Den dagegen erhobenen Revisionsrekursen der Beklagten kommt keine Berechtigung zu.
Nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff kann von Identität des Streitgegenstands nur dann gesprochen werden, wenn sowohl der Entscheidungsantrag (Sachantrag) als auch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen (Sachverhalt) dieselben sind (Fasching ZPR2 Rz 1155 ff; SZ 59/14; 9 ObA 366/89; 10 ObS 183/91 ua). Entgegen der von den Revisionsrekurswerberinnen offenbar vertretenen Ansicht kommt es nicht entscheidend auf die Identität des Rechtstitels an, weil das Gericht in einem Prozess nicht über das Privatrechtsverhältnis als solches, sondern über ein aus dem Privatrechtsverhältnis abgeleitetes Begehren entscheidet (SZ 68/248). Nach ständiger Rechtsprechung tritt dann, wenn nur ein Teil einer Forderung eingeklagt wird, Streitanhängigkeit nur bezüglich des eingeklagten Teiles ein. Nur insoweit erstreckt sich auch die Rechtskraftwirkung (RIS-Justiz RS0039155; Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 § 233 Rz 11). So wurde etwa bereits ausgesprochen, dass im Fall des Bekämpfens verschiedener Bescheide eines Versicherungsträgers mit Klage diese Klagen nicht denselben Anspruch zum Gegenstand haben, sodass mangels Identität des Anspruchs weder das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit noch das der entschiedenen Sache vorliegt (SSV-NF 4/116; 10 ObS 183/91). Ebenso wurde vom Obersten Gerichtshof in einem die Klägerin betreffenden Verfahren klargestellt, dass die Angabe des Beitragsmonats keineswegs einen bloßen Hilfstatbestand, sondern den Kern im tatsächlichen Vorbringen, den der Kläger nicht ändern kann, ohne von einem Anspruch auf einen anderen zu greifen, darstellt. Zwischen der Beitragsschuld verschiedener Monate bestehe keine Identität, zumal die Voraussetzungen für die Beitragszahlungen in jedem der beiden Monate verschieden sein können. Mangels Identität des rechtserzeugenden Sachverhalts begründe eine Klage auf den Beitragsrückstand eines bestimmten Monats Streitanhängigkeit und Rechtskraft nur hinsichtlich dieses Zeitraums und könne daher einer Klage auf Zahlung der Beitragsrückstände für den vorhergehenden Monat nicht entgegenstehen (8 Ob 565/76).Nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff kann von Identität des Streitgegenstands nur dann gesprochen werden, wenn sowohl der Entscheidungsantrag (Sachantrag) als auch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen (Sachverhalt) dieselben sind (Fasching ZPR2 Rz 1155 ff; SZ 59/14; 9 ObA 366/89; 10 ObS 183/91 ua). Entgegen der von den Revisionsrekurswerberinnen offenbar vertretenen Ansicht kommt es nicht entscheidend auf die Identität des Rechtstitels an, weil das Gericht in einem Prozess nicht über das Privatrechtsverhältnis als solches, sondern über ein aus dem Privatrechtsverhältnis abgeleitetes Begehren entscheidet (SZ 68/248). Nach ständiger Rechtsprechung tritt dann, wenn nur ein Teil einer Forderung eingeklagt wird, Streitanhängigkeit nur bezüglich des eingeklagten Teiles ein. Nur insoweit erstreckt sich auch die Rechtskraftwirkung (RIS-Justiz RS0039155; Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 Paragraph 233, Rz 11). So wurde etwa bereits ausgesprochen, dass im Fall des Bekämpfens verschiedener Bescheide eines Versicherungsträgers mit Klage diese Klagen nicht denselben Anspruch zum Gegenstand haben, sodass mangels Identität des Anspruchs weder das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit noch das der entschiedenen Sache vorliegt (SSV-NF 4/116; 10 ObS 183/91). Ebenso wurde vom Obersten Gerichtshof in einem die Klägerin betreffenden Verfahren klargestellt, dass die Angabe des Beitragsmonats keineswegs einen bloßen Hilfstatbestand, sondern den Kern im tatsächlichen Vorbringen, den der Kläger nicht ändern kann, ohne von einem Anspruch auf einen anderen zu greifen, darstellt. Zwischen der Beitragsschuld verschiedener Monate bestehe keine Identität, zumal die Voraussetzungen für die Beitragszahlungen in jedem der beiden Monate verschieden sein können. Mangels Identität des rechtserzeugenden Sachverhalts begründe eine Klage auf den Beitragsrückstand eines bestimmten Monats Streitanhängigkeit und Rechtskraft nur hinsichtlich dieses Zeitraums und könne daher einer Klage auf Zahlung der Beitragsrückstände für den vorhergehenden Monat nicht entgegenstehen (8 Ob 565/76).
