Die dagegen von der Beklagten erhobene Revision ist zulässig und im Sinne des Eventualantrages auf Aufhebung auch berechtigt. Ein Eingehen auf die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die darin liegen soll, dass das Berufungsgericht es unterlassen habe, gemäß Art 89 Abs 2 B-VG beim Verfassungsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen, erübrigt sich schon deshalb, weil der den Entscheidungen der Vorinstanzen zugrunde liegende Bescheid des Tiroler Landesvergabeamtes vom 25. 2. 1997 bereits durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde.Die dagegen von der Beklagten erhobene Revision ist zulässig und im Sinne des Eventualantrages auf Aufhebung auch berechtigt. Ein Eingehen auf die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die darin liegen soll, dass das Berufungsgericht es unterlassen habe, gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG beim Verfassungsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen, erübrigt sich schon deshalb, weil der den Entscheidungen der Vorinstanzen zugrunde liegende Bescheid des Tiroler Landesvergabeamtes vom 25. 2. 1997 bereits durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde.
Die behauptete Verletzung der das Berufungsgericht gemäß § 182 Abs 1 ZPO treffenden Anleitungspflicht liegt nicht vor: Die Beklagte wurde durch die Auslegung des Berufungsgerichtes nicht mit einer von keiner der Parteien vorgebrachten Rechtsansicht überrascht: Vielmehr erstattete die Beklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren jene nun wiederholten Prozessbehauptungen, aus denen sich nach ihrer Auffassung ihr mangelndes Verschulden an allfälligen Fehlern bei der Auftragsvergabe ergebe. Die Beklagte wurde daher durch die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, § 1298 ABGB sei anzuwenden, nicht überrascht. Eine Anleitungspflicht bestand nicht (EvBl 1993/138; 9 Ob 47/01d).Die behauptete Verletzung der das Berufungsgericht gemäß Paragraph 182, Absatz eins, ZPO treffenden Anleitungspflicht liegt nicht vor: Die Beklagte wurde durch die Auslegung des Berufungsgerichtes nicht mit einer von keiner der Parteien vorgebrachten Rechtsansicht überrascht: Vielmehr erstattete die Beklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren jene nun wiederholten Prozessbehauptungen, aus denen sich nach ihrer Auffassung ihr mangelndes Verschulden an allfälligen Fehlern bei der Auftragsvergabe ergebe. Die Beklagte wurde daher durch die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, Paragraph 1298, ABGB sei anzuwenden, nicht überrascht. Eine Anleitungspflicht bestand nicht (EvBl 1993/138; 9 Ob 47/01d).
In der Rechtsrüge wiederholt die Revisionswerberin ihren Standpunkt,
der Bescheid des Landesvergabeamtes vom 25. 2. 1997 sei rechtswidrig.
Jedenfalls entfalte der Bescheid nur im Umfang der Bejahung der
Rechtswidrigkeit Bindungswirkung, nicht aber in der vom Zivilgericht
selbständig zu prüfenden Frage der Kausalität und des Verschuldens.
