Rechtssatz RS0117518
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117518
Geschäftszahl
10ObS182/02s
Entscheidungsdatum
08.04.2003
Rechtssatz
Dass eine während eines Kalendermonats eintretende Erhöhung des Nettoeinkommens des bei der Höhe des Richtsatzes und damit der Ausgleichszulage berücksichtigten Kindes über den Grenzbetrag nur dann eine Herabsetzung der Ausgleichszulage um den Erhöhungsbetrag bewirkt, wenn sie über den Monatsletzten hinaus andauert, ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117518
Dokumentnummer
JJR_20030408_OGH0002_010OBS00182_02S0000_001