Gemäß § 113 KO gelten die Bestimmungen der §§ 110 und 112 KO auch für die Fortsetzung und Entscheidung der gegen den Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung anhängig gewesenen und unterbrochenen Rechtsstreitigkeiten. Ein gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochenes Verfahren kann gemäß § 7 Abs 2 KO vom Masseverwalter, von den Streitgenossen des Gemeinschuldners und vom Gegner aufgenommen werden. Mit der Aufnahme des durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Prozesses wird dieser gemäß § 113 KO von Gesetzes wegen zu einem Prüfungsprozess im Sinn des § 110 KO. Die von Gesetzes wegen eintretende Änderung des Rechtsschutzanspruchs ist ebenso wie der konkursrechtlich bedingte Parteiwechsel nach ständiger Rechtsprechung in jeder Lage des Verfahrens - auch noch im Rechtsmittelstadium - von Amts wegen zu berücksichtigen (8 ObA 311/95; ZIK 1997, 20; 8 Ob 134/99k; 8 Ob 341/99a).Gemäß Paragraph 113, KO gelten die Bestimmungen der Paragraphen 110 und 112 KO auch für die Fortsetzung und Entscheidung der gegen den Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung anhängig gewesenen und unterbrochenen Rechtsstreitigkeiten. Ein gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO unterbrochenes Verfahren kann gemäß Paragraph 7, Absatz 2, KO vom Masseverwalter, von den Streitgenossen des Gemeinschuldners und vom Gegner aufgenommen werden. Mit der Aufnahme des durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Prozesses wird dieser gemäß Paragraph 113, KO von Gesetzes wegen zu einem Prüfungsprozess im Sinn des Paragraph 110, KO. Die von Gesetzes wegen eintretende Änderung des Rechtsschutzanspruchs ist ebenso wie der konkursrechtlich bedingte Parteiwechsel nach ständiger Rechtsprechung in jeder Lage des Verfahrens - auch noch im Rechtsmittelstadium - von Amts wegen zu berücksichtigen (8 ObA 311/95; ZIK 1997, 20; 8 Ob 134/99k; 8 Ob 341/99a).
Der Fortsetzungsantrag ist bei dem Gericht einzubringen, das zuletzt im unterbrochenen Prozess tätig war (§ 165 Abs 1 ZPO). Dieses ist ausschließlich für das Prüfungsverfahren zuständig (Konecny in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 113 KO Rz 27 mwH). Schubert (aaO § 7 KO Rz 55) lehrt in diesem Sinne, dass die Feststellung einer bei der Prüfungstagsatzung bestrittenen Forderung stets nur durch Fortsetzung des schon anhängigen durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Rechtsstreits zu geschehen habe. Der Einleitung eines neuen Verfahrens stünde die Streitanhängigkeit entgegen. Letztere ohne Einschränkung gemachte Aussage wird allerdings durch die wiedergegebenen Zitate relativiert: Bartsch/Pollak, KO3 I 527 f führt lediglich aus, die Aufnahme und die Fortsetzung des Erkenntnisverfahrens finde bei demselben Gericht (erster oder höherer Instanz) statt, bei welchem die Unterbrechung des Verfahrens eintritt. Der Entscheidung JBl 1947, 445 lag ganz offensichtlich ein betragsmäßig identes Begehren im unterbrochenen Verfahren sowie in dem nach Bestreitung