Vorauszuschicken ist, dass dem Obersten Gerichtshof eine
abschließende Entscheidung schon deshalb verwehrt ist, weil jener Bescheid des Landesvergabeamtes vom 25. 2. 1997, auf den sich die Urteile der Vorinstanzen gründeten, mit Erkenntnis des VfGH aufgehoben wurde. Wie bereits in den zitierten Vorentscheidungen des erkennenden Senates dargelegt, kommt aus diesem Grund eine Nichtigerklärung des Verfahrens und eine Zurückweisung der Klage nicht in Betracht, weil dies zu einer prozessual unökonomischen Nutzlosigkeit des bisherigen Prozessaufwandes führen würde (vgl SZ 71/175). Zwar sehen sowohl § 14 Abs 7 TVergG 1994 wie auch der im Wesentlichen inhaltsgleiche § 25 Abs 7 TVergG 1998 und § 25 Abs 7 TVergG idF LGBl 59/2000 vor, dass eine Schadenersatzklage nur zulässig ist, wenn zuvor eine Feststellung des Landesvergabeamtes nach § 12 Abs 2 TVergG 1994 bzw § 20 TVergG 1998 bzw eine Feststellung des UVS nach § 20 TVergG idF LGBl 59/2000 erfolgt ist, wobei das Gericht und die Parteien des Verfahrens an eine solche Feststellung gebunden sind. Es bestehen allerdings keine Bedenken dagegen, dass sich die Kläger zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Schadenersatzklage auf den nun erlassenen Bescheid des UVS stützen können. Es liegt im Interesse der Kläger, den bisherigen Prozessaufwand zu erhalten, soweit dies möglich ist. Aus Art 6 Abs 1 Satz EMRK ist ein Anspruch des Klägers auf Entscheidung über den von ihm im rechtmäßig beim Gericht eingeleiteten Rechtsstreit geltend gemachten Anspruch abzuleiten. Es besteht daher das Bedürfnis nach einer diesem Rechtsschutzgewährungsanspruch soweit als möglich Rechnung tragenden Lösung (SZ 71/175 mwN). Allerdings gebieten es die Grundsätze eines fairen Verfahrens, dass sich die Parteien zu diesem erst im Stadium des Revisionsverfahrens erlassenen Bescheid äußern können. Schon aus diesem Grund ist eine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen unumgänglich.abschließende Entscheidung schon deshalb verwehrt ist, weil jener Bescheid des Landesvergabeamtes vom 25. 2. 1997, auf den sich die Urteile der Vorinstanzen gründeten, mit Erkenntnis des VfGH aufgehoben wurde. Wie bereits in den zitierten Vorentscheidungen des erkennenden Senates dargelegt, kommt aus diesem Grund eine Nichtigerklärung des Verfahrens und eine Zurückweisung der Klage nicht in Betracht, weil dies zu einer prozessual unökonomischen Nutzlosigkeit des bisherigen Prozessaufwandes führen würde vergleiche SZ 71/175). Zwar sehen sowohl Paragraph 14, Absatz 7, TVergG 1994 wie auch der im Wesentlichen inhaltsgleiche Paragraph 25, Absatz 7, TVergG 1998 und Paragraph 25, Absatz 7, TVergG in der Fassung Landesgesetzblatt 59 aus 2000, vor, dass eine Schadenersatzklage nur zulässig ist, wenn zuvor eine Feststellung des Landesvergabeamtes nach Paragraph 12, Absatz 2, TVergG 1994 bzw Paragraph 20, TVergG 1998 bzw eine Feststellung des UVS nach Paragraph 20, TVergG in der Fassung Landesgesetzblatt 59 aus 2000, erfolgt ist, wobei das Gericht und die Parteien des Verfahrens an eine solche Feststellung gebunden sind. Es bestehen allerdings keine Bedenken dagegen, dass sich die Kläger zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Schadenersatzklage auf den nun erlassenen Bescheid des UVS stützen können. Es liegt im Interesse der Kläger, den bisherigen Prozessaufwand zu erhalten, soweit dies möglich ist. Aus Artikel 6, Absatz eins, Satz EMRK ist ein Anspruch des Klägers auf Entscheidung über den von ihm im rechtmäßig beim Gericht eingeleiteten Rechtsstreit geltend gemachten Anspruch abzuleiten. Es besteht daher das Bedürfnis nach einer diesem Rechtsschutzgewährungsanspruch soweit als möglich Rechnung tragenden Lösung (SZ 71/175 mwN). Allerdings gebieten es die Grundsätze eines fairen Verfahrens, dass sich die Parteien zu diesem erst im Stadium des Revisionsverfahrens erlassenen Bescheid äußern können. Schon aus diesem Grund ist eine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen unumgänglich.
