Rechtssatz RS0117529
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117529
Entscheidungsdatum
10.04.2003
Norm
Tiroler Vergabegesetz §14 Abs7
Tiroler Vergabegesetz §12 Abs2
Rechtssatz
Gemäß § 14 Abs 7 TVergG 1994 zweiter Satz sind das Gericht und die Parteien des Verfahrens an eine Feststellung des Landesvergabeamtes nach §12 Abs 2 leg cit gebunden. Damit ist klargestellt, dass das Gericht die Frage der Rechtswidrigkeit der Zuschlagserteilung nicht selbständig prüfen darf; die Bindungswirkung der Feststellung umfasst aber weder das Verschulden noch die Kausalität.Gemäß Paragraph 14, Absatz 7, TVergG 1994 zweiter Satz sind das Gericht und die Parteien des Verfahrens an eine Feststellung des Landesvergabeamtes nach §12 Absatz 2, leg cit gebunden. Damit ist klargestellt, dass das Gericht die Frage der Rechtswidrigkeit der Zuschlagserteilung nicht selbständig prüfen darf; die Bindungswirkung der Feststellung umfasst aber weder das Verschulden noch die Kausalität.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117529
Dokumentnummer
JJR_20030410_OGH0002_0080OB00183_02Y0000_001