angestrengten Prüfungsprozess zugrunde. Der Oberste Gerichtshof führte dort aus, dass zum Zwecke der Feststellung einer bestrittenen Forderung ein schon anhängiges, durch die Konkursordnung unterbrochenes Verfahren fortzusetzen und in keinem Falle ein neues Verfahren anhängig zu machen sei. Die hienach erforderlichen Klagsänderungen müssten angesichts des Zwecks der vom Gesetz ausdrücklich angeordneten Fortsetzung des Verfahrens vorgenommen werden und seien auch dann zulässig, wenn sie den sonst von der Zivilprozessordnung vorgeschriebenen Bedingungen der Klagsänderung widersprächen und normalerweise in einem Verfahren nicht möglich wären. Die Entscheidung JBl 1958, 183 hebt in einem vergleichbaren Fall insbesondere hervor, dass nicht nur eine Änderung des Klagebegehrens von einem Leistungsbegehren in ein Feststellungsbegehren erfolgen, sondern auch eine Änderung der Parteien eintreten könne. Trete der anmeldende Gläubiger im Prüfungsprozess als Kläger auf, so habe er gemäß § 110 Abs 1 KO die Prüfungsklage gegen alle Bestreitenden, aber nur gegen diese, zu richten. Dies gelte gemäß §§ 110 Abs 1, 113 Abs 1 auch für die Aufnahmeanträge. Werde die Forderung vom Masseverwalter anerkannt und nur von anderen Konkursgläubigern bestritten, so scheide der Gemeinschuldner überhaupt aus dem Prozess aus und es treten an seine Stelle die bestreitenden Konkursgläubiger. In diesem Falle sei daher der Prozess gegen Personen fortzusetzen, gegen die die Klage nicht erhoben worden sei. In JBl 1978, 433 wird der bereits mehrfach dargestellte Rechtssatz, das unterbrochene Verfahren sei als Prüfungsprozess weiterzuführen, fortgeschrieben, ohne dass auf das Problem allfälliger Streitanhängigkeit eingegangen wurde. Dies tat die Entscheidung JBl 1959, 162, die allerdings ausdrücklich prüft, dass das Begehren der neu eingebrachten Klage geringer als jenes des fortzusetzenden Verfahrens ist. Daher müsse hinsichtlich der ganzen eingeschränkten Klagsforderung die (neue) Klage zurückgewiesen werden. Lässt sich somit den erstzitierten Entscheidungen keinerlei Aussage darüber entnehmen, was rechtens sein solle, wenn mit der ursprünglichen Klage nur ein Teil der dann im Konkurs angemeldeten Forderung geltend gemacht wurde, könnte dem letztgenannten Erkenntnis durchaus die Ansicht zugrunde gelegen sein, Streitanhängigkeit reiche nur so weit, als das neue Begehren im Begehren des Vorprozesses Deckung finde.Der Fortsetzungsantrag ist bei dem Gericht einzubringen, das zuletzt im unterbrochenen Prozess tätig war (Paragraph 165, Absatz eins, ZPO). Dieses ist ausschließlich für das Prüfungsverfahren zuständig (Konecny in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, Paragraph 113, KO Rz 27 mwH). Schubert (aaO Paragraph 7, KO Rz 55) lehrt in diesem Sinne, dass die Feststellung einer bei der Prüfungstagsatzung bestrittenen Forderung stets nur durch Fortsetzung des schon anhängigen durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Rechtsstreits zu geschehen habe. Der Einleitung