Ein Eingehen auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides des Landesvergabeamtes vom 25. 2. 1997 erübrigt sich infolge dessen Aufhebung. Dieser Bescheid kann daher auch nicht mehr Grundlage der Schadenersatzklage der Kläger sein. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren den Parteien Gelegenheit zu geben haben, ein Vorbringen zu dem nun erlassenen Bescheid des UVS zu erstatten. Stützen sich die Kläger im fortgesetzten Verfahren auf diesen Bescheid und erstattet die Beklagte ein Vorbringen, mit welchem sie die Rechtswidrigkeit auch dieses Bescheides behauptet, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Erstgerichtes, ob es das derzeit anhängige Verfahren beim VwGH zum Anlass für eine Verfahrensunterbrechung nach § 190 Abs 1 ZPO nimmt (vgl dazu die obligatorisch angeordnete Unterbrechung des Rechtsstreites in jenen Fällen, in welchen das Gericht den Bescheid selbst für rechtswidrig hält [§ 14 Abs 8 TVergG 1994]).Ein Eingehen auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides des Landesvergabeamtes vom 25. 2. 1997 erübrigt sich infolge dessen Aufhebung. Dieser Bescheid kann daher auch nicht mehr Grundlage der Schadenersatzklage der Kläger sein. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren den Parteien Gelegenheit zu geben haben, ein Vorbringen zu dem nun erlassenen Bescheid des UVS zu erstatten. Stützen sich die Kläger im fortgesetzten Verfahren auf diesen Bescheid und erstattet die Beklagte ein Vorbringen, mit welchem sie die Rechtswidrigkeit auch dieses Bescheides behauptet, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Erstgerichtes, ob es das derzeit anhängige Verfahren beim VwGH zum Anlass für eine Verfahrensunterbrechung nach Paragraph 190, Absatz eins, ZPO nimmt vergleiche dazu die obligatorisch angeordnete Unterbrechung des Rechtsstreites in jenen Fällen, in welchen das Gericht den Bescheid selbst für rechtswidrig hält [§ 14 Absatz 8, TVergG 1994]).
Im fortgesetzten Verfahren wird überdies zu beachten sein, dass materiellrechtlich weiterhin die Vorschriften des TVergG 1994 anzuwenden sind (§ 29 Abs 1 TVergG 1998 bzw § 29 TVergG idF LGBl 59/2000).Im fortgesetzten Verfahren wird überdies zu beachten sein, dass materiellrechtlich weiterhin die Vorschriften des TVergG 1994 anzuwenden sind (Paragraph 29, Absatz eins, TVergG 1998 bzw Paragraph 29, TVergG in der Fassung Landesgesetzblatt 59 aus 2000,).
§ 4 TVergG 1994 bestimmt mit hier nicht maßgeblichen Abweichungen, dass auf die Vergabe von Aufträgen die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes sinngemäß anzuwenden sind. Dieser Verweis bezieht sich auf das zum Zeitpunkt der Erlassung des TVergG 1994 in Kraft stehende B-VergG 1993 (BGBl Nr 462/1993). Lediglich verfahrensrechtlich sind nunmehr die Bestimmungen des TVergG 1998 idF LGBl 59/2000 anzuwenden (vgl auch § 188 Abs 1 BVergG 2002 - BGBl I 99/2002).Paragraph 4, TVergG 1994 bestimmt mit hier nicht maßgeblichen Abweichungen, dass auf die Vergabe von Aufträgen die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes sinngemäß anzuwenden sind. Dieser Verweis bezieht sich auf das zum Zeitpunkt der Erlassung des TVergG 1994 in Kraft stehende B-VergG 1993 Bundesgesetzblatt Nr 462 aus 1993,). Lediglich verfahrensrechtlich sind nunmehr die Bestimmungen des TVergG 1998 in der Fassung Landesgesetzblatt 59 aus 2000, anzuwenden vergleiche auch Paragraph 188, Absatz eins, BVergG 2002 - Bundesgesetzblatt Teil eins, 99 aus 2002,).
