Rechtssatz RS0117550
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117550
Entscheidungsdatum
31.03.2003
Rechtssatz
Eine Gebietskörperschaft kann Eigentümerin von Liegenschaften sein, die dem Gemeingebrauch gewidmet und dementsprechend dem öffentlichen Gut bzw Gemeindegut zuzurechnen sind; ihr können aber auch Liegenschaften gehören, die keiner Beschränkung durch den Gemeingebrauch unterliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117550
Dokumentnummer
JJR_20030331_OGH0002_0050OB00044_03M0000_001