eines neuen Verfahrens stünde die Streitanhängigkeit entgegen. Letztere ohne Einschränkung gemachte Aussage wird allerdings durch die wiedergegebenen Zitate relativiert: Bartsch/Pollak, KO3 römisch eins 527 f führt lediglich aus, die Aufnahme und die Fortsetzung des Erkenntnisverfahrens finde bei demselben Gericht (erster oder höherer Instanz) statt, bei welchem die Unterbrechung des Verfahrens eintritt. Der Entscheidung JBl 1947, 445 lag ganz offensichtlich ein betragsmäßig identes Begehren im unterbrochenen Verfahren sowie in dem nach Bestreitung angestrengten Prüfungsprozess zugrunde. Der Oberste Gerichtshof führte dort aus, dass zum Zwecke der Feststellung einer bestrittenen Forderung ein schon anhängiges, durch die Konkursordnung unterbrochenes Verfahren fortzusetzen und in keinem Falle ein neues Verfahren anhängig zu machen sei. Die hienach erforderlichen Klagsänderungen müssten angesichts des Zwecks der vom Gesetz ausdrücklich angeordneten Fortsetzung des Verfahrens vorgenommen werden und seien auch dann zulässig, wenn sie den sonst von der Zivilprozessordnung vorgeschriebenen Bedingungen der Klagsänderung widersprächen und normalerweise in einem Verfahren nicht möglich wären. Die Entscheidung JBl 1958, 183 hebt in einem vergleichbaren Fall insbesondere hervor, dass nicht nur eine Änderung des Klagebegehrens von einem Leistungsbegehren in ein Feststellungsbegehren erfolgen, sondern auch eine Änderung der Parteien eintreten könne. Trete der anmeldende Gläubiger im Prüfungsprozess als Kläger auf, so habe er gemäß Paragraph 110, Absatz eins, KO die Prüfungsklage gegen alle Bestreitenden, aber nur gegen diese, zu richten. Dies gelte gemäß Paragraphen 110, Absatz eins, 113, Absatz eins, auch für die Aufnahmeanträge. Werde die Forderung vom Masseverwalter anerkannt und nur von anderen Konkursgläubigern bestritten, so scheide der Gemeinschuldner überhaupt aus dem Prozess aus und es treten an seine Stelle die bestreitenden Konkursgläubiger. In diesem Falle sei daher der Prozess gegen Personen fortzusetzen, gegen die die Klage nicht erhoben worden sei. In JBl 1978, 433 wird der bereits mehrfach dargestellte Rechtssatz, das unterbrochene Verfahren sei als Prüfungsprozess weiterzuführen, fortgeschrieben, ohne dass auf das Problem allfälliger Streitanhängigkeit eingegangen wurde. Dies tat die Entscheidung JBl 1959, 162, die allerdings ausdrücklich prüft, dass das Begehren der neu eingebrachten Klage geringer als jenes des fortzusetzenden Verfahrens ist. Daher müsse hinsichtlich der ganzen eingeschränkten Klagsforderung die (neue) Klage zurückgewiesen werden. Lässt sich somit den erstzitierten Entscheidungen keinerlei Aussage darüber entnehmen, was rechtens sein solle, wenn mit der ursprünglichen Klage nur ein Teil der dann im Konkurs angemeldeten Forderung geltend gemacht wurde, könnte dem letztgenannten Erkenntnis durchaus die Ansicht zugrunde gelegen sein, Streitanhängigkeit reiche nur so weit, als das neue Begehren im Begehren des Vorprozesses Deckung finde.
