Rechtssatz RS0117527
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117527
Entscheidungsdatum
10.04.2003
Rechtssatz
Wird der auf Grund Inanspruchnahme einer Bürgschaft für (hier: mit Rückstandsausweisen vorgeschriebene) Abgabenschulden (hier: beim Gerichtshof) geführte Prozess gemäß §159 ZPO, § 7 KO unterbrochen und sodann aus dem selben Rechtsgrund eine höhere Forderung im Konkurs angemeldet und bestritten, steht trotz Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens einer Klage hinsichtlich des Restbetrages beim Konkursgericht (hier: Bezirksgericht) die Streitanhängigkeit nicht entgegen.Wird der auf Grund Inanspruchnahme einer Bürgschaft für (hier: mit Rückstandsausweisen vorgeschriebene) Abgabenschulden (hier: beim Gerichtshof) geführte Prozess gemäß §159 ZPO, Paragraph 7, KO unterbrochen und sodann aus dem selben Rechtsgrund eine höhere Forderung im Konkurs angemeldet und bestritten, steht trotz Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens einer Klage hinsichtlich des Restbetrages beim Konkursgericht (hier: Bezirksgericht) die Streitanhängigkeit nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117527
Dokumentnummer
JJR_20030410_OGH0002_0080OB00252_02W0000_001