Die Frage der Bindungswirkung der Feststellung nach § 12 Abs 2 TVergG 1994 ist im Gesetz ausdrücklich geregelt. Gemäß § 14 Abs 7 TVergG 1994 zweiter Satz sind das Gericht und die Parteien des Verfahrens an eine Feststellung nach § 12 Abs 2 leg cit gebunden. Damit ist klargestellt, dass das Gericht die Frage der Rechtswidrigkeit der Zuschlagserteilung nicht selbständig prüfen darf.Die Frage der Bindungswirkung der Feststellung nach Paragraph 12, Absatz 2, TVergG 1994 ist im Gesetz ausdrücklich geregelt. Gemäß Paragraph 14, Absatz 7, TVergG 1994 zweiter Satz sind das Gericht und die Parteien des Verfahrens an eine Feststellung nach Paragraph 12, Absatz 2, leg cit gebunden. Damit ist klargestellt, dass das Gericht die Frage der Rechtswidrigkeit der Zuschlagserteilung nicht selbständig prüfen darf.
Grundsätzlich zutreffend führt die Revision aus, dass die Bindungswirkung der Feststellung weder das Verschulden noch die Kausalität umfasst: Die Abweisung des Antrages auf Feststellung, dass der klagenden Bietergemeinschaft auch bei Einhaltung des TVergG oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes der Zuschlag nicht erteilt worden wäre, beinhaltet nicht die bindende Feststellung, dass bei Einhaltung der Vergabevorschriften der Vertrag mit dem übergangenen Bieter geschlossen worden wäre. Der Beweis des Kausalzusammenhanges zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem eingetretenen Schaden obliegt auch in den Fällen der Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB grundsätzlich dem Geschädigten (RIS-Justiz RS0022664; JBl 1997, 587; Schwimann/Harrer ABGB² VII § 1295 Rz 37). Diese Grundsätze gelten auch für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Vergabeverstößen (7 Ob 148/01t = JBl 2002, 115).Grundsätzlich zutreffend führt die Revision aus, dass die Bindungswirkung der Feststellung weder das Verschulden noch die Kausalität umfasst: Die Abweisung des Antrages auf Feststellung, dass der klagenden Bietergemeinschaft auch bei Einhaltung des TVergG oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes der Zuschlag nicht erteilt worden wäre, beinhaltet nicht die bindende Feststellung, dass bei Einhaltung der Vergabevorschriften der Vertrag mit dem übergangenen Bieter geschlossen worden wäre. Der Beweis des Kausalzusammenhanges zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem eingetretenen Schaden obliegt auch in den Fällen der Beweislastumkehr nach Paragraph 1298, ABGB grundsätzlich dem Geschädigten (RIS-Justiz RS0022664; JBl 1997, 587; Schwimann/Harrer ABGB² römisch sieben Paragraph 1295, Rz 37). Diese Grundsätze gelten auch für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Vergabeverstößen (7 Ob 148/01t = JBl 2002, 115).
Nur im Umfang der hier ebenfalls begehrten Kosten der Angebotstellung und der durch die Teilnahme am Vergabeverfahren entstandenen sonstigen Kosten bedarf es infolge der ausdrücklichen Anordnung des § 14 Abs 1 TVergG 1994 keines Nachweises, dass der Kläger Bestbieter gewesen wäre: Hier genügt, dass keine Feststellung im Sinne des § 12 Abs 2 zweiter Satz TVergG getroffen wurde.Nur im Umfang der hier ebenfalls begehrten Kosten der Angebotstellung und der durch die Teilnahme am Vergabeverfahren entstandenen sonstigen Kosten bedarf es infolge der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 14, Absatz eins, TVergG 1994 keines Nachweises, dass der Kläger Bestbieter gewesen wäre: Hier genügt, dass keine Feststellung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz TVergG getroffen wurde.
