Die Revision des Klägers ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig (§ 46 Abs 1 ASGG).Die Revision des Klägers ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig (Paragraph 46, Absatz eins, ASGG).
Der Revisionswerber macht gar nicht geltend, dass das Berufungsgericht die Sache unrichtig rechtlich beurteilt habe, sodass es genügt, auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichts hinzuweisen.
Der Kläger wiederholt in seinem Rechtsmittel vielmehr lediglich die in der Berufung behauptete Verfassungswidrigkeit des § 296 Abs 2 ASVG - ohne weitere Differenzierung - und des § 105 Abs 1 und 2 (gemeint offenbar Abs 1 und 3) ASVG.Der Kläger wiederholt in seinem Rechtsmittel vielmehr lediglich die in der Berufung behauptete Verfassungswidrigkeit des Paragraph 296, Absatz 2, ASVG - ohne weitere Differenzierung - und des Paragraph 105, Absatz eins und 2 (gemeint offenbar Absatz eins und 3) ASVG.
Zu den Pensionen aus der Pensionsversicherung, die in den Monaten April bzw September bezogen werden, gebührt nach § 105 Abs 1 ASVG je eine Sonderzahlung. Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe der für den Monat April bzw September ausgezahlten Pension einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage (§ 105 Abs 3 Satz 1 ASVG). Der Gesetzgeber hat sich für das Stichtags- und nicht für das Anwartschaftsprinzip entschieden (SV-NF 4/124 = SZ 63/170 mwN; SSV-NF 7/16; 10 ObS 380/01g). Dass es im Hinblick auf die im Sozialversicherungsrecht allgemein zu beobachtende Stichtagsregelung und die damit verbundene Vereinfachung der Verwaltung der Versicherungsträger unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes verfassungsrechtlich nicht bedenklich ist, wenn der Gesetzgeber die Auszahlung und die Höhe der Pensionssonderzahlung davon abhängig macht, ob und in welcher Höhe in den Monaten April bzw September eine Pension (einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage) bezogen wird, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen (10 ObS 380/01g; SSV-NF 7/16). Neue Argumente trägt die Revision dazu nicht vor. Das Risiko, in welchem Monat die Herabsetzung der Ausgleichszulage eintritt, ist für alle Bezieher von Ausgleichszulagen gleich.Zu den Pensionen aus der Pensionsversicherung, die in den Monaten April bzw September bezogen werden, gebührt nach Paragraph 105, Absatz eins, ASVG je eine Sonderzahlung. Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe der für den Monat April bzw September ausgezahlten Pension einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage (Paragraph 105, Absatz 3, Satz 1 ASVG). Der Gesetzgeber hat sich für das Stichtags- und nicht für das Anwartschaftsprinzip entschieden (SV-NF 4/124 = SZ 63/170 mwN; SSV-NF 7/16; 10 ObS 380/01g). Dass es im Hinblick auf die im Sozialversicherungsrecht allgemein zu beobachtende Stichtagsregelung und die damit verbundene Vereinfachung der Verwaltung der Versicherungsträger unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes verfassungsrechtlich nicht bedenklich ist, wenn der Gesetzgeber die Auszahlung und die Höhe der Pensionssonderzahlung davon abhängig macht, ob und in welcher Höhe in den Monaten April bzw September eine Pension (einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage) bezogen wird, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen (10 ObS 380/01g; SSV-NF 7/16). Neue Argumente trägt die Revision dazu nicht vor. Das Risiko, in welchem Monat die Herabsetzung der Ausgleichszulage eintritt, ist für alle Bezieher von Ausgleichszulagen gleich.
Der Kläger vertritt den Standpunkt, § 296 Abs 2 ASVG verstoße insoweit gegen den Gleichheitsgrundsatz, als Beschäftigungsverhältnisse, die mehr als einen Monat dauerten, zu einer Kürzung der Ausgleichszulage führten, nicht aber Beschäftigungsverhältnisse, bei denen jeweils nach einem Monat wiederum eine Unterbrechung von einem Monat eintrete. Hätte der Sohn des Klägers im Juli 2000 und dann wiederum im September 2000 gearbeitet, hätte dies nach § 296 Abs 2 ASVG nicht zu einer Kürzung der Ausgleichszulage führen dürfen.Der Kläger vertritt den Standpunkt, Paragraph 296, Absatz 2, ASVG verstoße insoweit gegen den Gleichheitsgrundsatz, als Beschäftigungsverhältnisse, die mehr als einen Monat dauerten, zu einer Kürzung der Ausgleichszulage führten, nicht aber Beschäftigungsverhältnisse, bei denen jeweils nach einem Monat wiederum eine Unterbrechung von einem Monat eintrete. Hätte der Sohn des Klägers im Juli 2000 und dann wiederum im September 2000 gearbeitet, hätte dies nach Paragraph 296, Absatz 2, ASVG nicht zu einer Kürzung der Ausgleichszulage führen dürfen.
Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen:
Der Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs 1 ASVG) ist ein auf den Monat bezogener Betrag (10 ObS 138/01v). Der Ausgleichszulagenanspruch ist für jeden einzelnen Monat zu prüfen (SSV-NF 6/18). Die Erhöhung des Richtsatzes nach § 293 Abs 1 lit a ASVG für ein Kind (§ 252 ASVG) tritt nur ein, wenn das (monatliche) Nettoeinkommen des Kindes einen bestimmten Grenzbetrag nicht erreicht.Der Ausgleichszulagenrichtsatz (Paragraph 293, Absatz eins, ASVG) ist ein auf den Monat bezogener Betrag (10 ObS 138/01v). Der Ausgleichszulagenanspruch ist für jeden einzelnen Monat zu prüfen (SSV-NF 6/18). Die Erhöhung des Richtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG für ein Kind (Paragraph 252, ASVG) tritt nur ein, wenn das (monatliche) Nettoeinkommen des Kindes einen bestimmten Grenzbetrag nicht erreicht.