Wie bereits eingangs dargestellt, kann Teileinklagung schon begrifflich nicht die Einrede der Streitanhängigkeit hinsichtlich des Restbetrags begründen. Die von den Revisionsrekurswerberinnen vertretene Ansicht würde im Ergebnis dazu führen, dass etwa mehrere Bestandzinse oder eben auch Forderungen auf Grund verschiedener Rückstandsausweise nur in einem einheitlichen Verfahren geltend gemacht werden könnten, was bislang weder in der Lehre noch in der Rechtsprechung vertreten wurde. Zu den vorgetragenen - zweifelsohne nicht von der Hand zu weisenden - Bedenken hinsichtlich der Gefahr divergierender Entscheidungen sowie des Verlustes der Nutzbarkeit bereits gesammelten Prozessstoffs ist darauf zu verweisen, dass das Gesetz bis zum IRÄG 1982 in dem damit aufgehobenen § 113 Abs 2 KO die Möglichkeit vorsah, das Konkursgericht könne aus Zweckmäßigkeitsgründen auf Antrag beschließen, dass der Rechtsstreit beim Konkursgericht fortzusetzen sei. Der Novellengesetzgeber erachtete dies als "eine nicht unbedenkliche Form der Zuständigkeitsverschiebung, die an keine näheren Voraussetzungen geknüpft ist". Da die Gerichte diese Bestimmung nicht mehr anwendeten, sei sie zu beseitigen (RV: 3 der BlgNR 15. GP, 56). Zumindest ebenso bedenklich müsste aber eine Verschiebung der Zuständigkeit entgegen der zwingenden Bestimmung des § 111 KO durch die Rechtsprechung in den Fällen sein, in denen dem Kläger die getrennte Klageeinbringung grundsätzlich nicht verwehrt werden kann. Ob ein derartiges Verhalten Kostenfolgen nach sich ziehen könnte, ist hier ebensowenig zu beurteilen wie die Frage, ob das hier gestellte Klagebegehren den strengen Anforderungen des Prüfungsprozesses insbesondere im Hinblick auf die klare Zuordenbarkeit und Identifizierbarkeit im Verhältnis zur Forderungsanmeldung gerecht wird.Wie bereits eingangs dargestellt, kann Teileinklagung schon begrifflich nicht die Einrede der Streitanhängigkeit hinsichtlich des Restbetrags begründen. Die von den Revisionsrekurswerberinnen vertretene Ansicht würde im Ergebnis dazu führen, dass etwa mehrere Bestandzinse oder eben auch Forderungen auf Grund verschiedener Rückstandsausweise nur in einem einheitlichen Verfahren geltend gemacht werden könnten, was bislang weder in der Lehre noch in der Rechtsprechung vertreten wurde. Zu den vorgetragenen - zweifelsohne nicht von der Hand zu weisenden - Bedenken hinsichtlich der Gefahr divergierender Entscheidungen sowie des Verlustes der Nutzbarkeit bereits gesammelten Prozessstoffs ist darauf zu verweisen, dass das Gesetz bis zum IRÄG 1982 in dem damit aufgehobenen Paragraph 113, Absatz 2, KO die Möglichkeit vorsah, das Konkursgericht könne aus Zweckmäßigkeitsgründen auf Antrag beschließen, dass der Rechtsstreit beim Konkursgericht fortzusetzen sei. Der Novellengesetzgeber erachtete dies als "eine nicht unbedenkliche Form der Zuständigkeitsverschiebung, die an keine näheren Voraussetzungen geknüpft ist". Da die Gerichte diese Bestimmung nicht mehr anwendeten, sei sie zu beseitigen Regierungsvorlage, 3 der BlgNR 15. GP, 56). Zumindest ebenso bedenklich müsste aber eine Verschiebung der Zuständigkeit entgegen der zwingenden Bestimmung des Paragraph 111, KO durch die Rechtsprechung in den Fällen sein, in denen dem Kläger die getrennte Klageeinbringung grundsätzlich nicht verwehrt werden kann. Ob ein derartiges Verhalten Kostenfolgen nach sich ziehen könnte, ist hier ebensowenig zu beurteilen wie die Frage, ob das hier gestellte Klagebegehren den strengen Anforderungen des Prüfungsprozesses insbesondere im Hinblick auf die klare Zuordenbarkeit und Identifizierbarkeit im Verhältnis zur Forderungsanmeldung gerecht wird.
Den Revisionsrekursen ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Da beide Revisionsrekurse dem Klagevertreter nach dem bei ON 26 erliegenden Rückschein am selben Tag zugestellt wurden, bestand keine Notwendigkeit, zwei getrennte Beantwortungsschriftsätze zu erstatten, weshalb nur die Kosten einer Revisionsrekursbeantwortung als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich anzuerkennen sind (RIS-Justiz RS0036159).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Da beide Revisionsrekurse dem Klagevertreter nach dem bei ON 26 erliegenden Rückschein am selben Tag zugestellt wurden, bestand keine Notwendigkeit, zwei getrennte Beantwortungsschriftsätze zu erstatten, weshalb nur die Kosten einer Revisionsrekursbeantwortung als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich anzuerkennen sind (RIS-Justiz RS0036159).