Im Umfang des ebenfalls begehrten Erfüllungsinteresses hingegen müssen die Kläger den Nachweis führen, dass sie bei Einhaltung der Vergabevorschriften den Zuschlag erhalten hätten (JBl 2002, 115). Der in erster Instanz erhobene Einwand der Beklagten, dass infolge § 14 Abs 1 TVergG 1994 zweiter Satz ("der Ersatz eines entgangenen Gewinnes kann nicht geltend gemacht werden") das Erfüllungsinteresse nicht begehrt werden könne, ist unbegründet: Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass dem übergangenen Bestbieter bei Verletzung des Gleichheitsgebotes das Erfüllungsinteresse zu ersetzen ist (RIS-Justiz RS0030354; SZ 67/182; SZ 71/133). Im Hinblick auf den bei der Auftragsvergabe der öffentlichen Hand zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz besteht die Möglichkeit des Zuspruches des Erfüllungsinteresses (Rummel, Zivilrechtliche Probleme des Vergaberechts, ÖZW 1999, 1 [11 f]; Heid, Vergabeverstoß und Schadenersatz ecolex 1996, 7 [8]; SZ 67/182; RIS-Justiz RS0030354; RS0113629). Entgegenstehende landesgesetzliche Bestimmungen (hier der im vorliegenden Fall anzuwendende § 14 Abs 1 TVergG 1994 zweiter Satz) sind unbeachtlich, da der gänzliche Ausschluss des Erfüllungsinteresses als ersatzfähiger Schaden des übergangenen Bieters nach der Judikatur des EuGH unzulässig wäre (vgl dazu JBl 2002, 115 mwN).Im Umfang des ebenfalls begehrten Erfüllungsinteresses hingegen müssen die Kläger den Nachweis führen, dass sie bei Einhaltung der Vergabevorschriften den Zuschlag erhalten hätten (JBl 2002, 115). Der in erster Instanz erhobene Einwand der Beklagten, dass infolge Paragraph 14, Absatz eins, TVergG 1994 zweiter Satz ("der Ersatz eines entgangenen Gewinnes kann nicht geltend gemacht werden") das Erfüllungsinteresse nicht begehrt werden könne, ist unbegründet: Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass dem übergangenen Bestbieter bei Verletzung des Gleichheitsgebotes das Erfüllungsinteresse zu ersetzen ist (RIS-Justiz RS0030354; SZ 67/182; SZ 71/133). Im Hinblick auf den bei der Auftragsvergabe der öffentlichen Hand zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz besteht die Möglichkeit des Zuspruches des Erfüllungsinteresses (Rummel, Zivilrechtliche Probleme des Vergaberechts, ÖZW 1999, 1 [11 f]; Heid, Vergabeverstoß und Schadenersatz ecolex 1996, 7 [8]; SZ 67/182; RIS-Justiz RS0030354; RS0113629). Entgegenstehende landesgesetzliche Bestimmungen (hier der im vorliegenden Fall anzuwendende Paragraph 14, Absatz eins, TVergG 1994 zweiter Satz) sind unbeachtlich, da der gänzliche Ausschluss des Erfüllungsinteresses als ersatzfähiger Schaden des übergangenen Bieters nach der Judikatur des EuGH unzulässig wäre vergleiche dazu JBl 2002, 115 mwN).