Der Anspruch auf Ausgleichszulage endet mit dem Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch wegfallen (§ 296 Abs 2 Satz 4 ASVG). Das gleiche gilt für die Erhöhung bzw Herabsetzung der Ausgleichszulage (§ 296 Abs 2 Satz 5 ASVG). Ist die Herabsetzung der Ausgleichszulage in einer auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgten Änderung des Ausmaßes der Pension oder des aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens (§ 292 ASVG) begründet, so wird sie mit dem Ende des der Änderung vorangehenden Monats wirksam (§ 296 Abs 2 Satz 6 ASVG). Im Zusammenhang mit dem Abstellen des Ausgleichszulagenanspruchs auf den Monat führt die Regelung des § 296 Abs 2 Satz 4 und 5 ASVG, dass eine Herabsetzung einer laufend ausgezahlten Ausgleichszulage erst mit dem Ende des Monats wirksam wird, in dem sich die Vorausetzungen für den Anspruch negativ verändert haben, dazu, dass eine während eines Kalendermonats eintretende Erhöhung des Nettoeinkommens des bei der Höhe des Richtsatzes und damit der Ausgleichszulage berücksichtigten Kindes über den Grenzbetrag nur dann eine Herabsetzung der Ausgleichszulage um den Erhöhungsbetrag bewirkt, wenn sie über den Monatsletzten hinaus andauert. Diese Regelung ist zum Vorteil des Pensionsberechtigten, lässt sie doch anders als in den Fällen des § 296 Abs 2 Satz 6 ASVG die Herabsetzung nicht schon mit dem Ende des der Änderung vorangehenden Monats wirksam werden. Die vom Kläger aufgezeigte und kritisierte Konsequenz steht im sachlichen Zusammenhang mit der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung, beim Ausgleichszulagenanspruch auf den Monat abzustellen. Deshalb und weil der Eintritt der Rechtsfolge nicht von Zufälligkeiten abhängt, sind doch sowohl die Höhe des Nettoeinkommens des Kindes als auch der Zeitraum, in dem Einkommen erzielt wird, gestaltbar, hegt der erkennende Senat keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der allein ob ihrer Rechtsfolgen, die auch auf Unterschiede im Tatsächlichen anknüpfen, kritisierten, im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des § 296 Abs 2 Satz 4 und 5 ASVG. Da eine die Anrufung des Obersten Gerichtshofs rechtfertigende Rechtsfrage nicht vorliegt, wenn das Revisionsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Rechtsmittelwerbers nicht teilt (5 Ob 144/02s), war die Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Der Anspruch auf Ausgleichszulage endet mit dem Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch wegfallen (Paragraph 296, Absatz 2, Satz 4 ASVG). Das gleiche gilt für die Erhöhung bzw Herabsetzung der Ausgleichszulage (Paragraph 296, Absatz 2, Satz 5 ASVG). Ist die Herabsetzung der Ausgleichszulage in einer auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgten Änderung des Ausmaßes der Pension oder des aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens (Paragraph 292, ASVG) begründet, so wird sie mit dem Ende des der Änderung vorangehenden Monats wirksam (Paragraph 296, Absatz 2, Satz 6 ASVG). Im Zusammenhang mit dem Abstellen des Ausgleichszulagenanspruchs auf den Monat führt die Regelung des Paragraph 296, Absatz 2, Satz 4 und 5 ASVG, dass eine Herabsetzung einer laufend ausgezahlten Ausgleichszulage erst mit dem Ende des Monats wirksam wird, in dem sich die Vorausetzungen für den Anspruch negativ verändert haben, dazu, dass eine während eines Kalendermonats eintretende Erhöhung des Nettoeinkommens des bei der Höhe des Richtsatzes und damit der Ausgleichszulage berücksichtigten Kindes über den Grenzbetrag nur dann eine Herabsetzung der Ausgleichszulage um den Erhöhungsbetrag bewirkt, wenn sie über den Monatsletzten hinaus andauert. Diese Regelung ist zum Vorteil des Pensionsberechtigten, lässt sie doch anders als in den Fällen des Paragraph 296, Absatz 2, Satz 6 ASVG die Herabsetzung nicht schon mit dem Ende des der Änderung vorangehenden Monats wirksam werden. Die vom Kläger aufgezeigte und kritisierte Konsequenz steht im sachlichen Zusammenhang mit der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung, beim Ausgleichszulagenanspruch auf den Monat abzustellen. Deshalb und weil der Eintritt der Rechtsfolge nicht von Zufälligkeiten abhängt, sind doch sowohl die Höhe des Nettoeinkommens des Kindes als auch der Zeitraum, in dem Einkommen erzielt wird, gestaltbar, hegt der erkennende Senat keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der allein ob ihrer Rechtsfolgen, die auch auf Unterschiede im Tatsächlichen anknüpfen, kritisierten, im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des Paragraph 296, Absatz 2, Satz 4 und 5 ASVG. Da eine die Anrufung des Obersten Gerichtshofs rechtfertigende Rechtsfrage nicht vorliegt, wenn das Revisionsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Rechtsmittelwerbers nicht teilt (5 Ob 144/02s), war die Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).