten bei der Berechnung des Steigerungsbetrages (§ 130 BSVG) zu berücksichtigen, sodass sich - verglichen mit dem Fall des Fehlens von Kindererziehungszeiten - keine niedrigere Pensionshöhe ergibt. Die von Buchta ("Pensionskürzung" durch Anrechnung von Kindererziehungszeiten, ZAS 1993, 121) aufgezeigten Fälle, in denen es zu einer Verringerung der Pensionshöhe durch die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten kam, wurden mit der 52. ASVG-Novelle, BGBl 1994/20, bzw der 19. BSVG-Novelle, BGBl 1994/22, beseitigt (siehe insbesondere Marek, Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten in der Pensionsversicherung, DRdA 1995, 227 [229, 232]).Für weibliche Versicherte, die - wie die Klägerin - am 1. 9. 1996 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, gilt bei einem Stichtag ab dem 1. 1. 2000, dass beim Vorhandensein von Kindererziehungszeiten eine Gesamtbemessungsgrundlage zu bilden ist; die Pension ist ein bestimmter Prozentsatz dieser Gesamtbemessungsgrundlage, in die auch die gesetzlich festgesetzte Kindererziehungsbemessungsgrundlage einbezogen ist (Paragraph 114, BSVG). Es ist richtig, dass die sich unter Einbeziehung von Kindererziehungsbemessungsgrundlagen ergebene Gesamtbemessungsgrundlage wegen der Erhöhung des Divisors niedriger sein kann als die "normale" Bemessungsgrundlage, wie sie sich ohne Kindererziehungsmonate ergeben würde. Auf der anderen Seite sind jedoch die Kindererziehungszeiten bei der Berechnung des Steigerungsbetrages (Paragraph 130, BSVG) zu berücksichtigen, sodass sich - verglichen mit dem Fall des Fehlens von Kindererziehungszeiten - keine niedrigere Pensionshöhe ergibt. Die von Buchta ("Pensionskürzung" durch Anrechnung von Kindererziehungszeiten, ZAS 1993, 121) aufgezeigten Fälle, in denen es zu einer Verringerung der Pensionshöhe durch die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten kam, wurden mit der 52. ASVG-Novelle, BGBl 1994/20, bzw der 19. BSVG-Novelle, BGBl 1994/22, beseitigt (siehe insbesondere Marek, Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten in der Pensionsversicherung, DRdA 1995, 227 [229, 232]).
Da die beklagte Partei und die Vorinstanzen die Pensionshöhe gesetzeskonform berechnet haben, ist der Revision ein Erfolg zu versagen. Der Bescheid vom 7. 4. 2000 ist durch die Klagserhebung außer Kraft getreten, weshalb die darin von der beklagten Partei zuerkannte Leistung in den Urteilsspruch aufzunehmen ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Obzwar die Klägerin mit ihrer Revision nicht mehr erreichte als seinerzeit die beklagte Partei in ihrem Bescheid zugesprochen hatte, war die Einbringung der Revision im Ergebnis notwendig, da aufgrund dieses Rechtsmittels der urteilsmäßige Zuspruch der bereits im Bescheid der beklagten Partei zuerkannten Leistung erfolgte (SSV-NF 3/31, 7/46).Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Obzwar die Klägerin mit ihrer Revision nicht mehr erreichte als seinerzeit die beklagte Partei in ihrem Bescheid zugesprochen hatte, war die Einbringung der Revision im Ergebnis notwendig, da aufgrund dieses Rechtsmittels der urteilsmäßige Zuspruch der bereits im Bescheid der beklagten Partei zuerkannten Leistung erfolgte (SSV-NF 3/31, 7/46).