Zur vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage, ob § 1298 ABGB anwendbar ist, ob also die Beklagte ein fehlendes Verschulden an den eingetretenen Schäden behaupten und beweisen müsste, hat sich mittlerweile eine gefestigte Judikatur entwickelt, wonach die Beklagte behaupten und beweisen muss, dass sie an den durch Verstoß gegen Vergabevorschriften resultierenden Schutzgesetzverletzungen kein Verschulden getroffen habe (SZ 73/62; 7 Ob 200/00p = JBl 2002, 117; [Rummel]; Rummel aaO 11; vgl auch Heid aaO 8). Das Berufungsgericht ist daher zutreffend von der Anwendbarkeit des § 1298 ABGB ausgegangen. Dabei muss sich die Beklagte das Verschulden des von ihr beigezogenen Projektleiters iSd § 1313a ABGB zurechnen lassen. Da es sich bei der Haftung der vergebenden Stelle um jene eines "Sachverständigen" iSd § 1299 ABGB handelt, ist die Berufung auf das Fehlen individueller Fähigkeiten und damit auf insofern mangelnde subjektive Vorwerfbarkeit ausgeschlossen (vgl Rummel aaO 12).Zur vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage, ob Paragraph 1298, ABGB anwendbar ist, ob also die Beklagte ein fehlendes Verschulden an den eingetretenen Schäden behaupten und beweisen müsste, hat sich mittlerweile eine gefestigte Judikatur entwickelt, wonach die Beklagte behaupten und beweisen muss, dass sie an den durch Verstoß gegen Vergabevorschriften resultierenden Schutzgesetzverletzungen kein Verschulden getroffen habe (SZ 73/62; 7 Ob 200/00p = JBl 2002, 117; [Rummel]; Rummel aaO 11; vergleiche auch Heid aaO 8). Das Berufungsgericht ist daher zutreffend von der Anwendbarkeit des Paragraph 1298, ABGB ausgegangen. Dabei muss sich die Beklagte das Verschulden des von ihr beigezogenen Projektleiters iSd Paragraph 1313 a, ABGB zurechnen lassen. Da es sich bei der Haftung der vergebenden Stelle um jene eines "Sachverständigen" iSd Paragraph 1299, ABGB handelt, ist die Berufung auf das Fehlen individueller Fähigkeiten und damit auf insofern mangelnde subjektive Vorwerfbarkeit ausgeschlossen vergleiche Rummel aaO 12).
Schließlich wird noch zu beachten sein, dass die Kläger nicht gleichzeitig begehren können, so gestellt zu werden, wie wenn der Vertrag erfüllt worden wäre und andererseits auch jene Aufwendungen ersetzt zu erhalten, die sie für das Zustandekommen des Vertrages getätigt haben. Auch der siegreiche Bieter hätte regelmäßig die Kosten der Teilnahme am Vergabeverfahren nicht ersetzt erhalten. Den Bietern steht also die Wahl zu, entweder zu begehren, dass sie wie beim Vertragsabschluss gestellt werden, oder sie können den Ersatz der Kosten im Sinne des § 14 Abs 1 zweiter Satz TVergG begehren. Beides zugleich ist nicht möglich. Es bestehen nur alternativ zustehende Ersatzansprüche. Ohne eine entsprechende Wahl des Bieters ist das Begehren als unbestimmt anzusehen. Es wird daher mit den Klägern zu erörtern sein, welche Ansprüche sie geltend machen wollen (JBl 2002, 117 [Rummel]). Dabei wird auch die rechnerische Unschlüssigkeit des Begehrens aufzuklären sein.Schließlich wird noch zu beachten sein, dass die Kläger nicht gleichzeitig begehren können, so gestellt zu werden, wie wenn der Vertrag erfüllt worden wäre und andererseits auch jene Aufwendungen ersetzt zu erhalten, die sie für das Zustandekommen des Vertrages getätigt haben. Auch der siegreiche Bieter hätte regelmäßig die Kosten der Teilnahme am Vergabeverfahren nicht ersetzt erhalten. Den Bietern steht also die Wahl zu, entweder zu begehren, dass sie wie beim Vertragsabschluss gestellt werden, oder sie können den Ersatz der Kosten im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz TVergG begehren. Beides zugleich ist nicht möglich. Es bestehen nur alternativ zustehende Ersatzansprüche. Ohne eine entsprechende Wahl des Bieters ist das Begehren als unbestimmt anzusehen. Es wird daher mit den Klägern zu erörtern sein, welche Ansprüche sie geltend machen wollen (JBl 2002, 117 [Rummel]). Dabei wird auch die rechnerische Unschlüssigkeit des Begehrens aufzuklären sein.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.